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(2)

EANS-Hauptversammlung: Semperit AG Holding / -2-

DJ EANS-Hauptversammlung: Semperit AG Holding / Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG

=------------------------------------------------------------------------------- 
  Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel 
  einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent 
  verantwortlich. 
=------------------------------------------------------------------------------- 
 
25.03.2021 
 
 
Semperit Aktiengesellschaft Holding 
mit dem Sitz in Wien 
FN 112544 g 
ISIN: AT0000785555 
("Gesellschaft") 
 
Einberufung der 132. ordentlichen Hauptversammlung der 
Semperit Aktiengesellschaft Holding 
für Dienstag, den 27. April 2021 um 10:00 Uhr, Wiener Zeit 
 
Ort der Hauptversammlung im Sinne von § 106 Z 1 AktG 
ist der Sitz der Gesellschaft 
in 1031 Wien, Modecenterstraße 22. 
 
 
I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG 
 
1. Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und 
Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV) 
 
Der Vorstand hat zum Schutz der Aktionäre und der sonstigen Teilnehmer 
beschlossen, von der gesetzlichen Regelung einer virtuellen Hauptversammlung 
Gebrauch zu machen. 
 
Die Hauptversammlung der Semperit Aktiengesellschaft Holding am 27. April 2021 
wird auf Grundlage von § 1 Abs 2 COVID-19-GesG, BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I 
Nr. 156/2020 und der COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020 idF BGBl. II Nr. 616/ 
2020) unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Gesellschaft als auch der 
Teilnehmer als virtuelle Hauptversammlung durchgeführt. 
 
Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands bei der Hauptversammlung 
der Semperit Aktiengesellschaft Holding am 27. April 2021 Aktionäre und ihre 
Vertreter (mit Ausnahme der besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 
COVID-19-GesV) nicht physisch anwesend sein können. 
 
Die virtuelle Hauptversammlung findet ausschließlich unter physischer 
Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, den Mitgliedern des Vorstands, 
des beurkundenden öffentlichen Notars und der vier von der Gesellschaft 
vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter in 1031 Wien, Modecenterstraße 
22 statt. 
 
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle 
Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im 
Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre im 
Vergleich zu einer Präsenzversammlung 
 
Die Stimmrechtsausübung, das Recht Beschlussanträge zu stellen und das Recht 
Widerspruch zu erheben erfolgt ausschließlich durch Vollmachtserteilung an einen 
der von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 
3 Abs 4 COVID-19-GesV. 
 
Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären 
selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und zwar durch 
Übermittlung von Fragen in Textform ausschließlich per E-Mail direkt an die E- 
Mail-Adresse Fragen.HV2021@semperitgroup.com der Gesellschaft, sofern die 
Aktionäre rechtzeitig eine Depotbestätigung im Sinne von § 10a AktG gemäß Punkt 
IV. übermittelt und einen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. 
bevollmächtigt haben. 
 
 
2. Übertragung der Hauptversammlung im Internet 
 
Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs 4 
AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit im Internet übertragen. 
 
Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage 
von § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV. 
 
Alle Aktionäre der Gesellschaft können an der Hauptversammlung am 27. April 2021 
ab ca. 10:00 Uhr, Wiener Zeit, unter Verwendung von geeigneten technischen 
Hilfsmitteln (z.B. Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone sowie 
Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das Streaming von Videos) im 
Internet unter www.semperitgroup.com als virtuelle Hauptversammlung teilnehmen. 
Eine Anmeldung oder ein Login sind zur Verfolgung der Hauptversammlung nicht 
erforderlich. 
 
Durch die Übertragung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft im 
Internet haben alle Aktionäre die Möglichkeit, durch diese akustische und 
optische Einwegverbindung in Echtzeit den Verlauf der Hauptversammlung und 
insbesondere die Präsentation des Vorstands, die Beantwortung der Fragen der 
Aktionäre und das Abstimmungsverfahren zu verfolgen. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Liveübertragung als virtuelle 
Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und keine 
Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die 
Übertragung im Internet keine Zweiweg-Verbindung ist. Der einzelne Aktionär kann 
daher nur dem Verlauf der Hauptversammlung folgen. 
 
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von 
technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese 
ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs 6 COVID-19-GesV). 
 
Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und technischen 
Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV 
("Teilnahmeinformation") hingewiesen. 
 
 
II. TAGESORDNUNG 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses mit dem Lagebericht und dem 
Corporate-Governance-Bericht, des Konzernabschlusses mit dem Konzernlagebericht 
sowie des nichtfinanziellen Berichtes jeweils zum 31.12.2020, des Vorschlags für 
die Gewinnverwendung und des Berichtes des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 
2020 
 
2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss 2020 
ausgewiesenen Bilanzgewinns 
 
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
Geschäftsjahr 2020 
 
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
Geschäftsjahr 2020 
 
5. Wahl des Abschlussprüfers für den Jahres- und Konzernabschluss für das 
Geschäftsjahr 2021 
 
6. Wahlen in den Aufsichtsrat 
 
7. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht 
 
8. Beschlussfassung über die Festsetzung der Vergütung an die Mitglieder des 
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 im Voraus 
 
 
III. Unterlagen zur Hauptversammlung: Bereitstellung von Informationen auf der 
Internetseite: 
 
Insbesondere folgende Unterlagen sind spätestens ab dem 21. Tag vor der 
Hauptversammlung (6. April 2021), voraussichtlich jedoch bereits ab dem 25. März 
2021 auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter 
www.semperitgroup.com/ir unter dem Menüpunkt "Hauptversammlung 2021" zugänglich: 
 
- Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die 
Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation"), 
- Jahresabschluss mit Lagebericht, 
- Corporate Governance-Bericht, 
- Konzernabschluss mit Konzernlagebericht, 
- Gesonderter nichtfinanzieller Bericht (Nachhaltigkeitsbericht), 
- Vorschlag für die Gewinnverwendung, 
- Bericht des Aufsichtsrats, 
jeweils für das Geschäftsjahr 2020; 
 
- Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2. - 8., 
- Erklärungen der Kandidaten für die Wahlen in den Aufsichtsrat zu TOP 6 gemäß § 
87 Abs 2 AktG samt Lebenslauf, 
- Vergütungsbericht 
- Vollmachtsformular für die besonderen Stimmrechtsvertreter gem § 3 Abs 4 
COVID-19-GesV, 
- Frageformular, 
- Formular für den Widerruf einer Vollmacht, 
- vollständiger Text dieser Einberufung. 
 
 
IV. NACHWEISSTICHTAG UND TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG GEM § 111 AktG (§ 106 
Z 6 und 7 AktG) 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur 
Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen dieser 
virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV 
geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 17. 
April 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) (Nachweisstichtag). 
 
Zur Teilnahme an und zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte in dieser virtuellen 
Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV ist nur 
berechtigt, wer an diesem Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der 
Gesellschaft nachweist. 
 
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine 
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am 
22. April 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) ausschließlich auf einem der folgenden 
Kommunikationswege und Adressen zugehen muss: 
 
(i) E-Mail-Adresse HV2021@semperitgroup.com 
(Depotbestätigungen bitte im Format PDF) 
 
(ii) per SWIFT BIC COMRGB2L 
(Message Type 598, unbedingt ISIN AT0000785555 im Text angeben). 
 
Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann die 
Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und die Ausübung des 
Auskunftsrechts der Aktionäre nicht wirksam erfolgen. 
 
Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu 
wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu 
veranlassen. 
 
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien 
und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG: 
Die Depotbestätigung ist von einem depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in 
einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem 
Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 
10a Abs 2 AktG): 
 
- Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr 
zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code), 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 25, 2021 13:36 ET (17:36 GMT)

DJ EANS-Hauptversammlung: Semperit AG Holding / -2-

- Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum, gegebenenfalls 
Register und Registernummer bei juristischen Personen, 
- Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000785555 
(international gebräuchliche Wertpapierkennnummer), 
- Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung, 
- Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht. 
 
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages, 17. April 2021 
(24:00 Uhr, Wiener Zeit), beziehen. 
 
Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder englischer Sprache 
entgegengenommen. Soll durch die Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen 
Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage 
bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. 
 
 
V. BESTELLUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE 
VERFAHREN 
 
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung nach 
Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV berechtigt ist und dies der 
Gesellschaft gemäß den Festlegungen in Punkt IV. dieser Einberufung nachgewiesen 
hat, hat das Recht einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu bestellen. 
 
Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines 
Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der Semperit 
Aktiengesellschaft Holding am 27. April 2021 kann gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV 
nur durch einen der besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen. 
 
Als besondere Stimmrechtsvertreter werden die folgenden Personen, die geeignet 
und von der Gesellschaft unabhängig sind, vorgeschlagen: 
 
(i) Florian Beckermann, Dipl. VW, Dipl. Jur., LL.M., IVA 
1130 Wien, Feldmühlgasse 22 
Tel: +43 1 876 33 43-30 
E-Mail-Adresse: vollmacht.semperit.beckermann@computershare.de 
 
(ii) Rechtsanwältin Dr. Verena Brauner, IVA 
1120 Wien, Hetzendorfer Straße 71 
Tel +43 1 3050291 
E-Mail-Adresse: vollmacht.semperit.brauner@computershare.de 
 
(iii) Rechtsanwalt Dr. Paul Fussenegger 
1010 Wien, Rotenturmstraße 12/6 
Tel: + 43 1 2351001 
E-Mail-Adresse: vollmacht.semperit.fussenegger@computershare.de 
 
(iv) Rechtsanwältin Dr. Ulla Reisch 
c/o Urbanek, Lind, Schmied, Reisch Rechtsanwälte OG 
1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 1a, Ebene 7/Top 09 
Tel +43 1 212 55 00 
E-Mail-Adresse: vollmacht.semperit.reisch@computershare.de 
 
Jeder Aktionär kann eine der vier oben genannten Personen als seinen besonderen 
Stimmrechtsvertreter auswählen und diesem Vollmacht erteilen. 
 
Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter www.semperitgroup.com ein eigenes 
Vollmachtsformular abrufbar, welches zwingend zu verwenden ist. 
 
Für die Vollmachtserteilung, die dazu vorgesehenen Übermittlungsmöglichkeiten 
und Fristen sind die in der Teilnahmeinformation enthaltenen Festlegungen zu 
beachten. 
 
Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich 
ausgeschlossen. 
 
 
VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEM. §§ 109, 110, 118 und 119 AKTG 
 
1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG 
 
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen mindestens 5% des Grundkapitals 
erreichen, und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber 
dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf 
die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, 
wenn dieses Verlangen in Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG per Post oder 
Boten spätestens am 6. April 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft 
ausschließlich an die Adresse Semperit Aktiengesellschaft Holding, zH Frau Judit 
Helenyi, Modecenterstr. 22, 1031 Wien, bzw. per SWIFT BIC COMRGB2L (Message Type 
598, unbedingt ISIN AT0000785555 im Text angeben), oder per E-Mail 
HV2021@semperitgroup.com zugeht. Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne 
des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, so muss die Erklärung in einer Urkunde 
oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete 
Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der 
Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht 
werden. Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt 
Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht 
aber dessen Begründung muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein. 
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 
10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden 
Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung durchgehend Inhaber 
der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht 
älter als sieben Tage sein darf. Mehrere solche Depotbestätigungen über Aktien, 
die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 5% vermitteln, müssen sich auf 
denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. 
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die 
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung) verwiesen. 
 
Für den Fall eines sodann beantragten zusätzlichen Tagesordnungspunkts wird die 
ergänzte Tagesordnung spätestens am 8. April 2021 elektronisch auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter www.semperitgroup.com/ir unter dem 
Menüpunkt "Hauptversammlung 2021", sowie spätestens am 13. April 2021 in 
derselben Weise bekannt gemacht, wie die ursprüngliche Tagesordnung (im 
Amtsblatt zur Wiener Zeitung). 
 
 
2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 1% des Grundkapitals erreichen, 
können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG 
Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass 
diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der 
anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands 
oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der 
Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform im 
Sinne des § 13 Abs 2 AktG spätestens am 16. April 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) 
der Gesellschaft entweder an Semperit Aktiengesellschaft Holding, zH Frau Judit 
Helenyi, Modecenterstraße 22, 1031 Wien, oder per E-Mail an 
HV2021@semperitgroup.com, wobei das Verlangen in Textform im Sinne des § 13 Abs 
2 AktG, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht. Sofern für 
Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, muss 
die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe 
in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt 
und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder 
anders erkennbar gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen 
Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein. 
Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle 
der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 und Abs 
2a AktG, darüber hinaus ist § 86 Abs 7 und 9 AktG zu beachten. Für den Fall 
eines sodann übermittelten Vorschlags zur Beschlussfassung wird dieser 
spätestens zwei Werktage nach Zugang, im äußersten Fall am 20. April 2021 auf 
der Internetseite der Gesellschaft unter www.semperitgroup.com/ir unter dem 
Menüpunkt "Hauptversammlung 2021" veröffentlicht. Über einen Beschlussvorschlag, 
der auf der Internetseite der Gesellschaft bekannt gemacht wurde, ist nur dann 
abzustimmen, wenn er in der Hauptversammlung als Antrag wiederholt wird. Die 
Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a 
AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben 
Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur 
zusammen das Beteiligungsausmaß von 1% vermitteln, müssen sich auf denselben 
Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. 
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die 
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung) verwiesen. 
 
 
3. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG 
 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen 
Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den 
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
 
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger 
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem 
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre 
Erteilung strafbar wäre. 
 
Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre ist der 
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme (Punkt IV. der Einberufung) und die 
Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter 
(Punkt V. der Einberufung). 
 
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht gemäß § 118 AktG 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 25, 2021 13:36 ET (17:36 GMT)

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