DJ EANS-Hauptversammlung: Semperit AG Holding / Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG
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25.03.2021
Semperit Aktiengesellschaft Holding
mit dem Sitz in Wien
FN 112544 g
ISIN: AT0000785555
("Gesellschaft")
Einberufung der 132. ordentlichen Hauptversammlung der
Semperit Aktiengesellschaft Holding
für Dienstag, den 27. April 2021 um 10:00 Uhr, Wiener Zeit
Ort der Hauptversammlung im Sinne von § 106 Z 1 AktG
ist der Sitz der Gesellschaft
in 1031 Wien, Modecenterstraße 22.
I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG
1. Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und
Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)
Der Vorstand hat zum Schutz der Aktionäre und der sonstigen Teilnehmer
beschlossen, von der gesetzlichen Regelung einer virtuellen Hauptversammlung
Gebrauch zu machen.
Die Hauptversammlung der Semperit Aktiengesellschaft Holding am 27. April 2021
wird auf Grundlage von § 1 Abs 2 COVID-19-GesG, BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I
Nr. 156/2020 und der COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020 idF BGBl. II Nr. 616/
2020) unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Gesellschaft als auch der
Teilnehmer als virtuelle Hauptversammlung durchgeführt.
Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands bei der Hauptversammlung
der Semperit Aktiengesellschaft Holding am 27. April 2021 Aktionäre und ihre
Vertreter (mit Ausnahme der besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4
COVID-19-GesV) nicht physisch anwesend sein können.
Die virtuelle Hauptversammlung findet ausschließlich unter physischer
Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, den Mitgliedern des Vorstands,
des beurkundenden öffentlichen Notars und der vier von der Gesellschaft
vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter in 1031 Wien, Modecenterstraße
22 statt.
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im
Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre im
Vergleich zu einer Präsenzversammlung
Die Stimmrechtsausübung, das Recht Beschlussanträge zu stellen und das Recht
Widerspruch zu erheben erfolgt ausschließlich durch Vollmachtserteilung an einen
der von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß §
3 Abs 4 COVID-19-GesV.
Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären
selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und zwar durch
Übermittlung von Fragen in Textform ausschließlich per E-Mail direkt an die E-
Mail-Adresse Fragen.HV2021@semperitgroup.com der Gesellschaft, sofern die
Aktionäre rechtzeitig eine Depotbestätigung im Sinne von § 10a AktG gemäß Punkt
IV. übermittelt und einen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V.
bevollmächtigt haben.
2. Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs 4
AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit im Internet übertragen.
Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage
von § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV.
Alle Aktionäre der Gesellschaft können an der Hauptversammlung am 27. April 2021
ab ca. 10:00 Uhr, Wiener Zeit, unter Verwendung von geeigneten technischen
Hilfsmitteln (z.B. Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone sowie
Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das Streaming von Videos) im
Internet unter www.semperitgroup.com als virtuelle Hauptversammlung teilnehmen.
Eine Anmeldung oder ein Login sind zur Verfolgung der Hauptversammlung nicht
erforderlich.
Durch die Übertragung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft im
Internet haben alle Aktionäre die Möglichkeit, durch diese akustische und
optische Einwegverbindung in Echtzeit den Verlauf der Hauptversammlung und
insbesondere die Präsentation des Vorstands, die Beantwortung der Fragen der
Aktionäre und das Abstimmungsverfahren zu verfolgen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Liveübertragung als virtuelle
Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und keine
Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die
Übertragung im Internet keine Zweiweg-Verbindung ist. Der einzelne Aktionär kann
daher nur dem Verlauf der Hauptversammlung folgen.
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von
technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese
ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs 6 COVID-19-GesV).
Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und technischen
Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV
("Teilnahmeinformation") hingewiesen.
II. TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses mit dem Lagebericht und dem
Corporate-Governance-Bericht, des Konzernabschlusses mit dem Konzernlagebericht
sowie des nichtfinanziellen Berichtes jeweils zum 31.12.2020, des Vorschlags für
die Gewinnverwendung und des Berichtes des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr
2020
2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss 2020
ausgewiesenen Bilanzgewinns
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2020
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2020
5. Wahl des Abschlussprüfers für den Jahres- und Konzernabschluss für das
Geschäftsjahr 2021
6. Wahlen in den Aufsichtsrat
7. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht
8. Beschlussfassung über die Festsetzung der Vergütung an die Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 im Voraus
III. Unterlagen zur Hauptversammlung: Bereitstellung von Informationen auf der
Internetseite:
Insbesondere folgende Unterlagen sind spätestens ab dem 21. Tag vor der
Hauptversammlung (6. April 2021), voraussichtlich jedoch bereits ab dem 25. März
2021 auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter
www.semperitgroup.com/ir unter dem Menüpunkt "Hauptversammlung 2021" zugänglich:
- Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die
Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation"),
- Jahresabschluss mit Lagebericht,
- Corporate Governance-Bericht,
- Konzernabschluss mit Konzernlagebericht,
- Gesonderter nichtfinanzieller Bericht (Nachhaltigkeitsbericht),
- Vorschlag für die Gewinnverwendung,
- Bericht des Aufsichtsrats,
jeweils für das Geschäftsjahr 2020;
- Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2. - 8.,
- Erklärungen der Kandidaten für die Wahlen in den Aufsichtsrat zu TOP 6 gemäß §
87 Abs 2 AktG samt Lebenslauf,
- Vergütungsbericht
- Vollmachtsformular für die besonderen Stimmrechtsvertreter gem § 3 Abs 4
COVID-19-GesV,
- Frageformular,
- Formular für den Widerruf einer Vollmacht,
- vollständiger Text dieser Einberufung.
IV. NACHWEISSTICHTAG UND TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG GEM § 111 AktG (§ 106
Z 6 und 7 AktG)
Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen dieser
virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV
geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 17.
April 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) (Nachweisstichtag).
Zur Teilnahme an und zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte in dieser virtuellen
Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV ist nur
berechtigt, wer an diesem Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der
Gesellschaft nachweist.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am
22. April 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) ausschließlich auf einem der folgenden
Kommunikationswege und Adressen zugehen muss:
(i) E-Mail-Adresse HV2021@semperitgroup.com
(Depotbestätigungen bitte im Format PDF)
(ii) per SWIFT BIC COMRGB2L
(Message Type 598, unbedingt ISIN AT0000785555 im Text angeben).
Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann die
Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und die Ausübung des
Auskunftsrechts der Aktionäre nicht wirksam erfolgen.
Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu
wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu
veranlassen.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien
und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG:
Die Depotbestätigung ist von einem depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in
einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem
Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§
10a Abs 2 AktG):
- Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr
zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code),
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March 25, 2021 13:36 ET (17:36 GMT)
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