Anzeige
Mehr »
Login
Freitag, 26.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 686 internationalen Medien
Geheimtipp: Rasanter Aufstieg, Branchenrevolution und Jahresumsatz von 50 Mio. $
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
649 Leser
Artikel bewerten:
(2)

EANS-Hauptversammlung: Österreichische Post AG / -3-

DJ EANS-Hauptversammlung: Österreichische Post AG / Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG

=------------------------------------------------------------------------------- 
  Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel 
  einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent 
  verantwortlich. 
=------------------------------------------------------------------------------- 
 
17.03.2021 
 
                    Österreichische Post Aktiengesellschaft 
                               Wien, FN 180219 d 
                               ISIN AT0000APOST4 
                                ("Gesellschaft") 
                                Einberufung der 
             am Donnerstag, den 15. April 2021, um 10:00 Uhr MESZ, 
                                  in 1030 Wien 
                                 stattfindenden 
                         ordentlichen Hauptversammlung 
 
 
I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG 
 
1. Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und 
Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV) 
Der Vorstand hat zum Schutz der Aktionär*innen und der sonstigen 
Teilnehmer*innen beschlossen, von der gesetzlichen Regelung einer virtuellen 
Hauptversammlung Gebrauch zu machen. 
Die Hauptversammlung der Österreichische Post Aktiengesellschaft am 
15. April 2021 wird auf Grundlage von § 1 Abs 2 COVID-19-GesG (BGBl. I Nr. 16/ 
2020 idF BGBl. I Nr. 156/2020) und der COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020 idF 
BGBl. II Nr. 616/2020) unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der 
Gesellschaft als auch der Teilnehmer*innen als virtuelle Hauptversammlung 
durchgeführt. 
Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands bei der Hauptversammlung 
der Österreichische Post Aktiengesellschaft am 15. April 2021 Aktionär*innen und 
ihre Vertreter*innen (mit Ausnahme der besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 
Abs 4 COVID-19-GesV) nicht physisch anwesend sein können. 
Die virtuelle Hauptversammlung findet ausschließlich unter physischer 
Anwesenheit der Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands 
sowie der weiteren Mitglieder des Vorstands, des beurkundenden öffentlichen 
Notars und der vier von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen 
Stimmrechtsvertreter in 1030 Wien statt. 
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle 
Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im 
Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionär*innen. 
Die Stimmrechtsausübung, das Recht Beschlussanträge zu stellen und das Recht 
Widerspruch zu erheben erfolgen ausschließlich durch einen der von der 
Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 
COVID-19-GesV. 
Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung von den 
Aktionär*innen selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, 
und zwar durch Übermittlung von Fragen in Textform ausschließlich per E-Mail 
direkt an die E-Mail-Adresse fragen.post@hauptversammlung.at der Gesellschaft, 
sofern die Aktionär*innen rechtzeitig eine Depotbestätigung im Sinne von § 10a 
AktG gemäß Punkt IV. übermittelt und einen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß 
Punkt VI. bevollmächtigt haben. 
2. Übertragung der Hauptversammlung im Internet 
Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 1, 2 und 4COVID-19-GesV iVm § 102 Abs 4 
AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit im Internet übertragen. 
Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage 
von § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV. 
Alle Aktionär*innen der Gesellschaft können an der Hauptversammlung am 15. April 
2021 ab 10:00 Uhr MESZ unter Verwendung von geeigneten technischen Hilfsmitteln 
(z.B. einen Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone sowie einen 
Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das Streaming von Videos) 
unter post.at/ir als virtuelle Hauptversammlung teilnehmen. Eine Anmeldung oder 
ein Login sind zur Verfolgung der Hauptversammlung nicht erforderlich. 
Durch die Übertragung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft im 
Internet haben alle Aktionär*innen die Möglichkeit, durch diese akustische und 
optische Einwegverbindung in Echtzeit den Verlauf der Hauptversammlung und 
insbesondere die Präsentation des Vorstands, die Beantwortung der Fragen der 
Aktionär*innen und das Abstimmungsverfahren zu verfolgen. 
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Live-Übertragung als virtuelle 
Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und keine 
Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die 
Übertragung im Internet keine Zweiweg-Verbindung ist. Der*die einzelne 
Aktionär*in kann daher nur dem Verlauf der Hauptversammlung folgen. 
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von 
technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese 
ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs 6 COVID-19-GesV). 
Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und technischen 
Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV 
("Teilnahmeinformation")hingewiesen. 
 
II. TAGESORDNUNG 
 
  1. Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht und Corporate Governance- 
     Bericht, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht, des Vorschlags für 
     die Gewinnverwendung und des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts über 
     das Geschäftsjahr 2020 
  2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
  3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
     Geschäftsjahr 2020 
  4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
     das Geschäftsjahr 2020 
  5. Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
  6. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
     2021 
  7. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht 
 
 
III. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER 
INTERNETSEITE 
 
Insbesondere die folgenden Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG 
spätestens ab 25. März 2021 auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite 
der Gesellschaft unter post.at/ir zugänglich: 
 
* Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die 
  Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV 
  ("Teilnahmeinformation"), 
* Jahresabschluss mit Lagebericht, 
* Corporate Governance-Bericht, 
* Konzernabschluss mit Konzernlagebericht, 
* Vorschlag für die Gewinnverwendung, 
* Nichtfinanzieller Bericht, 
* Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2020, 
* Geschäftsbericht 2020, 
* Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 7, 
* Vergütungsbericht, 
* Vollmachtsformular für die besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 
  COVID-19-GesV, 
* Formular für den Widerruf einer Vollmacht, 
* Frageformular, 
* Unterlagen zur Briefwahl (Formular Stimmzettel, Formular Widerruf, 
  Hinweisblatt), 
* vollständiger Text dieser Einberufung. 
 
 
IV. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER 
HAUPTVERSAMMLUNG 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur 
Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionär*innenrechte, die im Rahmen 
dieser virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID- 
19-GesV geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 
5. April 2021 (24:00 Uhr MESZ) (Nachweisstichtag). 
Zur Teilnahme an und zur Ausübung ihrer Aktionär*innenrechte in dieser 
virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV 
ist nur berechtigt, wer an diesem Nachweisstichtag Aktionär*in ist und dies der 
Gesellschaft nachweist. 
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine 
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am 
12. April 2021 (24:00 Uhr MESZ) ausschließlich auf einem der folgenden 
Kommunikationswege und an folgende Adressen zugehen muss: 
 
(i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gemäß 
§ 18 Abs 2 genügen lässt 
Per Telefax: +43 (0) 1 8900 500 - 75 
Per E-Mail anmeldung.post@hauptversammlung.at 
(Depotbestätigungen bitte im Format PDF) 
 
(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform 
Per Post oder Boten Österreichische Post Aktiengesellschaft 
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH 
8242 St. Lorenzen/Wechsel, Köppel 60 
Per SWIFT GIBAATWGGMS 
 
* Message Type MT598 oder MT599, 
 
unbedingt ISIN AT0000APOST4 
im Text angeben) 
 
Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann die 
Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und die Ausübung des 
Auskunftsrechts der Aktionär*innen nicht wirksam erfolgen. 
Die Aktionär*innen werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu 
wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu 
veranlassen. 
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien 
und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG 
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem 
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat 
der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG): 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 17, 2021 04:58 ET (08:58 GMT)

DJ EANS-Hauptversammlung: Österreichische Post AG / -2-

* Angaben über den*die Aussteller*in: Name/Firma und Anschrift oder eines im 
  Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code) 
* Angaben über den*die Aktionär*in: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei 
  natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei 
  juristischen Personen 
* Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung 
* Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des*der Aktionär*in, ISIN 
  AT0000APOST4 (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer) 
* Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht 
 
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 5. April 2021 
(24:00 Uhr MESZ) beziehen. 
Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder englischer Sprache 
entgegengenommen. 
 
V. ABSTIMMUNG PER BRIEF 
 
Jede*r Aktionär*in ist berechtigt an der kommenden Hauptversammlung im Wege der 
Abstimmung per Brief gemäß § 19 der Satzung und § 127 AktG teilzunehmen. 
Die Stimmabgabe hat schriftlich unter Verwendung des von der Gesellschaft zur 
Verfügung gestellten Formulars (Stimmzettel) zu erfolgen. Die Unterlagen zur 
Briefwahl (Formular Stimmzettel, Formular Widerruf, Hinweisblatt, Rückkuvert) 
werden auf Verlangen zugesandt. Bitte fordern Sie diese bei der Abteilung 
Investor Relations +43 (0) 57767 - 30400 zu folgenden Zeiten an: Montag - 
Donnerstag 9 Uhr - 16 Uhr und Freitag 9 Uhr - 13 Uhr. Die Texte der Formulare 
und das Hinweisblatt sind spätestens am 25. März 2021 auf der Internetseite 
unter post.at/ir [http://www.post.at/ir] unter dem Menüpunkt "Hauptversammlung" 
abrufbar. 
Der*Die Aktionär*in hat auf dem Formular (Stimmzettel) in jedem Fall folgende 
Angaben zu machen: Angabe des Namens (Firma) und des Wohnorts (Sitz) des*der 
Aktionär*in, Anzahl der Aktien. Die Stimmabgabe bedarf zu ihrer Gültigkeit der 
Unterfertigung durch den*die Aktionär*in. 
Das ausgefüllte und mit Originalunterschrift versehene Formular (Stimmzettel) 
muss spätestens am 12. April 2021 bei Notar Dr. Rupert Brix an dessen Postfach 
19, 8230 Hartberg, als Zustellbevollmächtigten der Österreichische Post 
Aktiengesellschaft für Zwecke der Briefwahl zugehen. 
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für die Abstimmung per 
Brief der Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist, d.h., dass der 
Gesellschaft eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG spätestens am 12. April 
2021 unter einer der oben genannten Adressen zugeht. Aktionär*innen, die im Wege 
der Abstimmung per Brief an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, müssen daher 
für die rechtzeitige Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung gemäß 
§ 10a AktG im Sinne der obigen Ausführungen Sorge tragen. 
Die Aktionär*innen werden darauf hingewiesen, dass abgegebene Stimmen per 
Briefwahl nichtig sind, wenn der Beschluss in der Hauptversammlung mit einem 
anderen Inhalt gefasst wird als im Formular (Stimmzettel) vorgesehen. 
Die Gesellschaft wird erforderlichenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter post.at/ir [http://www.post.at/ir] unter dem Menüpunkt "Hauptversammlung" 
ein neues Formular (Stimmzettel) zur Verfügung stellen, sollten bis spätestens 
25. März 2021 zulässige Anträge von Aktionär*innen zur Ergänzung der 
Tagesordnung im Sinne von § 109 AktG und/oder bis spätestens 6. April 2021 
zulässige Beschlussvorschläge von Aktionär*innen zu den Tagesordnungspunkten im 
Sinne von § 110 AktG einlangen. 
Im Falle einer bereits erfolgten Stimmabgabe per Brief kann unter Verwendung des 
von der Gesellschaft zu diesem Zweck auf ihrer Internetseite zur Verfügung 
gestellten Formulars (Widerruf) diese Stimmabgabe widerrufen werden. Für die 
Rechtswirksamkeit des Widerrufs genügt es, wenn der Widerruf Notar Dr. Rupert 
Brix per Telefax unter +43 (0) 1 512 46 11 - 28 spätestens am 14. April 2021, 
vor Tagesablauf, zugeht. 
Ein*e Aktionär*in, der*die an der Abstimmung per Brief teilgenommen hat, kann 
auf dem Stimmzettel gleichzeitig vorsorglich Widerspruch gegen einen in der 
Hauptversammlung zu fassenden Beschluss erklären. 
Erteilt ein*e Aktionär*in einem besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 
COVID-19-GesV gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt VI. Vollmacht 
und hat diese*r Aktionär*in seine*ihre Stimme bereits im Wege der Abstimmung per 
Brief abgegeben, kann der besondere Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht und das 
Recht Widerspruch zu erheben nur dann in der Hauptversammlung ausüben, wenn 
der*die Aktionär*in rechtzeitig, d.h. spätestens am 14. April 2021, wie oben 
näher beschrieben, seine Stimmabgabe widerrufen hat. Andernfalls kann der 
besondere Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV in der virtuellen 
Hauptversammlung ausschließlich Beschlussanträge stellen. 
Ausdrücklich wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht gemäß § 118 
AktG während der Hauptversammlung von den Aktionär*innen auch dann selbst durch 
Übermittlung von Fragen per E-Mail direkt an die Gesellschaft ausüben kann, wenn 
der*die Aktionär*in seine*ihre Stimme bereits im Wege der Abstimmung per Brief 
abgegeben hat. 
 
VI. BEVOLLMÄCHTIGUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTS-VERTRETERS UND DAS DABEI 
EINZUHALTENDE VERFAHREN 
 
Jede*r Aktionär*in, der*die zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung 
nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV berechtigt ist und dies der 
Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt IV. nachgewiesen 
hat, hat das Recht einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. 
Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines 
Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der Österreichische Post 
Aktiengesellschaft am 15. April 2021 können gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV nur 
durch einen der besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen. 
Als besondere Stimmrechtsvertreter werden die folgenden Personen, die geeignet 
und von der Gesellschaft unabhängig sind, vorgeschlagen: 
 
(i) Rechtsanwalt Mag. Ewald Oberhammer, LL.M. 
c/o Oberhammer Rechtsanwälte GmbH 
1010 Wien, Karlsplatz 3/1 
oberhammer.post@hauptversammlung.at 
 
(ii) Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Renner, LL.M. 
c/o Renner Wildner Bauer Rechtsanwälte 
1010 Wien, Gonzagagasse 11 
renner.post@hauptversammlung.at 
 
(iii) Dr. Michael Knap 
c/o Interessenverband für Anleger, IVA 
1130 Wien, Feldmühlgasse 22 
knap.post@hauptversammlung.at 
 
(iv) MMag. Thomas Niss, MBA 
c/o Coown Technologies GmbH, Own360 
1040 Wien, Gußhausstraße 3/2 
niss.post@hauptversammlung.at 
 
Jede*r Aktionär*in kann eine der vier oben genannten Personen als seinen*ihren 
besonderen Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Person eine Vollmacht 
erteilen. 
Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist auf der 
Internetseite der Gesellschaft unterpost.at/ir ein eigenes Vollmachtsformular 
abrufbar. Es wird gebeten ausdrücklich dieses Vollmachtsformular zu verwenden. 
Für die Vollmachtserteilung, die dazu vorgesehenen Übermittlungsmöglichkeiten 
und Fristen sind die in der Teilnahmeinformation enthaltenen Regelungen zu 
beachten. 
Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich 
ausgeschlossen. 
 
VII. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄR*INNEN GEM §§ 109, 110, 118 UND 119 
AKTG 
 
1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionär*innen nach § 109 AktG 
Aktionär*innen, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die 
seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber*innen dieser Aktien 
sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung 
dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses 
Verlangen in Schriftform per Post oder Boten*Botin spätestens am 25. März 2021 
(24:00 Uhr MESZ) der Gesellschaft ausschließlich an die Adresse Österreichische 
Post Aktiengesellschaft, z.H. Investor Relations, 1030 Wien, Rochusplatz 1, 
oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail- 
Adresse investor@post.at oder per SWIFT an die Adresse GIBAATWGGMS zugeht. 
"Schriftlich" bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung 
durch jede*n Antragsteller*in oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter 
elektronischer Signatur oder bei Übermittlung per SWIFT mit Message Type MT598 
oder Type MT599, wobei unbedingt ISIN AT0000APOST4 im Text anzugeben ist. 
Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt 
Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht 
aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst 
sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung 
gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden 
Aktionär*innen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber*innen 
der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht 
älter als sieben Tage sein darf. Bei mehreren Aktionär*innen, die nur zusammen 
den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 5% des Grundkapitals erreichen, 
müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionär*innen auf denselben 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 17, 2021 04:58 ET (08:58 GMT)

DJ EANS-Hauptversammlung: Österreichische Post AG / -3-

Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die 
Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt 
IV.) verwiesen. 
2. Beschlussvorschläge von Aktionär*innen zur Tagesordnung nach 
§ 110 AktG 
Aktionär*innen, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können 
zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung 
samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit 
den Namen der betreffenden Aktionär*innen, der anzuschließenden Begründung und 
einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im 
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht 
werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 6. April 2021 (24:00 
Uhr MESZ) der Gesellschaft entweder per Telefax an+43 (0) 1 400220906 oder 
Österreichische Post Aktiengesellschaft, z.H. Investor Relations, 1030 Wien, 
Rochusplatz 1, oder per E-Mail an investor@post.at, wobei das Verlangen in 
Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG, beispielsweise als PDF, dem E-Mail 
anzuschließen ist, zugeht. Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 
Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine 
andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, 
die Person des*der Erklärende*n genannt und der Abschluss der Erklärung durch 
Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der 
Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in 
deutscher Sprache abgefasst sein. 
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 
10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als 
sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren Aktionär*innen, die nur 
zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1% des Grundkapitals 
erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionär*innen auf 
denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. 
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die 
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV.) verwiesen. 
3. Auskunftsrecht der Aktionär*innen nach § 118 AktG 
Jedem*Jeder Aktionär*in ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen 
Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den 
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger 
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem 
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre 
Erteilung strafbar wäre. 
Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionär*innen ist der 
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme (Punkt IV. der Einberufung) und die 
Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter 
(Punkt VI. der Einberufung). 
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht und das Rederecht 
während dieser virtuellen Hauptversammlung von den Aktionär*innen selbst im Wege 
der elektronischen Post ausschließlich durch Übermittlung von Fragen bzw. des 
Redebeitrags per E-Mail direkt an die Gesellschaft ausschließlich an die E-Mail- 
Adresse fragen.post@hauptversammlung.at ausgeübt werden kann. 
Die Aktionär*innen werden gebeten, alle Fragen bereits im Vorfeld in Textform 
per E-Mail an die Adresse fragen.post@hauptversammlung.at zu übermitteln, und 
zwar so rechtzeitig, dass diese spätestens am 3. Werktag vor der 
Hauptversammlung, das ist der 12. April 2021, bei der Gesellschaft einlangen. 
Dies dient der Wahrung der Sitzungsökonomie im Interesse aller Teilnehmer*innen 
an der Hauptversammlung, insbesondere für Fragen, die einer längeren 
Vorbereitungszeit bedürfen. 
Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche 
Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen. 
Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches spätestens am 25. März 2021 
auf der Internetseite der Gesellschaft unter post.at/ir abrufbar ist. Wenn 
dieses Frageformular nicht verwendet wird, muss die Person (Name/Firma, 
Geburtsdatum/Firmenbuchnummer des*der Aktionär*in) im entsprechenden E-Mail 
genannt werden. Um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, die Identität und 
Übereinstimmung mit der Depotbestätigung festzustellen, bitten wir Sie, in 
diesem Fall auch Ihre Depotnummer in dem E-Mail anzugeben. 
Bitte beachten Sie, dass dafür während der Hauptversammlung von der Vorsitzenden 
des Aufsichtsrats angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden können. 
Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Auskunftsrechts der 
Aktionär*innen gemäß § 118 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt. 
4. Anträge von Aktionär*innen in der Hauptversammlung nach § 119 AktG 
Jede*r Aktionär*in ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz - 
berechtigt, in der Hauptversammlung durch seinen*ihren besonderen 
Stimmrechtsvertreter zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen. 
Der Zeitpunkt, bis zu den Weisungen zur Antragsstellung an den besonderen 
Stimmrechtsvertreter möglich sind, wird im Laufe der virtuellen Hauptversammlung 
von der Vorsitzenden festgelegt. 
Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung im Sinne dieser 
Einberufung und die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen 
Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt VI. dieser Einberufung. 
Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Antragsrechts der 
Aktionär*innen gemäß § 119 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt. 
5. Information für Aktionär*innen zur Datenverarbeitung 
Die Österreichische Post Aktiengesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten 
der Aktionär*innen (insbesondere jene gemäß § 10a Abs. 2 AktG, dies sind Name, 
Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des*der 
Aktionär*in, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie 
gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des*der Bevollmächtigten) auf Grundlage der 
geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen Datenschutz- 
Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes, um den 
Aktionär*innen die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu 
ermöglichen. 
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionär*innen ist für die 
Teilnahme von Aktionär*innen und deren Vertreter*innen an der Hauptversammlung 
gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die 
Verarbeitung ist somit Artikel 6 (1) c) DSGVO. 
Für die Verarbeitung ist die Österreichische Post Aktiengesellschaft die 
verantwortliche Stelle. Die Österreichische Post Aktiengesellschaft bedient sich 
zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung externer 
Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notar*innen, Rechtsanwält*innen, Banken und 
IT-Dienstleister*innen. Diese erhalten von der Österreichische Post 
Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung 
der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten 
ausschließlich nach Weisung der Österreichische Post Aktiengesellschaft. Soweit 
rechtlich notwendig, hat die Österreichische Post Aktiengesellschaft mit diesen 
Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung 
abgeschlossen. 
Nimmt ein*e Aktionär*in an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden 
Aktionär*innen bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und Aufsichtsrats- 
mitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit einem gesetzlichen 
Teilnahmerecht in das gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 
AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen 
Daten (u. a. Name, Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einsehen. Österreichische 
Post Aktiengesellschaft ist zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene 
Aktionär*innendaten (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des 
notariellen Protokolls zum Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG). 
Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung auf der 
Internetseite der Österreichische Post Aktiengesellschaft unter post.at zu 
finden. 
 
VIII. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE 
 
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung beträgt das 
Grundkapital der Gesellschaft EUR 337.763.190,00 und ist zerlegt in 67.552.638 
auf Inhaber*innen lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme in der 
virtuellen Hauptversammlung. 
Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt demzufolge zum Zeitpunkt der Einberufung 
der virtuellen Hauptversammlung 67.552.638 Stimmrechte. 
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der virtuellen Einberufung der 
Hauptversammlung weder unmittelbar noch mittelbar eigene Aktien. 
Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen. 
Keine physische Anwesenheit 
Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bei der kommenden 
Hauptversammlung weder Aktionär*innen noch Gäste zum Veranstaltungsort der 
Hauptversammlung kommen können. 
 
Wien, im März 2021 Der Vorstand 
 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 17, 2021 04:58 ET (08:58 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2021 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.