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PTA-HV: alstria office REIT-AG: Einladung zur -11-

DJ PTA-HV: alstria office REIT-AG: Einladung zur virtuellen Hauptversammlung

Hauptversammlung gemäß § 121 Abs. 4a AktG

Hamburg (pta030/23.03.2021/17:45) - alstria office REIT-AG, Hamburg

ISIN: DE000A0LD2U1

Einladung zur virtuellen Hauptversammlung der alstria office REIT-AG am 6. Mai 2021

English convenience translation available under: https://alstria.com/investor/ # generalmeeting

Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am

Donnerstag, den 6. Mai 2021, um 10:00 Uhr MESZ

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der alstria office REIT-AG (" alstria") ein.

Die Hauptversammlung wird aufgrund einer vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020, zuletzt mit Wirkung zum 28. Februar 2021 geändert durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (" COVID-19-Gesetz") getroffenen Entscheidung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) stattfinden.

Die virtuelle Hauptversammlung wird für die form- und fristgerecht angemeldeten Aktionäre der alstria office REIT-AG vollständig in Bild und Ton im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der angemeldeten Aktionäre ist im Wege elektronischer Kommunikation (namentlich per elektronischer Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung möglich. Den angemeldeten Aktionären wird ein Fragerecht im Wege elektronischer Kommunikation (bis zum 4. Mai 2021, 24:00 Uhr MESZ) eingeräumt. Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können in Abweichung von § 245 Nr. 1 des Aktiengesetzes (" AktG") unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erheben.

Einzelheiten hierzu finden sich im Anschluss an die Tagesordnung im Abschnitt "Weitere Angaben und Hinweise - Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung".

Der Ort der Hauptversammlung, an dem sich der Versammlungsleiter, der die Niederschrift der Versammlung beurkundende Notar und der Vorstand sowie die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft befinden, ist der Sitz der Gesellschaft, Steinstraße 7, 20095 Hamburg. Die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats darf aufgrund einer vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats getroffenen Entscheidung nach § 1 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 COVID-19-Gesetz i.V.m. § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung.

Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der alstria office REIT-AG und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammenfassten Lageberichts für die alstria office REIT-AG und den Konzern zum 31. Dezember 2020, des Berichts des Aufsichtsrats und des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2020

Die vorstehend genannten Unterlagen enthalten auch den erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuches (" HGB") und können über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://alstria.de/investoren/ # hauptversammlung

eingesehen werden.

Am 24. Februar 2021 hat der Aufsichtsrat den vom Vorstand am 19. Februar 2021 aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Feststellung durch die Hauptversammlung erfolgt daher nicht. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG zugänglich zu machen, ohne dass es einer Beschlussfassung hierzu bedarf.

2. Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 erzielten Bilanzgewinn in Höhe von EUR 105.000.000,00 wie folgt zu verwenden:

in EUR 
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,53 je dividendenberechtigter Stückaktie 94.230.155,91 
Einstellung in Gewinnrücklagen                                                 0,00 
Gewinnvortrag                                                                  10.769.844,09 
Bilanzgewinn                                                                   105.000.000,00 

Der Vorschlag berücksichtigt die 177.792.747 zum Zeitpunkt des Vorschlags existierenden Stückaktien der Gesellschaft. Sollte sich die Zahl der für das Geschäftsjahr 2020 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur ordentlichen Hauptversammlung 2021 verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 0,53 je dividendenberechtigter Stückaktie für das Geschäftsjahr 2020 sowie entsprechend angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag vorsieht.

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, das heißt am 11. Mai 2021.

3. Investition in Grüne Projekte

Der Vorstand der alstria leitet das Unternehmen in eigener Verantwortung im Unternehmensinteresse. Ihm steht auch die originäre Entscheidungskompetenz über Fragen der Geschäftsführung zu (vgl. §§ 76 Abs. 1, 77 Abs. 1 Satz 1 AktG). Die Hauptversammlung kann über Fragen der Geschäftsführung entscheiden, wenn der Vorstand dies verlangt (§ 119 Abs. 2 AktG). Diese Möglichkeit möchte der Vorstand der Gesellschaft nutzen, um die Zustimmung der Aktionäre zu finanziell nicht rentablen, nachhaltigen Investitionen der alstria einzuholen.

Der Vorstand hat daher beschlossen, die Hauptversammlung über Investitionen in Höhe von bis zu EUR 1,78 Mio. in konkrete "Grüne Projekte" (wie im Bericht zu Tagesordnungspunkt 3 definiert) entscheiden zu lassen - dies entspricht einer Investition in Höhe von ca. EUR 1 Cent je zurzeit dividendenberechtigter Stückaktie. Hierzu wird im Einzelnen auf den Bericht zu diesem Tagesordnungspunkt verwiesen.

Bei den Grünen Projekten handelt es sich um solche Investitionen, die die Gesellschaft nach rein finanziellen Kriterien nicht tätigen würde. alstria ist zu diesen Investitionen nicht verpflichtet. Soweit die Investitionen das Immobilienportfolio der alstria betreffen, besteht insbesondere auch keine vertragliche Verpflichtung gegenüber den Mietern der betreffenden Immobilien und es ist nicht zu erwarten, dass der Ertrag der Investitionen die laufenden Kapitalkosten deckt. Nichtsdestotrotz möchte alstria ihren Aktionären anbieten, die Investitionen in die Grünen Projekte zu tätigen mit dem Ziel der Verbesserung der erneuerbaren Energieerzeugung von alstrias Immobilien sowie der finanziellen Beteiligung an der Entwicklung von Projekten oder Technologien zur CO2-Entfernung. Es handelt sich also um Investitionsmöglichkeiten, von denen erwartet wird, dass sie finanziell nicht profitabel sind, die aber - wenn sie erfolgreich sind - dazu beitragen würden, alstrias aktuelle oder zukünftige Klimabilanz zu verbessern.

Sollte die Hauptversammlung den Investitionen in die Grünen Projekte zustimmen, würden Vorstand und Aufsichtstrat dies bei ihrem etwaigen Dividendenvorschlag für das Geschäftsjahr 2021 berücksichtigen und dementsprechend eine um ca. EUR 1 Cent je dividendenberechtigter Stückaktie reduzierte Dividende vorschlagen.

Der Vorstand hat den Aufsichtsrat über sein Verlangen informiert, die Hauptversammlung über diese Geschäftsführungsmaßnahmen entscheiden lassen zu wollen. Dieser hat sich dem Beschlussvorschlag des Vorstands angeschlossen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Die Vornahme der Investitionen in die Grünen Projekte der Gesellschaft in Höhe von insgesamt bis zu EUR 1,78 Mio. wird zugestimmt.

4. Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5. Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

6. Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2021, weiterer unterjähriger Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2021 und für das Geschäftsjahr 2022 bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung

Gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, wie folgt zu beschließen:

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 23, 2021 12:45 ET (16:45 GMT)

DJ PTA-HV: alstria office REIT-AG: Einladung zur -2-

Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021, zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2021, weiterer unterjähriger Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2021 und für das Geschäftsjahr 2022 bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung bestellt.

Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).

7. Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern

Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 6. Mai 2021 enden jeweils die Amtszeiten der Mitglieder des Aufsichtsrats Dr. Bernhard Düttmann und Stefanie Frensch.

Gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft besteht der Aufsichtsrat aus sechs Mitgliedern der Aktionäre, die durch die Hauptversammlung gewählt werden.

Gestützt auf die Empfehlung des Personalausschusses des Aufsichtsrats, der auch die Aufgaben eines Nominierungsausschusses wahrnimmt, schlägt der Aufsichtsrat vor, wie folgt zu beschließen:

a) Dr. Frank Pörschke, Hamburg, Deutschland, CEO bei P3 Logistic Parks s.r.o., wird mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt.

b) Elisabeth Stheeman, Walton-on-Thames (Surrey), Vereinigtes Königreich, Aufsichtsrat bei diversen Gesellschaften, wird mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt.

Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahl durchzuführen.

Der Aufsichtsrat hat sich darauf verständigt, der Hauptversammlung bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern grundsätzlich eine Amtszeit von drei Jahren vorzuschlagen. Zwei Mitglieder haben dabei jeweils gleichlaufende Mandatszeiten. Im Ergebnis wählt die Hauptversammlung jedes Jahr zwei Aufsichtsmitglieder und hat somit die Möglichkeit, die Zusammensetzung des Aufsichtsrats in jedem Jahr zu gestalten.

Die vorstehenden Wahlvorschläge berücksichtigen das Kompetenzprofil und Diversitätskonzept des Aufsichtsrats mit Zielen zu seiner Zusammensetzung (" Profil für den Aufsichtsrat"), welches der Aufsichtsrat im Einklang mit §§ 289f, 315d HGB und den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (" DCGK") erarbeitet hat. Nach Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten wäre das Profil für den Aufsichtsrat weiterhin voll ausgefüllt. Der Aufsichtstrat erachtet beide Kandidaten als unabhängig. Das Profil für den Aufsichtsrat ist mit dem Stand der Umsetzung in der Erklärung zur Unternehmensführung unter

www.alstria.de

- Unternehmen - Corporate Governance - Erklärung zur Unternehmensführung veröffentlicht.

Die vorgeschlagenen Kandidaten achten darauf, dass ihnen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Aufsichtsrat genügend Zeit zur Verfügung steht. Beide Kandidaten halten die in Ziffern C.4 und C.5 DCGK empfohlenen Mandatsobergrenzen ein.

Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen Kandidaten, insbesondere Lebensläufe, die jeweils über ihre relevanten Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen Auskunft geben, sind im Anschluss an die Tagesordnung im Abschnitt "Angaben zu den unter Tagesordnungspunkt 7 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten" abgedruckt. Dort sind im Einklang mit § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG ebenfalls Mitgliedschaften der vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen aufgeführt.

8. Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

Der durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (" ARUG II") mit Wirkung zum 1. Januar 2020 neu eingeführte § 120a Abs. 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften mindestens alle vier Jahre sowie bei jeder wesentlichen Änderung über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschließt.

Zuletzt hatte die Hauptversammlung am 16. Mai 2017 über das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der alstria office REIT-AG Beschluss gefasst. Mit Beschlüssen vom 24. Februar 2021 und 12. März 2021 hatte der Aufsichtsrat ein neues Vergütungssystem festgelegt und (vorbehaltlich der Zustimmung der Hauptversammlung) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 für die Vorstandsmitglieder eingeführt (" Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder 2021"). Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder 2021 wurde vom Personalausschuss des Aufsichtsrats mit Unterstützung eines unabhängigen Beraters erarbeitet und entspricht den durch das ARUG II neu eingeführten Anforderungen des § 87a AktG, den Empfehlungen des DCGK sowie einigen darüber hinausgehenden Investorenerwartungen. Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder 2021 wird detailliert im Anschluss an die Tagesordnung im Abschnitt "Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder 2021" beschrieben und ist außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://alstria.de/investoren/ # hauptversammlung

verfügbar.

Gestützt auf die Empfehlung seines Personalausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, das vom Aufsichtsrat am 24. Februar 2021 und 12. März 2021 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder 2021 zu billigen.

9. Bestätigung der Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder

Gemäß § 113 Abs. 3 AktG in der durch das ARUG II geänderten Fassung hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Ein die Vergütung bestätigender Beschluss ist zulässig.

Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten nach Abschluss eines Geschäftsjahres eine Vergütung pro vollem Geschäftsjahr, die durch Beschluss der Hauptversammlung festgesetzt wird. Die Festsetzung gilt, bis die Hauptversammlung etwas anderes beschließt. Aufsichtsratsmitglieder, die während des laufenden Geschäftsjahres in den Aufsichtsrat eintreten oder aus ihm ausscheiden, erhalten die Vergütung zeitanteilig (§ 13 Abs. 1 der Satzung).

Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern ihre Auslagen. Zu den Auslagen rechnet auch eine auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, soweit das Mitglied des Aufsichtsrats berechtigt ist, die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen. Die Gesellschaft kann auf ihre Kosten zu Gunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine angemessene Haftpflichtversicherung zur Absicherung der Risiken aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben (D&O Versicherung) abschließen (§ 13 Abs. 2 der Satzung).

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wurde zuletzt auf der Hauptversammlung am 16. Mai 2017 festgelegt. Sie entspricht den Empfehlungen des DCGK und soll unverändert fortbestehen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

"Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten folgende Vergütung:

a) Der Aufsichtsratsvorsitz wird mit EUR 150.000,00 p.a. vergütet, die Stellvertretung mit EUR 75.000,00 p.a. und jedes ordentliche Aufsichtsratsmitglied erhält eine Vergütung von EUR 50.000,00 p.a.

b) Darüber hinaus wird der Vorsitz des Prüfungsausschusses mit EUR 20.000,00 p.a. vergütet und die ordentliche Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss wird mit EUR 10.000,00 p.a. vergütet.

c) Weiter wird der Vorsitz des Personalausschusses und der Vorsitz des Finanz- und Investitionsausschusses jeweils mit EUR 15.000,00 p.a. vergütet; die ordentlichen Mitglieder des Personalausschusses des Aufsichtsrats und des Finanz- und Investitionsausschusses des Aufsichtsrats erhalten jeweils eine Vergütung von EUR 7.500,00 p.a. Die Mitgliedschaft im ESG Ausschuss und in temporären Ausschüssen berechtigt nicht zu einer zusätzlichen Vergütung.

d) Mitglieder des Aufsichtsrats, die dem Aufsichtsrat bzw. einem seiner oben genannten Ausschüsse nicht das gesamte Jahr angehören, erhalten die Vergütung anteilig gemäß der Dauer der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat bzw. im jeweiligen Ausschuss.

e) Den Aufsichtsratsmitgliedern werden ihre Auslagen erstattet. Zu den Auslagen rechnet auch eine auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, soweit das Mitglied des Aufsichtsrats berechtigt ist, die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen. Die Gesellschaft kann auf ihre Kosten zu Gunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine angemessene Haftpflichtversicherung zur Absicherung der Risiken aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben (D&O Versicherung) abschließen."

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 23, 2021 12:45 ET (16:45 GMT)

DJ PTA-HV: alstria office REIT-AG: Einladung zur -3-

Das zugrundeliegende System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder mit den Angaben gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG ist im Anschluss an die Tagesordnung im Abschnitt "Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder 2021" beschrieben."

Angaben zu den unter Tagesordnungspunkt 7 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten

(Tagesordnungspunkt 7: Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern)

Dr. Frank Pörschke

Hamburg, Deutschland * Januar 1965 Nationalität: Deutsch CEO bei P3 Logistic Parks s.r.o. (ab 1. April 2021)

Beruflicher Werdegang

1993 bis 1995: Senior Associate bei McKinsey & Company 1995 bis 2004: Geschäftsführer bei ECE Projektmanagement International G.m.b.H., Hamburg 2004 bis 2007: Sprecher der Geschäftsführung bei Commerz Grundbesitz Investment GmbH, Wiesbaden (heute Commerz Real AG) 2007 bis 2011: Sprecher des Vorstands bei Eurohypo AG, Eschborn 2011 bis 2018: Zunächst CEO Germany, dann President EMEA Markets bei Jones Lang LaSalle (JLL), Frankfurt am Main 2018 bis 2021: Verschiedene Aufsichtsrats- und Beiratspositionen Ab April 2021: CEO bei P3 Logistic Parks s.r.o., Prag, Tschechien

Ausbildung

1984 bis 1989: Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg (Erstes Juristisches Staatsexamen) 1990 bis 1993: Referendariat (Zweites Juristisches Staatsexamen) 2011: Harvard Business School (Advanced Management Program)

Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG

Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:

* Nicht-geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der Verianos SE, Köln (Mandat wird zum 30. Juni 2021 niedergelegt)

* Mitglied des Aufsichtsrats der Deka Immobilien Investment GmbH (Deka Bank Gruppe), Frankfurt am Main (Mandat wird zum 30. Juni 2021 niedergelegt)

* Mitglied des Aufsichtsrats der WestInvest Gesellschaft für Investmentfonds mbH (Deka Bank Gruppe), Düsseldorf (Mandat wird zum 30. Juni 2021 niedergelegt)

* Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der AXA Investment Managers Deutschland GmbH, Frankfurt am Main (Mandat wird spätestens zum 31. Dezember 2021 niedergelegt)

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

* Mitglied des Aufsichtsrats der AUG. PRIEN Bauunternehmung (GmbH & Co. KG), Hamburg

* Mitglied des Beirats der von Poll Immobilien Holding GmbH, Frankfurt am Main (Mandat wird zum 30. Juni 2021 niedergelegt)

* Mitglied des Beirats der ECE Group GmbH & Co. KG, Hamburg (Mandat wurde zum 31. März 2021 niedergelegt)

Herr Dr. Frank Pörschke gehört nicht dem Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft an. Daher sieht Ziffer C.4 DCGK eine Höchstzahl von fünf Aufsichtsratsmandaten oder vergleichbaren Funktionen für ihn vor. Nach der oben erwähnten Niederlegung eines Großteils seiner aktuellen Mandate wird diese Vorgabe ab dem 1. Juli 2021 erfüllt sein.

Angaben nach Ziffer C.6 Abs. 2 und C.13 DCGK

Der Aufsichtsrat sieht Herrn Dr. Frank Pörschke als unabhängig von der Gesellschaft und deren Vorstand im Sinne der Ziffer C.6 Abs. 2 DCGK an. Herr Dr. Pörschke steht nach Einschätzung des Aufsichtsrats nicht in einer nach der Empfehlung in Ziffer C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur alstria office REIT-AG oder deren Konzernunternehmen, den Organen der alstria office REIT-AG oder einem wesentlich an der alstria office REIT-AG beteiligten Aktionär.

Das Profil für den Aufsichtsrat legt weitere Kriterien für die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder von alstria fest, die über die Anforderungen des DCGK hinausgehen. Auch diese Kriterien werden von Herrn Dr. Frank Pörschke erfüllt. Das Profil für den Aufsichtsrat ist in der Erklärung zur Unternehmensführung unter

www.alstria.de

- Unternehmen - Corporate Governance - Erklärung zur Unternehmensführung veröffentlicht.

Elisabeth Stheeman

Walton-on-Thames (Surrey), Vereinigtes Königreich * Januar 1964 Nationalitäten: Britisch und Deutsch Aufsichtsrat bei diversen Gesellschaften

Beruflicher Werdegang

1982 bis 1987: Banklehre und "Hamburger Modell" bei Vereins- und Westbank AG, Hamburg 1988 bis 2012: Morgan Stanley International, London (Investment Banking, Global Capital Markets, Real Estate / Private Equity) 2013 bis 2014: Global Chief Operating Officer bei LaSalle Investment Management, London, Großbritannien / Chicago, USA 2015 bis 2017: Senior Advisor bei Bank of England, Großbritannien Seit 2017: Externes Mitglied des Financial Markets Infrastructure Board und (seit 2018) Externes Mitglied des Financial Policy Committee, Bank of England, Großbritannien

Ausbildung

1985: Bachelor-Abschluss, Hamburg School of Business (Wirtschaftsakademie Hamburg) 1988: Diplom, London School of Economics, London, Großbritannien

Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG

Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:

* Mitglied des Aufsichtsrats der Aareal Bank AG, Wiesbaden

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

* Mitglied des Aufsichtsrats der Edinburgh Investment Trust PLC, Edinburgh, Großbritannien

Frau Elisabeth Stheeman gehört nicht dem Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft an. Daher sieht Ziffer C.4 DCGK eine Höchstzahl von fünf Aufsichtsratsmandaten oder vergleichbaren Funktionen für sie vor. Diese Vorgabe ist erfüllt.

Angaben nach Ziffer C.6 Abs. 2 und C.13 DCGK

Der Aufsichtsrat sieht Frau Elisabeth Stheeman als unabhängig von der Gesellschaft und deren Vorstand im Sinne der Ziffer C.6 Abs. 2 DCGK an. Frau Stheeman steht nach Einschätzung des Aufsichtsrats nicht in einer nach der Empfehlung in Ziffer C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur alstria office REIT-AG oder deren Konzernunternehmen, den Organen der alstria office REIT-AG oder einem wesentlich an der alstria office REIT-AG beteiligten Aktionär.

Das Profil für den Aufsichtsrat legt weitere Kriterien für die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder von alstria fest, die über die Anforderungen des DCGK hinausgehen. Auch diese Kriterien werden von Frau Elisabeth Stheeman erfüllt. Das Profil für den Aufsichtsrat ist in der Erklärung zur Unternehmensführung unter

www.alstria.de

- Unternehmen - Corporate Governance - Erklärung zur Unternehmensführung veröffentlicht.

Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder 2021

(Tagesordnungspunkt 8: Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder)

1. Grundsätze des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

alstria ist ein deutscher Spezialist für Büroimmobilien und verwaltet ein Portfolio von Bürogebäuden in ausgewählten deutschen Städten über deren gesamten Lebenszyklus. Grundsätzlich wurde in den letzten Jahren wenig in den deutschen Büroimmobilienbestand investiert. Angesichts dieser Tatsache erfüllen die meisten Bestandsgebäude die ständig wechselnden Anforderungen moderner gewerblicher Mieter nicht. Ein Unternehmen, das sowohl über das technische Know-how zur Modernisierung der Immobilien als auch über die finanziellen Mittel zur Durchführung dieser Modernisierungen verfügt, wird in den kommenden Jahren prosperieren. alstrias Unternehmensstrategie basiert auf den folgenden Prinzipien:

Operative Exzellenz:

* alstria konzentriert ihre Investitionen auf wenige Märkte, die aus Sicht des Immobilieninvestments wie auch aus Sicht der Mieternachfrage die höchste Liquidität und die dynamischste Entwicklung aufweisen. All diesen Märkten gemeinsam ist eine Prognose für überdurchschnittliches Bevölkerungswachstum. In jedem Markt, in dem alstria tätig ist, gründet alstria ein Büro und entwickelt mit der Zeit tiefgreifendes Wissen über die Marktdynamik.

* alstria ist in der gesamten Wertschöpfungskette der Immobilien tätig. Im Verlauf ihres Lebenszyklus wechseln alle Immobilien von Core zu Core-plus zu Value-add. alstria möchte in der Lage sein, die Immobilien in jeder Phase ihres Lebenszyklus zu verwalten und die jeweiligen Chancen, die jede Phase bietet, zu ergreifen.

* Internes Fachwissen ist ein Schlüsselfaktor für den Erfolg. Zwar setzt alstria bei der Verwaltung ihres Portfolios Dienstleister ein, dennoch muss alstria bei den erforderlichen Fachkenntnissen auf der Höhe der Zeit bleiben, um informierte Entscheidungen zu treffen und bessere Kontrollen umzusetzen.

* Herausragende operative Leistungen gehen mit einer hochmodernen IT-Infrastruktur einher, die alstrias Geschäft unterstützt und in der gesamten Organisation Effizienzsteigerungen und besseres Risikomanagement ermöglicht.

Finanzielle Disziplin:

* Als börsennotierte Gesellschaft kann alstria zur Unterstützung ihres Betriebs auf einen Pool dauerhaft verfügbaren Aktienkapitals und auf erneuerbares Fremdkapital zugreifen. Die Verfügbarkeit von Kapital ist für den Erfolg der alstria eine zentrale Voraussetzung.

* Transparenz, Zuverlässigkeit und erstklassige Corporate Governance sind die Eckpfeiler des Kapitalmarktansatzes und der Unternehmensführung von alstria.

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 23, 2021 12:45 ET (16:45 GMT)

DJ PTA-HV: alstria office REIT-AG: Einladung zur -4-

* Aus Sicht von alstria wirkt sich der Anschaffungspreis einer Immobilie maßgeblich auf die gesamte künftige Wertentwicklung von alstria aus. Daher wendet alstria beim Erwerb ihrer Investments strenge Kriterien an. Immobilien werden auf der Grundlage fremdkapitalfreier Szenarien auf risikobereinigter Basis erworben. Durch diesen Ansatz kann alstria die potenzielle Profitabilität eines Geschäfts auf langfristig nachhaltiger Basis bewerten, ohne kurzfristige Aspekte an den Finanzmärkten zu berücksichtigen.

* alstria verfolgt bei der Verwaltung ihres Bilanzrisikos einen ganzheitlichen Ansatz. Angesichts der Risiken, die alstria im operativen Geschäft eingeht, und der in der Volatilität des Markts für Gewerbeimmobilien enthaltenen Risiken bemüht sich alstria, den durchschnittlichen Net Loan to Value über den gesamten Zyklus unter 35 % zu halten.

* alstria ist ein auf die Gesamtrendite ausgerichtetes Unternehmen, das darauf abzielt, die Renditen der zugrunde liegenden Immobilienmärkte zu übertreffen. Die von alstria geschaffenen Werte führen zu stetigen Dividendenzahlungen an die Aktionäre und zu Kapitalerträgen durch Wertsteigerung der Immobilien. Sieht alstria eine Möglichkeit, von Fehlbewertungen am Markt zu profitieren, wird alstria opportunistisch Kapitalerträge realisieren.

-Grafik-

Das Vergütungssystem des Vorstands, welches, vorbehaltlich der Billigung durch die Hauptversammlung 2021, ab dem 1. Januar 2021 zur Anwendung kommt (" Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder 2021"), soll klar und verständlich sein und die langfristige und nachhaltige Entwicklung von alstria unterstützen. Das System ist auf eine transparente und leistungsbezogene Vergütung ausgerichtet, die eng an den Erfolg von alstria gebunden ist und insbesondere vom Erreichen langfristiger Ziele und der Entwicklung des Aktienkurses von alstria abhängt.

Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder 2021 wurde so konzipiert, die Herausforderungen und Chancen in der Strategie von alstria zu berücksichtigen:

Für operative Exzellenz und Zuverlässigkeit müssen die Geschäfte von alstria straff geführt werden - und gleichzeitig flexibel bleiben, um auf ein sich veränderndes Umfeld zu reagieren. alstria nutzt die Kennzahl FFO (Funds From Operations) als Indikator für ihre Fähigkeit, Liquidität zu generieren, und daher als Grundlage für die an die Aktionäre auszuschüttende Dividende. Sie informiert den Markt jedes Jahr über die erwarteten erwirtschafteten Erträge und die prognostizierten FFO. Daher ist die Fähigkeit des Vorstands, die Kapazitäten zur Erzielung der FFO angemessen zu verwalten, ein Schlüsselfaktor für die kurzfristige Erreichung der strategischen Ziele von alstria. Der Short-Term Incentive (STI) misst daher den Teil der Wertentwicklung, der auf den erzielten FFO je Aktie basiert. Zudem unterstreicht die Verwendung von ESG-Zielen (Environment, Social, Governance) im STI die nachhaltige Unternehmensentwicklung.

Das Geschäft von alstria ist zwangsläufig langfristig ausgerichtet. Zwischen dem Beginn einer Renovierung und dem Zeitpunkt, an dem tatsächlich Ergebnisse erzielt werden können, liegen zwei bis drei Jahre. Während dieser Zeit könnten zahlreiche Veränderungen, die nicht im Einflussbereich des Unternehmens liegen, die Wertentwicklung beeinflussen. Der Long-Term Incentive (LTI) des Vorstands ist darauf ausgelegt, den Total Shareholder Return zu bewerten, den alstria unter Berücksichtigung der vorstehenden Punkte generiert. Kann alstria ihre operativen Ziele erreichen, so ist sie in der Lage ihren Cashflow zur Ausschüttung einer stetigen Dividende zu nutzen, und der von ihr generierte Kapitalertrag wird einen Anstieg des Aktienkurses ermöglichen. Die LTI konzentriert sich daher auf die Entwicklung des Total Shareholder Return - relativ im Branchenvergleich und in geringerem Maße auch absolut.

Die Vergütung und die Beschäftigungsbedingungen der alstria-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter wurden bei der Gestaltung der Vorstandsvergütung ebenfalls berücksichtigt. Führungskräfte und Beschäftigte von alstria erhalten ebenfalls eine leistungsorientierte Vergütung. Den Beschäftigten wird zudem eine aktienbasierte Vergütung gewährt.

Den regulatorischen Rahmen für das Vergütungssystem liefern die Bestimmungen des Aktiengesetzes (AktG) und Empfehlungen für das Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder unter Abschnitt G des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK).

Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder 2021 gilt seit dem 1. Januar 2021 für alle Vorstandsmitglieder der alstria. Bei Neubestellungen basiert der Dienstvertrag ebenfalls auf diesem System.

2. Verfahren zur Festlegung und Umsetzung des Vergütungssystems

Dem Aufsichtsrat obliegt die Festlegung, Umsetzung und Prüfung der Vorstandsvergütung. Der Personalausschuss besteht aus Mitgliedern des Aufsichtsrats. Er bespricht und prüft das Vergütungssystem für den Vorstand regelmäßig sowie anlassbezogen und bereitet die Beschlüsse für sämtliche Änderungen vor. Daher werden sämtliche Änderungen oder relevanten Aktualisierungen am Vergütungssystem vom Personalausschuss vorbereitet. Dennoch ist der gesamte Aufsichtsrat für den endgültigen Beschluss verantwortlich.

Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder 2021 wird der Hauptversammlung erstmals bei der Hauptversammlung 2021 zur Genehmigung vorgelegt. Künftig wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung bei wesentlichen Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre zur Billigung, vorgelegt. Billigt die Hauptversammlung das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder 2021 nicht, so wird dessen Anwendung zum 1. Januar 2021 aufgehoben und das bestehende, von der Hauptversammlung im Jahr 2017 gebilligte Vergütungssystem bleibt in Kraft. In diesem Fall wird der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Abstimmung vorgelegt.

Die Gesamtvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder wird vom Aufsichtsrat festgelegt und deckt sämtliche Aktivitäten innerhalb des alstria-Konzerns ab. Kriterien für die angemessene Vergütung sind unter anderem die Pflichten des jeweiligen Vorstandsmitglieds, die persönliche Leistung, die wirtschaftliche Situation, der Erfolg und der künftige Ausblick von alstria sowie die Üblichkeit der Vergütung unter Berücksichtigung des Wettbewerbsumfelds und der anderweitig innerhalb von alstria geltenden Vergütungsstrukturen.

Der Aufsichtsrat nutzt eine geeignete Vergleichsgruppe relevanter Wettbewerber in der Immobilienbranche, um zu beurteilen, ob die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleich zu anderen Unternehmen angemessen ist. Um nationale Gepflogenheiten am Markt und die Unternehmensgröße widerzuspiegeln, werden auch MDAX-Unternehmen berücksichtigt. Zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung innerhalb von alstria wird auch das Verhältnis zwischen der Vergütung des Vorstands und der Vergütung des oberen Führungskreises, der direkt an den Vorstand berichtet, sowie sämtlicher Beschäftigten einbezogen. Dabei vergleicht alstria regelmäßig die durchschnittlichen Vergütungsniveaus (Jahresfestgehalt, Bonus, Beteiligungsansprüche, ohne Versorgungsentgelt und Krankenversicherung) und prüft und veröffentlicht die CEO Pay Ratio. Sie zeigt die Gesamtvergütung des Vorstandsvorsitzenden im Vergleich zum Median der Gesamtvergütung aller Beschäftigten und Führungskräfte.

Mangelnde Unabhängigkeit und Interessenkonflikte der Aufsichtsratsmitglieder und des Personalausschusses verhindern eventuell eine unabhängige Beratung und Aufsicht bei der Festlegung der Vorstandsvergütung. Der Aufsichtsrat und sein Personalausschuss setzen sich mehrheitlich aus unabhängigen Mitgliedern zusammen. Zudem sind die Aufsichtsratsmitglieder und die Mitglieder des Personalausschusses per Gesetz, durch den DCGK und die interne Geschäftsordnung des Aufsichtsrats verpflichtet, sämtliche bei ihnen eventuell bestehenden Interessenkonflikte unverzüglich offenzulegen. In diesen Fällen ergreift der Aufsichtsrat angemessene Maßnahmen, die dem Interessenkonflikt Rechnung tragen. Die betreffenden Mitglieder beteiligen sich beispielsweise nicht an Diskussionen und Beschlüssen.

3. Übersicht über das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder 2021

Die nachstehende Tabelle fasst die Vergütungselemente und weitere Vertragsbestimmungen des Vorstandsvergütungssystems 2021 zusammen, die im Folgenden detaillierter beschrieben werden. Wesentliche Änderungen gegenüber dem im Jahr 2017 beschlossenen Vergütungssystem sind in der Tabelle durch Fettdruck hervorgehoben und detaillierter unter nachstehender Ziffer 6 erläutert.

-Grafik-

3.1. Vergütungsstruktur

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder umfasst eine fixe und eine variable Vergütung. Die fixe Vergütung besteht aus einem Jahresfestgehalt, einem Versorgungsentgelt und Nebenleistungen. Die variable Vergütung besteht aus kurzfristigen und langfristigen variablen Gehaltsbestandteilen. Die Vergütung des Vorstands ist auf die langfristige und nachhaltige Entwicklung der alstria ausgerichtet. Daher ist der Anteil des Long-Term Incentive (LTI) größer als der Anteil des Short-Term Incentive (STI).

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Die Vergütungsstruktur der Ziel-Gesamtvergütung ist für Vorstandsvorsitzenden und Finanzvorstand ähnlich. Die Bandbreiten für die Gewichtung der Vergütungsbestandteile sind daher in der nachstehenden Grafik konsolidiert dargestellt:

-Grafik-

3.2. Maximalvergütung

Gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG ist der Aufsichtsrat verpflichtet, eine Maximalvergütung für alle Vergütungsbestandteile (Jahresfestgehalt, Nebenleistungen, Versorgungsentgelt und kurzfristige bzw. langfristige variable Vergütung) festzusetzen.

Die Maximalvergütung beträgt pro Jahr für den Vorstandsvorsitzenden EUR 2.600.000 und für den Finanzvorstand und potenzielle künftige ordentliche Vorstandsmitglieder EUR 2.100.000. Um diese Maximalbeträge tatsächlich zu erreichen, müssen außerordentliche Leistungen erbracht werden.

3.3. Fixe Vergütung

Die fixe Vergütung des Vorstands besteht aus einem Jahresfestgehalt, einem Versorgungsentgelt und Nebenleistungen:

3.3.1. Jahresfestgehalt

Das Jahresfestgehalt wird in zwölf gleichen Monatsraten am Ende jedes Monats ausgezahlt. Beginnt oder endet der Dienstvertrag während eines Geschäftsjahrs, wird das Jahresfestgehalt für dieses Geschäftsjahr zeitanteilig ausgezahlt.

3.3.2. Versorgungsentgelt

alstria gewährt den Vorstandsmitgliedern einen monatlichen Geldbetrag für die private Altersvorsorge. Dieses Versorgungsentgelt ist im Dienstvertrag jedes Vorstandsmitglieds als absoluter Euro-Betrag festgelegt. Aus Gründen der Transparenz und des Risikomanagements hat alstria für die Vorstandsmitglieder eine private Rentenlösung gewählt. So entstehen alstria keine unvorhersehbaren künftigen Verbindlichkeiten für Rentenansprüche.

3.3.3. Nebenleistungen

Die Vorstandsmitglieder erhalten auch Sach- und sonstige Bezüge; diese bestehen hauptsächlich aus Versicherungsprämien für Invaliditäts- und Lebensversicherungen und der Privatnutzung eines Dienstwagens. Diese Nebenleistungen sind ein Vergütungsbestandteil und somit zu versteuern. Die Einkommensteuer für die private Nutzung des Firmenfahrzeugs trägt das Vorstandsmitglied. Grundsätzlich haben alle Vorstandsmitglieder den gleichen Anspruch auf Nebenleistungen, der Betrag variiert jedoch je nach ihrer persönlichen Situation.

Um für die am besten geeigneten Personen attraktiv zu sein, kann der Aufsichtsrat neu eintretenden Vorstandsmitgliedern zusätzliche Nebenleistungen wie Wohn-Zuschüsse oder Umzugskosten gewähren. Verfallen dem neuen Vorstandsmitglied langfristige variable Vergütungsbestandteile beim ehemaligen Arbeitgeber, kann dieser Betrag gegen Vorlage von Nachweisen als Einmalzahlung ausgeglichen werden. Sämtliche Nebenleistungen, einschließlich einer Einmalzahlung zum Ausgleich verfallender langfristiger variabler Vergütungsbestandteile bei einem ehemaligen Arbeitgeber, sind Bestandteil der Maximalvergütung und unterliegen der entsprechenden Obergrenze.

3.4. Variable Vergütung

Die variable Vergütung besteht aus zwei Bestandteilen mit unterschiedlichen Performance Perioden.

3.4.1. Short-Term Incentive (STI)

3.4.1.1. Funktion des STI

Als kurzfristiges, erfolgsabhängiges Vergütungselement ist der STI an die Entwicklung gewisser quantitativer Leistungskriterien gebunden. Er ist als Ziel-Bonussystem konzipiert. Ein möglicher STI-Auszahlungsbetrag wird durch die Multiplikation der Gesamt-Zielerreichung mit dem im jeweiligen Dienstvertrag angegebenen individuellen Zielbetrag, errechnet; er beträgt maximal 150 % des individuellen Zielbetrags (Cap) und wird in bar ausgezahlt. Die Gesamt-Zielerreichung wird auf der Grundlage der gewichteten Zielerreichung der Leistungskriterien festgelegt. Die Leistungskriterien unterstützen die Strategie von alstria. Zusätzlich zu den Leistungskriterien wird ein individueller Multiplikator von 0,8 bis 1,2 zur Bestimmung der finalen Auszahlung angewandt.

Der STI funktioniert wie folgt:

-Grafik-

3.4.1.2. Leistungskriterien des STI

Das erste STI-Leistungskriterium ist die Kennzahl Funds From Operations (FFO) je Aktie mit einer Gewichtung von 80 % an der Erreichung des STI insgesamt. Funds From Operations ist eine sehr wichtige Kennzahl in der Strategie von alstria, da sie den Cashflow aus dem operativen Geschäft definiert. FFO je Aktie ist keine Kennzahl der allgemein anerkannten Bilanzierungsgrundsätzen (non-GAAP Kennzahl), die dennoch von Immobiliengesellschaften häufig statt des Gewinns je Aktie verwendet wird. alstria veröffentlicht den FFO und FFO je Aktie und eine detaillierte Überleitung in den IFRS-Abschluss.

Die Auswirkungen von Ankäufen und Veräußerungen und Änderungen im Aktienkapital von alstria auf den FFO je Aktie für ein Geschäftsjahr werden vom Aufsichtsrat außer Acht gelassen, um einen fairen und ausgewogenen Anreiz zu gewährleisten.

Der Auszahlungsbetrag des STI hängt davon ab, in welchem Maße die Ziele für den FFO je Aktie erreicht wurden. Gemessen wird das Verhältnis des im Geschäftsjahr tatsächlich erzielten FFO je Aktie zum budgetierten FFO je Aktie. Die Zielerreichung für den FFO je Aktie kann von 0 % bis 150 % betragen. Für eine Auszahlung müssen mindestens 70 % des Zielwerts erreicht werden (Schwellenwert). Entspricht der tatsächlich erreichte FFO je Aktie dem budgetierten FFO je Aktie, liegt die Zielerreichung bei 100 %. Es können höchstens 130 % des Zielwerts erreicht werden (Maximalwert); dies führt zu einer Zielerreichung von 150 %. Von 0 % bis 150 % wird die Zielerreichung für den FFO je Aktie durch lineare Interpolation errechnet und kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet.

-Grafik-

Als zweites STI-Leistungskriterium werden ESG-Ziele mit einer Gesamtgewichtung von 20 % verwendet. Für die ESG-Kriterien gilt der folgende Katalog:

-Grafik-

Der Aufsichtsrat entscheidet über die für das betreffende Geschäftsjahr relevanten Kriterien. Messbar gemacht werden die gewählten Kriterien durch spezifische Ziele und ihre Gewichtung (innerhalb der Gesamtgewichtung der ESG-Ziele von 20 %). Definierte ESG-Ziele müssen angemessen quantifizierbar und messbar sein. Die Zielerreichung für ESG-Ziele kann generell von 0 % bis maximal 150 % betragen, wobei der Aufsichtsrat Schwellenwerte, Zielwerte und Maximalwerte definiert.

Die Gesamt-Zielerreichung wird auf der Grundlage der gewichteten Zielerreichung der zwei Leistungskriterien (FFO je Aktie und ESG-Ziele) bestimmt.

Der vorläufige Auszahlungsbetrag wird mit einem individuellen Multiplikator von 0,8 bis 1,2 multipliziert. So kann der Aufsichtsrat zusätzlich zur Erreichung der finanziellen Leistungskriterien und ESG-Ziele die persönliche Leistung der einzelnen Vorstandsmitglieder berücksichtigen. Dabei können Kriterien wie die individuelle Leistung der Vorstandsmitglieder im betreffenden Geschäftsjahr und auch deren Verantwortungsbereiche innerhalb des alstria-Konzerns zum Tragen kommen. Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat nach eigenem billigem Ermessen und im Rahmen des Multiplikators außerordentliche Ereignisse oder Entwicklungen berücksichtigen. In keinem Fall darf die Auszahlung aus dem STI jedoch 150 % des Zielbetrags übersteigen.

Die entsprechenden FFO je Aktie und die ESG-Ziele sowie die daraus resultierende Zielerreichung werden nachträglich im Vergütungsbericht veröffentlicht. Außerdem werden die Gründe für die Anwendung des individuellen Multiplikators erläutert.

Für das Jahr 2021 wurden CO2-Emissionen, Compliance und Ressourcenmanagement als ESG-Kriterien ausgewählt. Die entsprechenden ESG-Ziele sind:

* CO2-Emissionen (Gewichtung 50 %):

alstria bleibt auf dem Pfad, die wissenschaftsbasierten Ziele (eine lineare Verringerung der Emissionen zwischen 2018 und 2030) zu erreichen. Dieses Ziel kann nicht übererfüllt werden und ist daher bei 100 % Zielerfüllung nach oben begrenzt. Ist alstria nicht auf dem Pfad, liegt die Zielerreichung bei Null.

* Ressourcenmanagement (Gewichtung 50 %):

Erfolgreiche Erneuerung der Zertifizierung nach ISO 50001 für das Energiemanagementsystem. Dieses Ziel kann nicht übererfüllt werden und ist daher bei 100 % Zielerfüllung nach oben begrenzt. Kann alstria die Zertifizierung nach ISO 50001 nicht erfolgreich erneuern, liegt die Zielerreichung bei Null.

* Compliance wird als Ausschlusskriterium verwendet:

In Fällen von Korruption oder Nichteinhaltung von Vorschriften, also bei einer Geldbuße/Strafzahlung oder anderen Zahlung (über EUR 5.000) für einen wesentlichen Verstoß gegen Corporate Compliance-Vorschriften beträgt die Zielerreichung für die gesamte ESG-Komponente Null.

3.4.2. Long Term Incentive (LTI)

3.4.2.1. Funktion des LTI

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Der Long-Term Incentive Plan (LTIP) gewährt sogenannte virtuelle Stock Awards, die nach Ablauf einer vierjährigen Performance Periode in alstria-Aktien umgewandelt werden. Auszahlungen können statt in Aktien auch in bar erfolgen. In jedem Geschäftsjahr wird den Vorstandsmitgliedern ein langfristiges variables Vergütungselement (LTI) gewährt, dessen Zielbetrag im Dienstvertrag festgelegt ist. Die Anzahl der zu gewährenden Stock Awards basiert auf dem Zielbetrag, geteilt durch das arithmetische Mittel des Aktienkurses von alstria in den 60 Handelstagen vor dem Zuteilungsdatum. Die Anzahl der gewährten Stock Awards wird dann abhängig von der absoluten und relativen Wertentwicklung der alstria-Aktie gegenüber einer Vergleichsgruppe während der Performance Periode angepasst. Die Auszahlung des LTI ist bei 250 % des Zielbetrags nach oben begrenzt. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich in Aktien.

Der LTI funktioniert wie folgt:

-Grafik-

3.4.2.2. Leistungskriterien des LTI

Die Leistung wird anhand des absoluten und des relativen Total Shareholder Return (" TSR") bestimmt.

Der absolute TSR wird mit 25 % gewichtet. Die Verwendung des absoluten TSR als Leistungskriterium sorgt für eine Angleichung der Interessen von Vorstandsmitgliedern und Aktionären. Der absolute TSR wird grundsätzlich aus dem gewichteten Kapitalkostensatz (weighted average cost of capital, WACC) abgeleitet. Der strategische Zielwert für den absoluten TSR und der angestrebte Schwellen- und Maximalwert für die Zielerreichung werden für jede Tranche vom Aufsichtsrat von alstria festgelegt.

Die Entwicklung des absoluten TSR über die Performance Periode von vier Jahren wird wie folgt berechnet: Das arithmetische Mittel der Kursentwicklung der alstria-Aktien (einschließlich reinvestierter Dividenden) in den letzten 60 Handelstagen am Ende der vierjährigen Performance Periode wird mit dem arithmetischen Mittel der Kursentwicklung der alstria-Aktien in den 60 Handelstagen vor dem Zuteilungsdatum am Beginn der Performance Periode verglichen und kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet.

Eine Auszahlung erfolgt, wenn das Minimalziel für den absoluten TSR erreicht wird und somit eine Zielerreichung von 50 % vorliegt. Entspricht der realisierte absolute TSR dem strategischen Zielwert, liegt die Zielerreichung bei 100 %. Maximal können 150 % Zielerreichung für das absolute TSR-Ziel (Maximalwert) erreicht werden. Innerhalb der Bandbreite von 0 % bis 150 % wird die Zielerreichung für den absoluten TSR durch lineare Interpolation errechnet und kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet.

-Grafik-

Der relative TSR wird mit 75 % gewichtet. Durch die Nutzung des relativen TSR wird ein Anreiz für die Outperformance relevanter Wettbewerber gesetzt und den Interessen der Aktionäre wird Rechnung getragen. Der relative TSR misst die Rendite für Aktionäre - er besteht aus der Entwicklung des Aktienkurses (einschließlich reinvestierter Dividenden) von alstria im Vergleich zu einer ausgewählten Vergleichsgruppe über die gesamte vierjährige Performance Periode. alstria vergleicht ihre Kursentwicklung mit der Kursentwicklung relevanter Wettbewerber, dem FTSE EPRA/NAREIT Developed Europe Index.

Wie für den absoluten TSR von alstria werden Durchschnittswerte aus 60 Handelstagen auch für den TSR des FTSE EPRA/ NAREIT Developed Europe Index verwendet. Der daraus resultierende absolute TSR des FTSE EPRA/NAREIT Developed Europe Index wird von dem absoluten TSR von alstria abgezogen, um die Outperformance zu ermitteln.

Für 0 % Outperformance des Index beträgt die Zielerreichung 100 %. Ein Schwellenwert, der vom Aufsichtsrat festgelegt wird, z.B. von -25 % Outperformance führt zu einer Zielerreichung von 0 %. Die Obergrenze wird bei einem durch den Aufsichtsrat festgelegten Maximalwert, z.B. einer Outperformance des Index um 50 %, erreicht und bedeutet eine Zielerreichung von 150 %. Innerhalb der Bandbreite von 0 % bis 150 % wird die Zielerreichung für die relative Aktienrendite durch lineare Interpolation errechnet und kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet.

-Grafik-

Die Gesamt-Zielerreichung des LTI wird auf der Grundlage der gewichteten durchschnittlichen Zielerreichung der Leistungskriterien absoluter und relativer TSR festgelegt. Sie wird dann mit der Anzahl der vorläufig gewährten Stock Awards multipliziert, um so die endgültige Anzahl der an das Vorstandsmitglied zu übertragenden Stock Awards zu ermitteln. Darüber hinaus werden die während der Performance Periode kumulierten Dividenden ebenfalls als Aktien an das Vorstandsmitglied ausbezahlt.

Die dem Vorstand zustehende Vergütung wird in Aktien beglichen und übersteigt in keinem Fall 250 % des Zielbetrags. Auszahlungen, die diesen Betrag übersteigen, verfallen. Statt in Aktien können Auszahlungen in bar erfolgen. Im Falle der Barauszahlung ergibt sich der Auszahlungsbetrag aus der Anzahl der Stock Awards multipliziert mit dem arithmetischen Mittel des Aktienkurses von alstria in den letzten 60 Handelstagen vor dem Ende der Performance Periode.

Werden die Aktien von alstria von der Frankfurter Börse genommen, endet die Performance Periode mit dem Tag, an dem die Aufhebung der Börsennotierung bekannt gegeben wird. Steigt oder sinkt die Anzahl der im Umlauf befindlichen Aktien während der Performance Periode durch eine Aufteilung bzw. Zusammenlegung von Aktien, so wird die Anzahl der gewährten Stock Awards anteilig angehoben bzw. verringert.

Die entsprechenden Zielwerte für den absoluten und relativen TSR sowie die sich daraus ergebende Zielerreichung für den absoluten und relativen TSR werden nachträglich im Vergütungsbericht veröffentlicht.

3.5. Malus und Clawback variabler Vergütung

Sämtliche variablen Vergütungsbestandteile der Vorstandsmitglieder werden erst nach Ende der regulären Performance Periode ausgezahlt. Sollte ein Vorstandsmitglied absichtlich einen wesentlichen Verstoß begehen gegen

* eine wesentliche Sorgfaltspflicht im Sinne des § 93 AktG oder

* eine wesentliche Pflicht aus dem Dienstvertrag,

so kann der Aufsichtsrat in billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (" BGB")) die nicht ausgezahlte variable Vergütung in der Performance Periode reduzieren, in der der Verstoß ganz oder teilweise stattgefunden hat, (" Malus") oder den Bruttobetrag jeder bereits ausgezahlten variablen Vergütung ganz oder teilweise zurückfordern (" Clawback").

Unbeschadet des Vorstehenden sind Vorstandsmitglieder verpflichtet, jede bereits ausgezahlte variable Vergütung zurückzuerstatten, wenn und sofern

* sich nach der Zahlung herausstellt, dass der geprüfte und genehmigte konsolidierte Jahresabschluss, auf dem die Berechnung des Auszahlungsbetrags beruhte, fehlerhaft war und daher gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und den relevanten Rechnungslegungsstandards öffentlich neu ausgewiesen werden muss, und

* auf der Grundlage des neu ausgewiesenen, geprüften, konsolidierten Jahresabschlusses und des relevanten Vergütungssystems ein geringerer oder kein Auszahlungsbetrag aus der variablen Vergütung fällig gewesen wäre.

3.6. Share Ownership Guidelines

Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, über einen Zeitraum von fünf Jahren alstria-Aktien im Wert von drei Jahresfestgehältern zu erwerben und diese Aktien bis zum Ausscheiden aus dem Vorstand zu halten. Die Share Ownership Guidelines sollen vor allem die Interessen der Vorstandsmitglieder mit den Interessen der Aktionäre in Einklang bringen und so nachhaltiges unternehmerisches Handeln fördern.

4. Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte

4.1. Bestimmungen der Vorstands-Dienstverträge

Dienstverträge werden generell für einen Zeitraum von drei Jahren abgeschlossen. Zwar sind nach deutschem Recht Wiederbestellungen für maximal fünf Jahre möglich, aber die internen Vorschriften der alstria sehen eine generelle Begrenzung auf drei Jahre vor, die auch für Wiederbestellungen gilt. Dienstverträge enden automatisch mit dem Ende der Bestellung als Vorstandsmitglied, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist.

4.2. Bestimmungen zur Vertragsbeendigung

Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder wird ein Vorstandsmitglied gemäß § 84 Abs. 3 AktG abberufen, so endet der Dienstvertrag nach Ablauf der Kündigungsfrist gemäß § 622 BGB. Das Recht von alstria und des Vorstandsmitglieds, den Dienstvertrag aus wichtigem Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB zu kündigen, bleibt unberührt.

Bei frühzeitiger Aufhebung des Dienstvertrags in gegenseitigem Einvernehmen erhält das Vorstandsmitglied die Vergütung für die restliche Laufzeit des Dienstvertrags, jedoch in jedem Fall höchstens den Wert von zwei vollen Jahresvergütungen, berechnet auf der Grundlage der Gesamtvergütung für das vorangegangene volle Geschäftsjahr (Abfindung). Gleiches gilt im Fall einer Abberufung gemäß § 84 Abs. 3 AktG (jedoch nicht bei einem Rücktritt des Vorstandsmitglieds), wenn die Abberufung aus Gründen erfolgte, für die das Vorstandsmitglied nicht verantwortlich ist.

Jede Abberufung innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwölf Monaten nach einem Kontrollwechsel (Change-of-Control) gilt als Abberufung, für die das Vorstandsmitglied nicht verantwortlich ist, es sei denn, die Abberufung erfolgt aus wichtigem Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB.

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Wird innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwölf Monaten nach einem Kontrollwechsel die Position als Vorstandsmitglied wesentlich beeinträchtigt (z.B. durch wesentliche Verringerung der Verantwortungsbereiche), so ist das Vorstandsmitglied berechtigt, das Amt niederzulegen und den Dienstvertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende zu kündigen. In diesem Fall erhält das Vorstandsmitglied die Abfindung.

Ein Change-of-Control tritt ein, wenn (i) eine Drittpartei gemäß §§ 29, 30 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) mindestens 30 % der Stimmrechte an alstria erwirbt oder (ii) alstria als abhängiges Unternehmen einen Unternehmensvertrag im Sinne der §§ 291 ff. AktG schließt oder (iii) alstria gemäß §§ 2 ff. Umwandlungsgesetz (UmwG) mit einem nicht verbundenen Unternehmen verschmolzen wird, es sei denn, der Unternehmenswert des anderen Unternehmens beträgt zu dem Zeitpunkt, an dem das übertragende Übernehmen die Verschmelzung beschließt, weniger als 20 % des Unternehmenswerts von alstria.

Bei Beendigung des Vertrags verfällt der STI, wenn der Vertrag von alstria aus wichtigem Grund gekündigt wird oder das Vorstandsmitglied das Dienstverhältnis fristlos und ohne wichtigen Grund gekündigt hat. In allen anderen Fällen bleibt der STI unberührt.

Für den LTI erfolgt keine Auszahlung vor Ende der Performance Periode, es sei denn, die Aktien von alstria werden von der Börse genommen.

Scheidet ein Vorstandsmitglied wegen Erreichens des Rentenalters, Invalidität, Berufsunfähigkeit, Frührente oder Tod aus dem Dienst bei alstria aus, bleibt die Anzahl der gewährten Stock Awards davon unberührt. Die Stock Awards werden dennoch zum Ende der Performance Periode übertragen. Gleiches gilt im Fall einer Vertragsaufhebung in gegenseitigem Einvernehmen.

Kündigt alstria den Dienstvertrag aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB, verfallen alle gewährten Stock Awards. Gleiches gilt, wenn ein Vorstandsmitglied das Mandat ohne wichtigen Grund niedergelegt hat.

4.3. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Mit den Vorstandsmitgliedern wird ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstvertrags (aus jeglichem Grund) ist dem Vorstandsmitglied jede berufliche Aktivität für direkte oder indirekte Wettbewerber von alstria untersagt. Das Vorstandsmitglied verpflichtet sich ferner, für einen Zeitraum von sechs Monaten kein solches Unternehmen zu gründen, zu erwerben oder sich direkt oder indirekt daran zu beteiligen. alstria kann jederzeit und mit Ablauf einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verzichten.

Während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots bezahlt alstria dem Vorstandsmitglied eine Vergütung in Höhe von 100 % des letzten Jahresfestgehalts. Diese Vergütung ist jeweils zum Monatsende fällig. Vergütungen aus beruflicher Tätigkeit, die nicht in Wettbewerb zu alstria steht, werden entsprechend verrechnet. Des Weiteren wird jede Abfindungszahlung an ein Vorstandsmitglied mit jeglichen Zahlungen für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot verrechnet, sofern die Abfindung innerhalb des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots fällig ist.

4.4. Vergütung bei Krankheit, Tod oder Unfall

Im Krankheitsfall wird das Jahresfestgehalt während der Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Monate lang weiter ausgezahlt. Der STI wird zeitanteilig ausgezahlt, jedoch nicht länger als sechs Monate.

Im Fall des Todes während der Laufzeit des Dienstvertrags wird das Jahresfestgehalt in dem Monat, in dem der Tod eintritt, und den nachfolgenden drei Monaten ausgezahlt. Der STI wird zeitanteilig bis zum Ende des Monats ausgezahlt, in dem der Tod eintritt.

4.5. Nebentätigkeiten

Vorstandsmitgliedern von alstria ist die Aufnahme einer anderen entgeltlichen oder unentgeltlichen Tätigkeit oder Nebentätigkeit nur mit vorheriger schriftlicher Bestätigung einer Zustimmung per Aufsichtsratsbeschluss gestattet. Vorstandsmitglieder haben für die Mitgliedschaft in konzerninternen Aufsichtsräten keinen Vergütungsanspruch. Bei Mitgliedschaft in Gremien außerhalb des Konzerns entscheidet der Aufsichtsrat, ob und in welchem Umfang diese Vergütung angerechnet wird.

5. Vorübergehende Abweichungen vom Vergütungssystem

Gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG kann der Aufsichtsrat vorübergehend vom Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens von alstria liegt. Eine Abweichung vom Vergütungssystem erfordert einen entsprechenden Aufsichtsratsbeschluss, in dem die außergewöhnlichen Umstände und die Notwendigkeit einer Abweichung festgelegt werden. Ungünstige Marktentwicklungen gelten nicht als außergewöhnliche Umstände, welche die Notwendigkeit einer Abweichung vom Vergütungssystem rechtfertigen. Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AktG müssen die betreffenden Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen wurde, im Vergütungsbericht aufgeführt werden, und die Notwendigkeit der Abweichungen muss angegeben werden.

Auch im Falle einer Abweichung muss die Vergütung auf die langfristige und nachhaltige Entwicklung von alstria ausgerichtet sein. Eine vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem ist für die folgenden Komponenten möglich:

* Änderung der Leistungskriterien für STI und LTI.

* Anpassung der Bandbreiten für die mögliche Zielerreichung bei beiden variablen Vergütungselementen.

* Gewährung außerordentlicher Nebenleistungen zur Kompensation für vorübergehende Aufwendungen.

* Gewährung zusätzlicher Vergütungsbestandteile oder Ersetzung bestehender Vergütungsbestandteile, um den Anreizeffekt der Vorstandsvergütung zu gewährleisten.

6. Wesentliche Änderungen im Vergleich zum bisherigen Vergütungssystem

Das ab 1. Januar 2021 (" Wirksamkeitsstichtag") wirksame und, vorbehaltlich der Billigung durch die Hauptversammlung, auf derzeitige Vorstandsmitglieder anwendbare Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder 2021 unterscheidet sich in folgenden Punkten vom bisherigen Vergütungssystem:

* Einführung von ESG-Zielen in den STI mit einer Gewichtung von 20 %, dadurch Verringerung des Gewichts der FFO je Aktie auf 80 %.

* Verringerung der Bandbreite des individuellen Multiplikators für den STI von vormals 0,7-1,3 auf nunmehr 0,8-1,2 zur Anpassung an allgemeine Marktgepflogenheiten.

* Streichung des individuellen Multiplikators für den LTI. Diese Veränderung gilt nicht nur für künftige Tranchen der LTI, sondern für alle am Wirksamkeitsstichtag ausstehenden Tranchen (d. h. LTI 2017/2021, LTI 2018/2022, LTI 2019/ 2023 und LTI 2020/2024).

* Einführung von Malus und Clawback bei der variablen Vergütung.

* Definition einer Maximalvergütung.

* Klärung des Change-of-Control und Einführung eines doppelten Auslösers für die Kündigung durch ein Vorstandsmitglied: Jede Abberufung innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwölf Monaten nach einem Change-of-Control gilt als Abberufung, für die das Vorstandsmitglied nicht verantwortlich ist, es sei denn, ein Gericht bestätigt einen wichtigen Grund für die Kündigung des Anstellungsvertrages. Eine Abfindung ist auch dann fällig, wenn die Position eines Vorstandsmitglieds innerhalb des vorgenannten Zeitraums wesentlich beeinträchtigt wird und das Vorstandsmitglied den Dienstvertrag kündigt.

* Die amtierenden Vorstandsmitglieder sind bis Ende 2022 bestellt. Diese Amtszeit bleibt unverändert. Um die Änderungen des Vergütungssystems sofort wirksam werden zu lassen, ist es bereits zum Wirksamkeitsstichtag - also während der laufenden Amtszeit - eingeführt worden. Die dadurch neu eingeführten Einschränkungen (Malus, Clawback, Maximalvergütung etc.) werden ausgeglichen durch eine Anhebung des Vergütungsniveaus von Jahresfestgehalt, STI und LTI um insgesamt ungefähr 10 %, vorbehaltlich der Bestätigung dieses Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder 2021 durch die Hauptversammlung. Das Versorgungsentgelt wird dabei nicht angehoben. Die letzte Anhebung von Jahresfestgehalt, STI und LTI war im Jahre 2009 gewährt worden.

Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder 2021

(Tagesordnungspunkt 9: Bestätigung der Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder)

1. Grundsätze des Vergütungssystems für Aufsichtsratsmitglieder

Nach Umsetzung der zweiten europäischen Aktionärsrechterichtlinie in deutsches Recht muss nach § 113 Abs. 3 AktG auch für die Aufsichtsratsmitglieder ein Vergütungssystem entwickelt und der Hauptversammlung zur Abstimmung vorgelegt werden.

Die Struktur der Aufsichtsratsvergütung folgt den nachstehenden Leitlinien: Die feste Vergütung gewährleistet, dass der Aufsichtsrat seine Kontroll- und Beratungsfunktion unabhängig und losgelöst vom kurzfristigen Erfolg von alstria ausüben kann. So kann der Aufsichtsrat sich vor allem auf seine Tätigkeit im Hinblick auf die langfristige Entwicklung von alstria konzentrieren.

Die Vergütungsniveaus tragen den Funktionen und entsprechenden Verantwortungsbereichen der Aufsichtsratsmitglieder Rechnung und stehen in angemessenem Verhältnis zur Situation von alstria. Vor allem wird der größere Zeitaufwand der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden sowie der Ausschussvorsitzenden und -mitglieder angemessen berücksichtigt.

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March 23, 2021 12:45 ET (16:45 GMT)

DJ PTA-HV: alstria office REIT-AG: Einladung zur -8-

Die Bestimmungen des Aktiengesetzes und Empfehlungen für die Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern im DCGK bilden den regulatorischen Rahmen des Vergütungssystems.

2. Verfahren zur Festlegung und Umsetzung des Vergütungssystems

Die Vergütung für Aufsichtsratsmitglieder wird von der Hauptversammlung beschlossen.

Mindestens alle vier Jahre oder bei Änderungen wird das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder der Hauptversammlung zur Abstimmung vorgelegt. Billigt die Hauptversammlung ein zur Abstimmung gebrachtes Vergütungssystem nicht, wird spätestens bei der darauffolgenden Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem vorgelegt.

3. Struktur des Vergütungssystems für Aufsichtsratsmitglieder

Aufsichtsratsmitglieder erhalten jeweils ein Jahresfestgehalt von EUR 50.000. Der Aufsichtsratsvorsitz wird zusätzlich mit einem jährlichen Betrag von EUR 100.000 (Faktor 3) vergütet; der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitz mit EUR 25.000 (Faktor 1,5).

Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Anspruch auf eine Zusatzvergütung in Höhe von EUR 10.000, der Vorsitz im Prüfungsausschuss wird mit EUR 20.000 pro Jahr vergütet (Faktor 2). Die Mitgliedschaft im Personalausschuss sowie im Finanz- und Investitionsausschuss berechtigt jeweils zu einem zusätzlichen Jahresgehalt von EUR 7.500. Die Vorsitzenden dieser Ausschüsse erhalten eine zusätzliche Vergütung von EUR 15.000 pro Jahr (Faktor 2). Die Mitgliedschaft im ESG Ausschuss und in vorübergehenden Ausschüssen begründet keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung. Mitglieder, die dem Aufsichtsrat und seinen Ausschüssen nur für einen Teil eines Jahres angehören, erhalten eine zeitanteilige Vergütung.

-Grafik-

Zusätzlich werden Aufsichtsratsmitgliedern ihre Aufwendungen erstattet (vor allem Reise-, Übernachtungs-, Verpflegungs- und Telekommunikationskosten), die ihnen im Rahmen der Tätigkeit für alstria entstehen.

Die Aufsichtsratsmitglieder haben sich verpflichtet, innerhalb von drei Jahren ab ihrer Ernennung Aktien von alstria in Höhe eines Betrags zu erwerben, der ihrer jährlichen festen Vergütung für ihre Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied, Vorsitzende/r oder stellvertretende/r Aufsichtsratsvorsitzende/r (ohne Ausschüsse) entspricht, und diese während ihrer Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der alstria zu halten (Selbstverpflichtung). Mit dieser Selbstverpflichtung orientieren sich die Aufsichtsratsmitglieder an den Leitprinzipien der Share Ownership Guidelines für Vorstandsmitglieder und bringen ihr nachhaltiges Engagement für alstria zum Ausdruck.

4. Wesentliche Änderungen im Vergleich zum bisherigen Vergütungssystem

Die zuletzt in der Hauptversammlung am 16. Mai 2017 festgelegte Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats soll bestätigt werden und unverändert fortbestehen.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 3 (Investition in Grüne Projekte)

Nachhaltigkeit ist ein wesentlicher Teil der Unternehmensstrategie, der Unternehmensführung und der operativen Tätigkeiten von alstria. Die Integration von Nachhaltigkeit in die Planung, den Bau und den Betrieb der Immobilien hilft dem Unternehmen sicherzustellen, dass seine Gebäude weiterhin den Bedürfnissen der Mieter sowie der umliegenden Gemeinden entsprechen und gleichzeitig die Auswirkungen des Unternehmens auf die Umwelt minimieren.

alstrias Nachhaltigkeitsansatz basiert auf dem Drei-Säulen-Modell und betrachtet die Auswirkungen der Geschäftstätigkeit in den Bereichen Ökonomie, Ökologie und Soziales. Insbesondere im Bereich Ökologie ist es aus Sicht des Vorstands Zeit, weitere Verbesserungen anzustreben. Denn die Bewältigung der Klimakrise ist eine der größten Herausforderungen, mit denen Volkswirtschaften seit Jahren konfrontiert sind und alstria ist sich ihrer Verantwortung gegenüber der Umwelt und daraus resultierend der effizienten und nachhaltigen Energienutzung bewusst. alstria und ihre Mitarbeiter führen einen offenen, sachlichen und umfassenden Dialog mit der Öffentlichkeit, ihren Geschäfts- und Vertragspartnern und arbeiten eng mit den Behörden zusammen, indem sie in angemessener Weise über energierelevante Ereignisse informieren. Auch die Anteilseigner sollen zunehmend in diesen Dialog eingebunden werden. Damit soll zu einem besseren gegenseitigen Verständnis beitragen werden.

alstria hat bereits viel erreicht. Im Hinblick auf die Dekarbonisierung ihres Portfolios schaffte es alstria bereits im Jahr 2018, 100 % erneuerbare Energie für den von ihr kontrollierten Strom zu beschaffen und ihr RE100-Ziel zu erreichen. alstrias CO2-Emissionen waren im Jahr 2020 um 63% niedriger als im Basisjahr 2013 und alstria ist das einzige deutsche Immobilienunternehmen, das sich seine Ziele zur CO2-Reduktion von der Science Based Target Initiative genehmigen ließ. Schließlich wurde die übergreifende Nachhaltigkeitsstrategie des Unternehmens durch ESG-Ratings, einschließlich MSCI, CDP, S&P und ISS-oekom, bestätigt. alstria's Politik und ihr Ansatz bestehen darin, keine neuen Gebäude zu bauen, sondern den Fokus auf die Modernisierung bereits bestehender Immobilien im eigenen Bestand zu richten. Um das Tempo der Dekarbonisierung zu beschleunigen, hat alstria u.a. CO2-arme Konstruktionsprinzipien festgelegt. Die CO2-armen Konstruktionsprinzipien sind die Grundlage für Bauaktivitäten zur Dekarbonisierung des Portfolios. Ihre Strategie, jede Investition zu tätigen, die eine positive finanzielle Rendite erzielt und nachhaltig vorteilhaft ist, wird alstria weiterhin fortsetzen. Das zugrundeliegende Geschäftsmodell von alstria bietet zahlreiche Möglichkeiten, sowohl attraktive finanzielle Renditen zu erzielen als auch die Umweltverträglichkeit des Unternehmens zu verbessern. alstria nimmt alle diese Möglichkeiten wahr.

Dennoch wird alstria immer wieder von Aktionärsvertretern gefragt, ob und in welchem Umfang diese Initiativen beschleunigt werden könnten. Zu diesem Zweck hat alstria die unten näher beschriebenen "Grünen Projekte" identifiziert, die das Unternehmen nicht nach rein finanziellen Kriterien durchführen würde, sondern die dazu beitragen würden, die Dekarbonisierung der Gesellschaft zu beschleunigen und/oder Instrumente zu entwickeln, die - wenn sie erfolgreich sind - in der Zukunft in gleicher Hinsicht helfen könnten. Daher bittet die Gesellschaft im Rahmen des fortlaufenden Dialogs, den sie mit ihren Aktionären fortsetzen möchte, um eine Abstimmung darüber, ob eine Investition in die folgenden Grünen Projekte getätigt werden soll. Es besteht keine rechtliche Verpflichtung für alstria, diese Investitionen zu tätigen.

Grüne Projekte:

1. Erzeugung erneuerbarer Energien - Installation von Solaranlagen

Die Installation von Solaranlagen auf den Dächern von alstria's Immobilien wäre aus rein finanziellen Erwägungen keine lohnende Investition für alstria. Als Vermieter von Büroimmobilien dürfte alstria die durch die Solaranlage produzierte Energie nicht direkt an die Nutzer des Gebäudes weiterverkaufen; ebenso sind die Nutzer nicht verpflichtet, den Strom abzunehmen. Die Energie müsste daher zum Preis der Einspeisevergütung in Höhe von derzeit EUR 0,07 pro kWh an den Netzbetreiber weiterverkauft werden. Bei einer anzunehmenden Lebensdauer der Solaranlagen von 25 Jahren ergibt sich folgende Berechnung:

* Kosten für 1 kWp = EUR 1.100 (netto)

* Durchschnittliche Jahresproduktion = 855 kWh/Jahr

* Jährliche Einnahmen = EUR 46/kWp (Einspeisevergütung abzüglich Wartungskosten von 0,02 EUR/kWh)

* Umsatz über die Lebensdauer = EUR 1.142

Der Gewinn in Höhe von EUR 42 würde nicht ausreichen, um die Kapitalkosten der Gesellschaft zu decken. Dies entspräche einer Rendite von etwa 1% pro Jahr, die deutlich unter dem liegt, was alstria erwarten würde. Aus diesem Grund würde alstria diese Investition nicht tätigen, wenn alstria dies nur aus finanzieller Sicht betrachten würde.

Als erneuerbaren Energie leistet Solarstrom jedoch einen wichtigen Beitrag zum Gelingen der Energiewende. Büroimmobilien bieten in diesem Zusammenhang ein hohes Potential, da diese in der Regel tagsüber genutzt werden, wenn Solarstrom verfügbar ist; nachts stehen sie in der Regel leer. Darüber hinaus werden durch die Erzeugung von Energie am oder in der Nähe des Verbrauchsortes große Leitungsverluste vermieden. Solaranlagen sind daher ein wichtiges Werkzeug auf dem Weg zur Dekarbonisierung von Bürogebäuden.

Vor diesem Hintergrund soll ein Betrag in Höhe von insgesamt bis zu EUR 1,25 Mio. (inkl. Umsatzsteuer) aufgewendet werden, um Immobilien im Eigentum des alstria-Konzerns mit Solar-Dachanlagen mit bis zu insgesamt 900 kWp auszustatten. Die Investitionskosten pro 1 kWp an Solaranlagen betragen netto ca. EUR 1.100.

alstria wird mit der Umsetzung unverzüglich nach Beschlussfassung durch die Hauptversammlung beginnen. Über den Fortschritt wird die Gesellschaft in der/den folgenden Hauptversammlung(en) berichten.

2. Förderung von Projekten zur CO2-Entfernung

Unter CO2-Entfernung versteht man die physikalische Entfernung einer bestimmten Menge CO2 aus der Atmosphäre, die eine Emission an anderer Stelle exakt ausgleicht.

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Die derzeitige Technologie zur Entfernung von CO2 steckt noch in den Kinderschuhen. Im Gegensatz zu anderen großen CO2-Emittenten sind die Emissionspunkte der Immobilienbranche ungleichmäßig und zeitlich weit verstreut. Daher ist es schwierig, Auffangmechanismen am Emissionszeitpunkt zu implementieren. Die Immobilienbranche muss aber eine praktikable Technologie zur Entfernung von CO2 finden, die es ermöglicht, eine große Menge verstreuter CO2 -Emissionen auf effiziente Weise zu entfernen. Keines der bestehenden Verfahren zur direkten Abscheidung von Luft (Direct Air Capture, DAC) oder zur CO2-Entfernung und -sequestrierung (Carbon Capture and Sequestration, CCS) wäre auf die Emissionen von Immobilien effizient anwendbar.

Vor diesem Hintergrund soll ein Betrag in Höhe von insgesamt bis zu EUR 0,75 Mio. zum Zwecke der Forschung und Konzeptvalidierung für Projekte zur CO2-Entfernung zur Verfügung gestellt werden, die der Immobilienbranche (und insbesondere alstria) ein einfach zu implementierendes Werkzeug zur CO2-Entfernung bieten könnten.

Hierfür hat alstria das Projekt Vesta als einen ersten Kandidaten identifiziert, der von einer möglichen Förderung durch einen Investitionsbeitrag profitieren könnte. Projekt Vesta ist ein wissenschaftliches Projekt, das im großen Maßstab einen Prozess testet, der darauf abzielt, den Karbonisierungsprozess eines Gesteins namens Olivin zu beschleunigen und dabei CO2 aus der Atmosphäre zu entfernen. alstria wird auch nach weiteren Technologien oder Projekten Ausschau halten, die in Betracht gezogen werden sollen.

Die Gesellschaft wird auf der/den folgenden Hauptversammlung(en) darüber berichten, in welches Projekt investiert wurde und welche Fortschritte diese Projekte gemacht haben.

Gesamtinvestitionsbetrag in Höhe von bis zu EUR 1,78 Mio. - Grüne Dividende

Der Gesamtinvestitionsbetrag für die Grünen Projekte beträgt bis zu EUR 1,78 Mio. Dieser Gesamtinvestitionsbetrag soll sich verteilen auf Investitionen in Höhe von bis zu EUR 1,25 Mio. zur Installation von Solaranlagen auf Immobilien des alstria-Konzerns (siehe dazu oben unter Ziffer 1 "Erzeugung erneuerbarer Energien - Installation von Solaranlagen") sowie auf Investitionen in Höhe von bis zu EUR 0,75 Mio. zur Förderung von Projekten zur CO2-Entfernung (siehe dazu oben unter Ziffer 2 "Förderung von Projekten zur CO2-Entfernung").

Der Gesamtinvestitionsbetrag in Höhe von bis zu EUR 1,78 Mio. entspricht einer Investition in Höhe von ca. EUR 1 Cent je zurzeit dividendenberechtigter Stückaktie der Gesellschaft. Sollte die Hauptversammlung den Investitionen in die Grünen Projekte zustimmen, würden Vorstand und Aufsichtsrat dies bei einem etwaigen Dividendenvorschlag für das Geschäftsjahr 2021 berücksichtigen und dementsprechend eine um ca. EUR 1 Cent je dividendenberechtigter Stückaktie reduzierte Dividende zur Ausschüttung an die Aktionäre vorschlagen.

Weitere Informationen zu den Grünen Projekten und den Hintergründen der Grünen Dividende finden Sie auf der Internetseite

www.green-dividend.com

Weitere Angaben und Hinweise

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 177.792.747,00 und ist in 177.792.747 nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Jede der 177.792.747 Stückaktien gewährt eine Stimme in der Hauptversammlung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 und § 15 Abs. 3 Satz 1 der Satzung).

Zeitangaben in dieser Einberufung

Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung beziehen sich auf die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ). Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.

Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Anwesenheit der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten

Die Hauptversammlung wird aufgrund der Entscheidung des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 COVID-19-Gesetz als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) stattfinden.

Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung auf der Grundlage des COVID-19-Gesetzes führt zu einigen Modifikationen im Ablauf der Versammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte. Wir bitten daher die Aktionäre, nachfolgende Hinweise zu der Übertragung der Versammlung in Bild und Ton, der Stimmrechtsausübung, des Fragerechts und weiterer Aktionärsrechte besonders zu berücksichtigen.

Anmeldung zu der virtuellen Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 14 Abs. 2 und 3 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. am 15. April 2021, 0:00 Uhr MESZ, (" Nachweisstichtag") Aktionäre der Gesellschaft sind und sich zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft zusammen mit einem vom depotführenden Institut auf den Nachweisstichtag erstellten besonderen Nachweis über den Anteilsbesitz spätestens bis zum Ablauf des 29. April 2021, 24:00 Uhr MESZ, unter der folgenden Adresse zugehen:

Anmeldestelle: alstria office REIT-AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 (0) 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Der Nachweis kann auch durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG erfolgen. Aktionäre mit Sitz im Ausland können unter der E-Mail-Adresse

hv@alstria.de

Informationen und ein Formular in englischer Sprache für die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes anfordern.

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft erhalten die Aktionäre Anmeldebestätigungen, auf denen die Zahl ihrer Stimmen verzeichnet und die erforderlichen Zugangsdaten für das internetbasierte Hauptversammlungs- und Abstimmsystem (" Aktionärsportal") abgedruckt sind.

Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Um den rechtzeitigen Erhalt der Anmeldebestätigung sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Anmeldebestätigung für den Zugang zum Aktionärsportal bei ihrem depotführenden Institut anzufordern.

Freie Verfügbarkeit der Aktien

Das Stimmrecht bemisst sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Stimmrechtsausübung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht stimmberechtigt.

Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung

Der Vorstand der alstria office REIT-AG hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 COVID-19-Gesetz entschieden, die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 6. Mai 2021 als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten.

Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Versammlung ohne physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG (elektronische Teilnahme).

Die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben vielmehr die nachfolgend unter den Buchstaben a) bis d) beschriebenen Möglichkeiten zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte über das Aktionärsportal.

Das Aktionärsportal erreichen Aktionäre unter

https://alstria.de/investoren/ # hauptversammlung

über den Link " Zugang zum Aktionärsportal".

Zugang zum Aktionärsportal erhalten die Aktionäre mit den Zugangsdaten, die sie nach Erfüllung der im Abschnitt "Anmeldung zu der virtuellen Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts" genannten Voraussetzungen mit ihrer Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung erhalten haben.

a) Bild- und Tonübertragung

Die angemeldeten Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können die gesamte virtuelle Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung im Internet verfolgen. Hierzu steht am Tag der Hauptversammlung ab 10:00 Uhr MESZ im Aktionärsportal ein Webcast zur Verfügung.

b) Ausübung des Stimmrechts

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Die angemeldeten Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können das Stimmrecht nur durch elektronische Briefwahl oder durch Erteilung von Vollmacht mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Hierzu stehen im Aktionärsportal die Funktionen "Abstimmung per elektronischer Briefwahl" und "Erteilung von Vollmacht mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter" zur Verfügung, und zwar jeweils bis zum 6. Mai 2021 bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung. Zur Bevollmächtigung vgl. ergänzend die Hinweise im Abschnitt "Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte".

c) Fragerecht

Die angemeldeten Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können bis zum 4. Mai 2021, 24:00 Uhr MESZ, Fragen stellen. Hierzu steht im Aktionärsportal die Funktion "Fragen stellen" zur Verfügung.

d) Widerspruch gegen die Beschlussfassungen der Hauptversammlung

Die angemeldeten Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die ihr Stimmrecht gemäß Buchstabe b) ausgeübt haben, können unter Verzicht auf das Anwesenheitserfordernis während der Hauptversammlung Widerspruch gegen eine oder mehrere Beschlussfassungen der Hauptversammlung erheben. Hierzu steht während der virtuellen Hauptversammlung im Aktionärsportal die Funktion "Widerspruch erheben" zur Verfügung.

Die Gesellschaft kann keine Gewähr für einen technisch ungestörten Verlauf der Übertragung im Internet und den Empfang bei jedem angemeldeten Aktionär (oder dessen Bevollmächtigten) übernehmen. Wir empfehlen daher, frühzeitig von den oben genannten Rechten, insbesondere der Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen.

Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl

Die angemeldeten Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können das Stimmrecht durch elektronische Briefwahl ausüben. Die Abgabe der Stimmen ist lediglich über das Aktionärsportal unter Nutzung der Funktion "Abstimmung per elektronischer Briefwahl" möglich, und zwar bis zum 6. Mai 2021 bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Stimmabgabe über das Aktionärsportal auch geändert oder widerrufen werden. Für den Zugang zum Aktionärsportal beachten Sie bitte die obigen Hinweise im Abschnitt "Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung".

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder durch sonstige Bevollmächtigte ausüben lassen. Auch in diesem Fall müssen für den betreffenden Aktienbestand die vorstehend im Abschnitt "Anmeldung zu der virtuellen Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts" beschriebenen Voraussetzungen erfüllt werden.

Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft

Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung des Stimmrechts vertreten zu lassen. Die Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht nur nach Maßgabe ausdrücklich erteilter Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung ausüben. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung über zusammengefasste Beschlussvorschläge stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung entsprechend für jeden einzelnen Unterpunkt.

Die Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen) und ihr Widerruf bedürfen zumindest der Textform (§ 15 Abs. 3 Satz 3 der Satzung, § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG i.V.m. § 126b BGB). Entsprechende Vollmachten (mit Weisungen) können bis zum 6. Mai 2021 bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung elektronisch über das Aktionärsportal unter Nutzung der Funktion "Erteilung von Vollmacht mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter" übermittelt werden. Für den Zugang zum Aktionärsportal beachten Sie bitte die obigen Hinweise im Abschnitt "Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung".

Alternativ können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unter Verwendung der von der Gesellschaft dafür vorgesehenen Formulare erteilt werden. Ein entsprechendes Vollmachts- und Weisungsformular wird Aktionären, die sich entsprechend § 14 Abs. 2 und 3 der Satzung angemeldet haben, als Teil der Anmeldebestätigung zugesandt. Die ausgefüllten Formulare (sowie ein eventueller Widerruf von Vollmachten und Weisungen) müssen in diesem Falle spätestens bis zum 5. Mai 2021, 24:00 Uhr MESZ (Eingang bei der Gesellschaft), postalisch, per Telefax oder per E-Mail an die Gesellschaft an folgende Adresse übermittelt werden:

alstria office REIT-AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 (0) 89 30903-74675 E-Mail: alstria-hv2021@computershare.de

Entsprechende erteilte Vollmachten (mit Weisungen) können bis zum 6. Mai 2021 bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung elektronisch über das Aktionärsportal geändert und widerrufen werden. Für den Zugang zum Aktionärsportal beachten Sie bitte die obigen Hinweise im Abschnitt "Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung".

Bevollmächtigung eines Dritten

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung auch durch einen sonstigen Bevollmächtigten, z.B. durch das depotführende Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine sonstige Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch diese Bevollmächtigten können das Stimmrecht ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Erteilung von Vollmacht mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.

Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen zumindest der Textform, wenn weder ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater noch eine andere diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt wird (§ 15 Abs. 3 Satz 3 der Satzung, § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG i.V.m. § 126b BGB). Diese können bis zum 6. Mai 2021 bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung elektronisch über das Aktionärsportal unter Nutzung der Funktion "Erteilung von Vollmacht an einen Dritten" übermittelt werden. Für den Zugang zum Aktionärsportal beachten Sie bitte die obigen Hinweise im Abschnitt "Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung".

Alternativ können Vollmachten unter Verwendung der von der Gesellschaft dafür vorgesehenen Formulare erteilt werden. Aktionären, die sich entsprechend § 14 Abs. 2 und 3 der Satzung angemeldet haben, wird als Teil der Anmeldebestätigung ein entsprechendes Vollmachtsformular zugesandt. Darüber hinaus kann ein entsprechendes Vollmachtsformular in deutscher oder englischer Sprache auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://alstria.de/investoren/ # hauptversammlung

abgerufen werden.

Für die Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder anderen diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen sowie den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und sonstige diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können zum Verfahren für ihre eigene Bevollmächtigung besondere Regelungen vorsehen. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht in Verbindung zu setzen.

Die ausgefüllten Formulare (sowie ein eventueller Widerruf bzw. die Erbringung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht) müssen in diesem Falle spätestens bis zum 5. Mai 2021, 24:00 Uhr MESZ (Eingang bei der Gesellschaft), postalisch, per Telefax oder per E-Mail an die Gesellschaft an folgende Adresse übermittelt werden:

alstria office REIT-AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 (0) 89 30903-74675 E-Mail: alstria-hv2021@computershare.de

Entsprechende erteilte Vollmachten können bis zum 6. Mai 2021 bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung elektronisch über das Aktionärsportal geändert und widerrufen werden. Für den Zugang zum Aktionärsportal beachten Sie bitte die obigen Hinweise im Abschnitt "Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung".

Rechte der Aktionäre

Tagesordnungsergänzungsverlangen, § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (letzteres entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Es muss der Gesellschaft zusammen mit dem Nachweis über das Erreichen der Mindestaktienanzahl mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen (wobei der Tag des Zugangs des Ergänzungsverlangens nicht mitzurechnen ist), also bis spätestens zum 5. April 2021, 24:00 Uhr MESZ.

Etwaige Ergänzungsverlangen sind schriftlich an folgende Adresse zu übermitteln:

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March 23, 2021 12:45 ET (16:45 GMT)

DJ PTA-HV: alstria office REIT-AG: Einladung zur -11-

alstria office REIT-AG -Vorstand- Stichwort: Anträge zur Hauptversammlung 2021 Steinstraße 7 20095 Hamburg

Als Nachweis über den Aktienbesitz reicht eine Bestätigung des depotführenden Instituts aus.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://alstria.de/investoren/ # hauptversammlung

veröffentlicht und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge, §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung zu übersenden. Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, müssen sie der Gesellschaft mit Nachweis der Aktionärseigenschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung, d.h. bis zum 21. April 2021, 24:00 Uhr MESZ, wie folgt zugehen:

alstria office REIT-AG Stichwort: Anträge zur Hauptversammlung 2021 Steinstraße 7 20095 Hamburg Telefax: +49 (0) 40 226 341 224 E-Mail: hv@alstria.de

Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht. Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung sowie etwaiger Stellungnahmen der Verwaltung hierzu auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://alstria.de/investoren/ # hauptversammlung

veröffentlicht. Gegenanträge sind in deutscher Sprache einzureichen. Sofern sie auch in englischer Sprache veröffentlicht werden sollen, ist eine Übersetzung beizufügen.

Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern sinngemäß. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu der Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.

Ein nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machender Gegenantrag oder Wahlvorschlag gilt gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung als gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist. Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt hiervon grundsätzlich unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung dann insoweit mit der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben sich die Gegenanträge oder (abweichende) Wahlvorschläge erledigt.

Auskunftsrecht bzw. Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation, § 131 Abs. 1 AktG, § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz

Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der alstria office REIT-AG zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des alstria-Konzerns und der in den Konzernabschluss der alstria office REIT-AG einbezogenen Unternehmen.

Da die ordentliche Hauptversammlung am 6. Mai 2021 als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und eine physische Präsenz der Aktionäre ausgeschlossen ist, können die Aktionäre am Ort der Hauptversammlung nicht vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft i.S.v. § 131 Abs. 1 AktG verlangen; auch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter stehen hierfür nicht zur Verfügung. Deshalb ist den Aktionären gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation einzuräumen.

Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, Abs. 6 Satz 1 COVID-19-Gesetz entschieden, dass die angemeldeten Aktionäre und ihre Bevollmächtigten der Gesellschaft ihre Fragen bis zum 4. Mai 2021, 24:00 Uhr MESZ, über das Aktionärsportal unter Nutzung der Funktion "Fragen stellen" übermitteln können. Für den Zugang zum Aktionärsportal beachten Sie bitte die obigen Hinweise im Abschnitt "Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung".

Der Vorstand wird nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, wie er Fragen beantwortet. Bei Beantwortung von Fragen während der virtuellen Hauptversammlung wird der Name des Fragestellers nur offengelegt (soweit Fragen individuell beantwortet werden), wenn mit der Übersendung der Frage das Einverständnis und der Wunsch der Offenlegung des Namens erklärt wurden. Gleiches gilt für eine etwaige Vorabveröffentlichung von Fragen und gegebenenfalls Antworten auf der Internetseite der Gesellschaft im Vorfeld der Hauptversammlung. Auch in diesem Fall wird der Name des Fragestellers nur offengelegt, wenn er mit Übersendung der Frage sein Einverständnis mit der Offenlegung seines Namens und einen entsprechenden Wunsch erklärt hat.

Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung, § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz

Den angemeldeten Aktionären und ihren Bevollmächtigten, die ihr Stimmrecht durch elektronische Briefwahl bzw. durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausgeübt haben, wird nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz in der Hauptversammlung die Möglichkeit zum Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung eingeräumt. Entsprechende Erklärungen können ab Eröffnung der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter über das Aktionärsportal unter Nutzung der Funktion "Widerspruch erheben" übermittelt werden. Für den Zugang zum Aktionärsportal beachten Sie bitte die obigen Hinweise im Abschnitt "Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung".

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sowie § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://alstria.de/investoren/ # hauptversammlung

abrufbar.

Internetseite, über die Informationen gemäß § 124 a AktG zugänglich sind, Abstimmungsergebnisse und Bestätigung der Stimmenzählung

Diese Einberufung der Hauptversammlung, die der Hauptversammlung gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machenden Unterlagen, Anträge von Aktionären und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://alstria.de/investoren/ # hauptversammlung

zugänglich.

Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben.

Eine Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG können Abstimmende innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung unter der E-Mail-Adresse

hv@alstria.de

anfordern.

Hinweise zum Datenschutz

Der Schutz der personenbezogenen Daten der Aktionäre, Aktionärsvertreter und Gäste, die sich oder Vertreter für die Teilnahme an der Hauptversammlung der alstria office REIT-AG anmelden und/oder die an dieser teilnehmen (" Hauptversammlungsteilnehmer") ist uns sehr wichtig. Nachfolgend finden Hauptversammlungsteilnehmer Informationen zu der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung.

Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich?

Verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (" DSGVO") ist:

alstria office REIT-AG -Vorstand- Steinstraße 7 20095 Hamburg E-Mail: info@alstria.de Telefon: +49 (0)40 226 341 300

Wie ist der Datenschutzbeauftragte zu erreichen?

Die Hauptversammlungsteilnehmer können sich an den Datenschutzbeauftragten der alstria office REIT-AG wie folgt wenden:

alstria office REIT-AG -Der Datenschutzbeauftragte- Steinstraße 7 20095 Hamburg E-Mail: dataprotection@alstria.de Telefon: +49 (0)40 226 341 300

Welche personenbezogenen Daten werden verarbeitet?

Im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung werden folgende Kategorien personenbezogener Daten der Aktionäre verarbeitet:

* Vor- und Nachname

* Kontaktdaten (z.B. Anschrift, E-Mail-Adresse)

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March 23, 2021 12:45 ET (16:45 GMT)

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