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(2)

EANS-Hauptversammlung: Österreichische Post AG / -2-

DJ EANS-Hauptversammlung: Österreichische Post AG / Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG

=------------------------------------------------------------------------------- 
  Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel 
  einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent 
  verantwortlich. 
=------------------------------------------------------------------------------- 
 
17.03.2021 
 
                    Österreichische Post Aktiengesellschaft 
                               Wien, FN 180219 d 
                               ISIN AT0000APOST4 
                                ("Gesellschaft") 
                                Einberufung der 
             am Donnerstag, den 15. April 2021, um 10:00 Uhr MESZ, 
                                  in 1030 Wien 
                                 stattfindenden 
                         ordentlichen Hauptversammlung 
 
 
I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG 
 
1. Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und 
Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV) 
Der Vorstand hat zum Schutz der Aktionär*innen und der sonstigen 
Teilnehmer*innen beschlossen, von der gesetzlichen Regelung einer virtuellen 
Hauptversammlung Gebrauch zu machen. 
Die Hauptversammlung der Österreichische Post Aktiengesellschaft am 
15. April 2021 wird auf Grundlage von § 1 Abs 2 COVID-19-GesG (BGBl. I Nr. 16/ 
2020 idF BGBl. I Nr. 156/2020) und der COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020 idF 
BGBl. II Nr. 616/2020) unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der 
Gesellschaft als auch der Teilnehmer*innen als virtuelle Hauptversammlung 
durchgeführt. 
Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands bei der Hauptversammlung 
der Österreichische Post Aktiengesellschaft am 15. April 2021 Aktionär*innen und 
ihre Vertreter*innen (mit Ausnahme der besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 
Abs 4 COVID-19-GesV) nicht physisch anwesend sein können. 
Die virtuelle Hauptversammlung findet ausschließlich unter physischer 
Anwesenheit der Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands 
sowie der weiteren Mitglieder des Vorstands, des beurkundenden öffentlichen 
Notars und der vier von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen 
Stimmrechtsvertreter in 1030 Wien statt. 
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle 
Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im 
Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionär*innen. 
Die Stimmrechtsausübung, das Recht Beschlussanträge zu stellen und das Recht 
Widerspruch zu erheben erfolgen ausschließlich durch einen der von der 
Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 
COVID-19-GesV. 
Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung von den 
Aktionär*innen selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, 
und zwar durch Übermittlung von Fragen in Textform ausschließlich per E-Mail 
direkt an die E-Mail-Adresse fragen.post@hauptversammlung.at der Gesellschaft, 
sofern die Aktionär*innen rechtzeitig eine Depotbestätigung im Sinne von § 10a 
AktG gemäß Punkt IV. übermittelt und einen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß 
Punkt VI. bevollmächtigt haben. 
2. Übertragung der Hauptversammlung im Internet 
Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 1, 2 und 4COVID-19-GesV iVm § 102 Abs 4 
AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit im Internet übertragen. 
Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage 
von § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV. 
Alle Aktionär*innen der Gesellschaft können an der Hauptversammlung am 15. April 
2021 ab 10:00 Uhr MESZ unter Verwendung von geeigneten technischen Hilfsmitteln 
(z.B. einen Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone sowie einen 
Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das Streaming von Videos) 
unter post.at/ir als virtuelle Hauptversammlung teilnehmen. Eine Anmeldung oder 
ein Login sind zur Verfolgung der Hauptversammlung nicht erforderlich. 
Durch die Übertragung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft im 
Internet haben alle Aktionär*innen die Möglichkeit, durch diese akustische und 
optische Einwegverbindung in Echtzeit den Verlauf der Hauptversammlung und 
insbesondere die Präsentation des Vorstands, die Beantwortung der Fragen der 
Aktionär*innen und das Abstimmungsverfahren zu verfolgen. 
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Live-Übertragung als virtuelle 
Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und keine 
Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die 
Übertragung im Internet keine Zweiweg-Verbindung ist. Der*die einzelne 
Aktionär*in kann daher nur dem Verlauf der Hauptversammlung folgen. 
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von 
technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese 
ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs 6 COVID-19-GesV). 
Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und technischen 
Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV 
("Teilnahmeinformation")hingewiesen. 
 
II. TAGESORDNUNG 
 
  1. Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht und Corporate Governance- 
     Bericht, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht, des Vorschlags für 
     die Gewinnverwendung und des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts über 
     das Geschäftsjahr 2020 
  2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
  3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
     Geschäftsjahr 2020 
  4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
     das Geschäftsjahr 2020 
  5. Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
  6. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
     2021 
  7. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht 
 
 
III. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER 
INTERNETSEITE 
 
Insbesondere die folgenden Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG 
spätestens ab 25. März 2021 auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite 
der Gesellschaft unter post.at/ir zugänglich: 
 
* Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die 
  Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV 
  ("Teilnahmeinformation"), 
* Jahresabschluss mit Lagebericht, 
* Corporate Governance-Bericht, 
* Konzernabschluss mit Konzernlagebericht, 
* Vorschlag für die Gewinnverwendung, 
* Nichtfinanzieller Bericht, 
* Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2020, 
* Geschäftsbericht 2020, 
* Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 7, 
* Vergütungsbericht, 
* Vollmachtsformular für die besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 
  COVID-19-GesV, 
* Formular für den Widerruf einer Vollmacht, 
* Frageformular, 
* Unterlagen zur Briefwahl (Formular Stimmzettel, Formular Widerruf, 
  Hinweisblatt), 
* vollständiger Text dieser Einberufung. 
 
 
IV. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER 
HAUPTVERSAMMLUNG 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur 
Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionär*innenrechte, die im Rahmen 
dieser virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID- 
19-GesV geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 
5. April 2021 (24:00 Uhr MESZ) (Nachweisstichtag). 
Zur Teilnahme an und zur Ausübung ihrer Aktionär*innenrechte in dieser 
virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV 
ist nur berechtigt, wer an diesem Nachweisstichtag Aktionär*in ist und dies der 
Gesellschaft nachweist. 
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine 
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am 
12. April 2021 (24:00 Uhr MESZ) ausschließlich auf einem der folgenden 
Kommunikationswege und an folgende Adressen zugehen muss: 
 
(i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gemäß 
§ 18 Abs 2 genügen lässt 
Per Telefax: +43 (0) 1 8900 500 - 75 
Per E-Mail anmeldung.post@hauptversammlung.at 
(Depotbestätigungen bitte im Format PDF) 
 
(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform 
Per Post oder Boten Österreichische Post Aktiengesellschaft 
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH 
8242 St. Lorenzen/Wechsel, Köppel 60 
Per SWIFT GIBAATWGGMS 
 
* Message Type MT598 oder MT599, 
 
unbedingt ISIN AT0000APOST4 
im Text angeben) 
 
Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann die 
Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und die Ausübung des 
Auskunftsrechts der Aktionär*innen nicht wirksam erfolgen. 
Die Aktionär*innen werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu 
wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu 
veranlassen. 
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien 
und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG 
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem 
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat 
der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG): 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 17, 2021 04:58 ET (08:58 GMT)

DJ EANS-Hauptversammlung: Österreichische Post AG / -2-

* Angaben über den*die Aussteller*in: Name/Firma und Anschrift oder eines im 
  Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code) 
* Angaben über den*die Aktionär*in: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei 
  natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei 
  juristischen Personen 
* Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung 
* Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des*der Aktionär*in, ISIN 
  AT0000APOST4 (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer) 
* Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht 
 
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 5. April 2021 
(24:00 Uhr MESZ) beziehen. 
Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder englischer Sprache 
entgegengenommen. 
 
V. ABSTIMMUNG PER BRIEF 
 
Jede*r Aktionär*in ist berechtigt an der kommenden Hauptversammlung im Wege der 
Abstimmung per Brief gemäß § 19 der Satzung und § 127 AktG teilzunehmen. 
Die Stimmabgabe hat schriftlich unter Verwendung des von der Gesellschaft zur 
Verfügung gestellten Formulars (Stimmzettel) zu erfolgen. Die Unterlagen zur 
Briefwahl (Formular Stimmzettel, Formular Widerruf, Hinweisblatt, Rückkuvert) 
werden auf Verlangen zugesandt. Bitte fordern Sie diese bei der Abteilung 
Investor Relations +43 (0) 57767 - 30400 zu folgenden Zeiten an: Montag - 
Donnerstag 9 Uhr - 16 Uhr und Freitag 9 Uhr - 13 Uhr. Die Texte der Formulare 
und das Hinweisblatt sind spätestens am 25. März 2021 auf der Internetseite 
unter post.at/ir [http://www.post.at/ir] unter dem Menüpunkt "Hauptversammlung" 
abrufbar. 
Der*Die Aktionär*in hat auf dem Formular (Stimmzettel) in jedem Fall folgende 
Angaben zu machen: Angabe des Namens (Firma) und des Wohnorts (Sitz) des*der 
Aktionär*in, Anzahl der Aktien. Die Stimmabgabe bedarf zu ihrer Gültigkeit der 
Unterfertigung durch den*die Aktionär*in. 
Das ausgefüllte und mit Originalunterschrift versehene Formular (Stimmzettel) 
muss spätestens am 12. April 2021 bei Notar Dr. Rupert Brix an dessen Postfach 
19, 8230 Hartberg, als Zustellbevollmächtigten der Österreichische Post 
Aktiengesellschaft für Zwecke der Briefwahl zugehen. 
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für die Abstimmung per 
Brief der Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist, d.h., dass der 
Gesellschaft eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG spätestens am 12. April 
2021 unter einer der oben genannten Adressen zugeht. Aktionär*innen, die im Wege 
der Abstimmung per Brief an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, müssen daher 
für die rechtzeitige Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung gemäß 
§ 10a AktG im Sinne der obigen Ausführungen Sorge tragen. 
Die Aktionär*innen werden darauf hingewiesen, dass abgegebene Stimmen per 
Briefwahl nichtig sind, wenn der Beschluss in der Hauptversammlung mit einem 
anderen Inhalt gefasst wird als im Formular (Stimmzettel) vorgesehen. 
Die Gesellschaft wird erforderlichenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter post.at/ir [http://www.post.at/ir] unter dem Menüpunkt "Hauptversammlung" 
ein neues Formular (Stimmzettel) zur Verfügung stellen, sollten bis spätestens 
25. März 2021 zulässige Anträge von Aktionär*innen zur Ergänzung der 
Tagesordnung im Sinne von § 109 AktG und/oder bis spätestens 6. April 2021 
zulässige Beschlussvorschläge von Aktionär*innen zu den Tagesordnungspunkten im 
Sinne von § 110 AktG einlangen. 
Im Falle einer bereits erfolgten Stimmabgabe per Brief kann unter Verwendung des 
von der Gesellschaft zu diesem Zweck auf ihrer Internetseite zur Verfügung 
gestellten Formulars (Widerruf) diese Stimmabgabe widerrufen werden. Für die 
Rechtswirksamkeit des Widerrufs genügt es, wenn der Widerruf Notar Dr. Rupert 
Brix per Telefax unter +43 (0) 1 512 46 11 - 28 spätestens am 14. April 2021, 
vor Tagesablauf, zugeht. 
Ein*e Aktionär*in, der*die an der Abstimmung per Brief teilgenommen hat, kann 
auf dem Stimmzettel gleichzeitig vorsorglich Widerspruch gegen einen in der 
Hauptversammlung zu fassenden Beschluss erklären. 
Erteilt ein*e Aktionär*in einem besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 
COVID-19-GesV gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt VI. Vollmacht 
und hat diese*r Aktionär*in seine*ihre Stimme bereits im Wege der Abstimmung per 
Brief abgegeben, kann der besondere Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht und das 
Recht Widerspruch zu erheben nur dann in der Hauptversammlung ausüben, wenn 
der*die Aktionär*in rechtzeitig, d.h. spätestens am 14. April 2021, wie oben 
näher beschrieben, seine Stimmabgabe widerrufen hat. Andernfalls kann der 
besondere Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV in der virtuellen 
Hauptversammlung ausschließlich Beschlussanträge stellen. 
Ausdrücklich wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht gemäß § 118 
AktG während der Hauptversammlung von den Aktionär*innen auch dann selbst durch 
Übermittlung von Fragen per E-Mail direkt an die Gesellschaft ausüben kann, wenn 
der*die Aktionär*in seine*ihre Stimme bereits im Wege der Abstimmung per Brief 
abgegeben hat. 
 
VI. BEVOLLMÄCHTIGUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTS-VERTRETERS UND DAS DABEI 
EINZUHALTENDE VERFAHREN 
 
Jede*r Aktionär*in, der*die zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung 
nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV berechtigt ist und dies der 
Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt IV. nachgewiesen 
hat, hat das Recht einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. 
Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines 
Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der Österreichische Post 
Aktiengesellschaft am 15. April 2021 können gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV nur 
durch einen der besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen. 
Als besondere Stimmrechtsvertreter werden die folgenden Personen, die geeignet 
und von der Gesellschaft unabhängig sind, vorgeschlagen: 
 
(i) Rechtsanwalt Mag. Ewald Oberhammer, LL.M. 
c/o Oberhammer Rechtsanwälte GmbH 
1010 Wien, Karlsplatz 3/1 
oberhammer.post@hauptversammlung.at 
 
(ii) Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Renner, LL.M. 
c/o Renner Wildner Bauer Rechtsanwälte 
1010 Wien, Gonzagagasse 11 
renner.post@hauptversammlung.at 
 
(iii) Dr. Michael Knap 
c/o Interessenverband für Anleger, IVA 
1130 Wien, Feldmühlgasse 22 
knap.post@hauptversammlung.at 
 
(iv) MMag. Thomas Niss, MBA 
c/o Coown Technologies GmbH, Own360 
1040 Wien, Gußhausstraße 3/2 
niss.post@hauptversammlung.at 
 
Jede*r Aktionär*in kann eine der vier oben genannten Personen als seinen*ihren 
besonderen Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Person eine Vollmacht 
erteilen. 
Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist auf der 
Internetseite der Gesellschaft unterpost.at/ir ein eigenes Vollmachtsformular 
abrufbar. Es wird gebeten ausdrücklich dieses Vollmachtsformular zu verwenden. 
Für die Vollmachtserteilung, die dazu vorgesehenen Übermittlungsmöglichkeiten 
und Fristen sind die in der Teilnahmeinformation enthaltenen Regelungen zu 
beachten. 
Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich 
ausgeschlossen. 
 
VII. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄR*INNEN GEM §§ 109, 110, 118 UND 119 
AKTG 
 
1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionär*innen nach § 109 AktG 
Aktionär*innen, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die 
seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber*innen dieser Aktien 
sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung 
dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses 
Verlangen in Schriftform per Post oder Boten*Botin spätestens am 25. März 2021 
(24:00 Uhr MESZ) der Gesellschaft ausschließlich an die Adresse Österreichische 
Post Aktiengesellschaft, z.H. Investor Relations, 1030 Wien, Rochusplatz 1, 
oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail- 
Adresse investor@post.at oder per SWIFT an die Adresse GIBAATWGGMS zugeht. 
"Schriftlich" bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung 
durch jede*n Antragsteller*in oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter 
elektronischer Signatur oder bei Übermittlung per SWIFT mit Message Type MT598 
oder Type MT599, wobei unbedingt ISIN AT0000APOST4 im Text anzugeben ist. 
Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt 
Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht 
aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst 
sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung 
gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden 
Aktionär*innen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber*innen 
der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht 
älter als sieben Tage sein darf. Bei mehreren Aktionär*innen, die nur zusammen 
den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 5% des Grundkapitals erreichen, 
müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionär*innen auf denselben 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 17, 2021 04:58 ET (08:58 GMT)

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