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EANS-Hauptversammlung: Schoeller-Bleckmann -4-

DJ EANS-Hauptversammlung: Schoeller-Bleckmann Oilfield Equipment AG / Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG

=------------------------------------------------------------------------------- 
  Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel 
  einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent 
  verantwortlich. 
=------------------------------------------------------------------------------- 
 
29.03.2021 
 
           SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft 
                                    Ternitz 
                                  FN 102999 w 
                               ISIN AT0000946652 
                                ("Gesellschaft") 
 
               Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung der 
           SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft 
          für Donnerstag, den 29. April 2021 um 10:00 Uhr, Wiener Zeit 
 
              Ort der Hauptversammlung im Sinne von § 106 Z 1 AktG 
          in der "Stadthalle" in 2630 Ternitz, Theodor-Körner-Platz 2 
 
I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG 
 
1. Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und 
Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV) 
Der Vorstand hat zum Schutz der Aktionäre und der sonstigen Teilnehmer 
beschlossen, von der gesetzlichen Regelung einer virtuellen Hauptversammlung 
Gebrauch zu machen. 
 
Die Hauptversammlung der SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT 
Aktiengesellschaft am 29. April 2021 wird auf Grundlage von § 1 Abs 2 COVID-19- 
GesG, BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 156/2020 und der COVID-19-GesV (BGBl. 
II Nr. 140/2020 idF BGBl. II Nr. 616/2020) unter Berücksichtigung der Interessen 
sowohl der Gesellschaft als auch der Teilnehmer als virtuelle Hauptversammlung 
durchgeführt. 
 
Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands bei der Hauptversammlung 
der SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft am 29. April 2021 
Aktionäre und ihre Vertreter (mit Ausnahme der besonderen Stimmrechtsvertreter 
gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV) nicht physisch anwesend sein können. 
 
Die virtuelle Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit des 
Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands und des weiteren 
Mitglieds des Vorstands, des beurkundenden öffentlichen Notars und der vier von 
der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter sowie der 
Vertreter des Abschlussprüfers in der "Stadthalle" in 2630 Ternitz, Theodor- 
Körner-Platz 2, statt. 
 
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle 
Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im 
Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre. 
 
Die Stimmrechtsausübung, das Recht Beschlussanträge zu stellen und das Recht 
Widerspruch zu erheben, erfolgen ausschließlich durch einen der von der 
Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 
COVID-19-GesV. 
 
Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären 
selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und zwar durch 
Übermittlung von Fragen in Textform ausschließlich per E-Mail direkt an die 
Emailadresse fragen.sbo@hauptversammlung.at [fragen.sbo@hauptversammlung.at] der 
Gesellschaft, sofern die Aktionäre rechtzeitig eine Depotbestätigung im Sinne 
von § 10a AktG gemäß Punkt IV. übermittelt und einen besonderen 
Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. bevollmächtigt haben. 
 
2. Übertragung der Hauptversammlung im Internet 
Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs 4 
AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit im Internet übertragen. 
 
Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage 
von § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV. 
 
Alle Aktionäre der Gesellschaft können an der Hauptversammlung am 29. April 2021 
ab 10:00 Uhr, Wiener Zeit, unter Verwendung von geeigneten technischen 
Hilfsmitteln (z.B. Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone sowie 
Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das Streaming von Videos) im 
Internet unter www.sbo.at/hauptversammlung [http://www.sbo.at/hauptversammlung] 
als virtuelle Hauptversammlung teilnehmen. Eine Anmeldung oder ein Login sind 
zur Verfolgung der Hauptversammlung nicht erforderlich. 
 
Die Gesellschaft bietet zwei alternative Zugänge zur Internetübertragung mit 
Bild und Ton in deutscher Sprache an. Die Aktionäre werden gebeten, einen auf 
der Internetseite der Gesellschaft auszuwählen (auf Übertragung 1; auf 
Übertragung 2). Sollten die Aktionäre Störungen bei der Übertragung oder beim 
Empfang wahrnehmen, wird gebeten auf den anderen Anbieter umzusteigen. 
 
Durch die Übertragung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft im 
Internet haben alle Aktionäre die Möglichkeit, durch diese akustische und 
optische Einwegverbindung in Echtzeit den Verlauf der Hauptversammlung und 
insbesondere die Präsentation des Vorstands, die Beantwortung der Fragen der 
Aktionäre und das Abstimmungsverfahren zu verfolgen. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Live-Übertragung als virtuelle 
Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und keine 
Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die 
Übertragung im Internet keine Zweiweg- Verbindung ist. Der einzelne Aktionär 
kann daher nur dem Verlauf der Hauptversammlung folgen. 
 
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von 
technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese 
ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs 6 COVID-19-GesV). 
 
Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und technischen 
Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV 
("Teilnahmeinformation") hingewiesen. 
 
II. TAGESORDNUNG 
 
  1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses gemäß UGB samt Anhang und 
     Lagebericht, des Corporate Governance-Berichts; des Konzernabschlusses 
     gemäß IFRS samt Konzernanhang und -lagebericht samt nichtfinanzieller 
     Erklärung, des Gewinnverwendungsvorschlags des Vorstands, jeweils zum 31. 
     Dezember 2020 sowie des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts für das 
     Geschäftsjahr 2020 
  2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum 31. 
     Dezember 2020 ausgewiesenen Bilanzgewinnes 
  3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
     Geschäftsjahr 2020 
  4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
     das Geschäftsjahr 2020 
  5. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
     2021 
  6. Wahl einer Person in den Aufsichtsrat 
  7. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht für die Bezüge der Vorstands- 
     und Aufsichtsratsmitglieder der SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT 
     Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2020 
  8. Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
III. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER 
INTERNETSEITE 
 
Insbesondere die folgenden Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG 
spätestens ab 8. April 2021 auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite 
der Gesellschaft unter www.sbo.at/hauptversammlung [http://www.sbo.at/ 
hauptversammlung] zugänglich: 
 
* Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die 
  Teilnahme gem § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation"), 
* Jahresabschluss mit Lagebericht, 
* Corporate-Governance-Bericht, 
* Konzernabschluss mit Konzernlagebericht einschließlich nichtfinanzieller 
  Erklärung, 
* Vorschlag für die Gewinnverwendung, 
* Bericht des Aufsichtsrats, 
  jeweils für das Geschäftsjahr 2020; 
* Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 8, 
* Vergütungsbericht, 
* Erklärung der Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat zu TOP 6 gemäß § 87 
  Abs 2 AktG samt Lebenslauf, 
* Vollmachtsformular für die besonderen Stimmrechtsvertreter gem § 3 Abs 4 
  COVID-19-GesV, 
* Formular für den Widerruf einer Vollmacht, 
* Frageformular, 
* vollständiger Text dieser Einberufung 
 
 
IV. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNG FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur 
Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen dieser 
virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV geltend zu machen 
sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 19. April 2021 (24:00 Uhr, 
Wiener Zeit) (Nachweisstichtag). 
 
Zur Teilnahme an und zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte in dieser virtuellen 
Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV ist nur berechtigt, wer an 
diesem Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist. 
 
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine 
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am 
26. April 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) ausschließlich auf einem der folgenden 
Kommunikationswege und Adressen zugehen muss: 
 
(i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gemäß 
§ 19 Abs 3 genügen lässt 
Per Telefax: +43 (1)8900 500-65 
Per E-Mail: anmeldung.sbo@hauptversammlung.at 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 30, 2021 02:00 ET (06:00 GMT)

DJ EANS-Hauptversammlung: Schoeller-Bleckmann -2-

[anmeldung.sbo@hauptversammlung.at] (Depotbestätigungen bitte im Format PDF) 
(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform 
per Post oder Boten: 
SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft 
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH 
Köppel 60 
8242 St. Lorenzen am Wechsel 
Per SWIFT: 
GIBAATWGGMS 
(Message Type MT598 oder MT599unbedingt ISIN AT0000946652 im Text angeben) 
 
Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann die 
Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und die Ausübung des 
Auskunftsrechts der Aktionäre nicht wirksam erfolgen. 
 
Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu 
wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu 
veranlassen. 
 
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien 
und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG 
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem 
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat 
der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG): 
 
* Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr 
  zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code), 
* Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen 
  Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen 
  Personen, 
* Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000946652 
  (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer), 
* Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung, 
* Zeitpunkt oder Zeitraum auf den sich die Depotbestätigung bezieht. 
 
 
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 19. April 2021 
(24:00 Uhr, Wiener Zeit) beziehen. 
Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache 
entgegengenommen. 
 
V. BEVOLLMÄCHTIGUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI 
EINZUHALTENDE VERFAHREN 
 
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung nach 
Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV berechtigt ist und dies der 
Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt IV nachgewiesen 
hat, hat das Recht, einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu bestellen. 
 
Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines 
Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der SCHOELLER-BLECKMANN 
OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft am 29. April 2021 können gemäß § 3 Abs 4 
COVID-19-GesV nur durch einen der besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen. 
 
Als besondere Stimmrechtsvertreter werden die folgenden Personen, die geeignet 
und von der Gesellschaft unabhängig sind, vorgeschlagen: 
 
(i) Rechtsanwalt Mag. Ewald Oberhammer, 
c/o Oberhammer Rechtsanwälte GmbH 
1010 Wien, Karlsplatz 3/1 
E-Mail: oberhammer.sbo@hauptversammlung.at [oberhammer.sbo@hauptversammlung.at] 
 
(ii) Rechtsanwalt Dr. Christian Temmel, MBA, 
c/o DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH 
1010 Wien, Schottenring 14 
E-Mail: temmel.sbo@hauptversammlung.at [temmel.sbo@hauptversammlung.at] 
 
(iii) Rechtsanwalt Dr. Christoph Nauer, LL.M., 
c/o bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH 
1220 Wien, Donau-City-Straße 11, ARES-Tower 
E-Mail: nauer.sbo@hauptversammlung.at [nauer.sbo@hauptversammlung.at] 
 
(iv) Rechtsanwältin Dr. Maria Brandstetter 
für den Interessenverband für Anleger (IVA) 
1010 Wien, Stephansplatz 4 
E-Mail: brandstetter.sbo@hauptversammlung.at 
[brandstetter.sbo@hauptversammlung.at] 
 
Jeder Aktionär kann eine der vier oben genannten Personen als seinen besonderen 
Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Person eine Vollmacht erteilen. 
 
Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter www.sbo.at/hauptversammlung [http:// 
www.sbo.at/hauptversammlung] ein eigenes Vollmachtsformular abrufbar. Es wird 
gebeten, dieses Vollmachtsformular zu verwenden. 
 
Für die Vollmachtserteilung, die dazu vorgesehenen Übermittlungsmöglichkeiten 
und Fristen sind die in der Teilnahmeinformation enthaltenen Regelungen zu 
beachten. 
 
Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich 
ausgeschlossen. 
 
VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEM §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG 
 
1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit 
mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können 
schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser 
Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in 
Schriftform per Post oder Boten spätestens am 8. April 2021 (24:00 Uhr, Wiener 
Zeit) der Gesellschaft ausschließlich an die Adresse SCHOELLER-BLECKMANN 
OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft, zH Frau Manuela Scheiber, 2630 Ternitz, 
Hauptstraße 2, oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur 
an die E-Mail-Adresse m.scheiber@sbo.co.at [m.scheiber@sbo.co.at] oder per SWIFT 
an die Adresse GIBAATWGGMS zugeht. "Schriftlich" bedeutet eigenhändige 
Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung durch jeden Antragsteller oder, wenn 
per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur oder bei Übermittlung per 
SWIFT mit Message Type MT598 oder Type MT599, wobei unbedingt bei Stammaktien 
ISIN AT0000946652 im Text anzugeben ist. 
 
Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt 
Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht 
aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst 
sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung 
gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden 
Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien 
sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als 
sieben Tage sein darf. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den 
erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 5% des Grundkapitals erreichen, müssen 
sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, 
Uhrzeit) beziehen. 
 
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die 
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV) verwiesen. 
 
2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu 
jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt 
Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den 
Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer 
allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im 
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht 
werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 20. April 2021 (24:00 
Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft entweder per Telefax an +43(0)2630 315501 
oder an SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft, zH Frau 
Manuela Scheiber, 2630 Ternitz, Hauptstraße 2, oder per E-Mail: 
m.scheiber@sbo.co.at [m.scheiber@sbo.co.at], wobei das Verlangen in Textform, 
beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht. Sofern für 
Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, muss 
die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe 
in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt 
und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder 
anders erkennbar gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen 
Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein. 
 
Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle 
der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG. 
 
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 
10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als 
sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen 
den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1% des Grundkapitals erreichen, 
müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt 
(Tag, Uhrzeit) beziehen. 
 
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die 
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV) verwiesen. 
 
3. Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG 
Zum Tagesordnungspunkt 6. "Wahl einer Person in den Aufsichtsrat" und der 
allfälligen Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß 
§ 110 AktG macht die Gesellschaft folgende Angaben: 
 
§ 10 Abs 1 der Satzung der SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT 
Aktiengesellschaft bestimmt, dass der Aufsichtsrat aus vier bis sechs von der 
Hauptversammlung bestellten Mitgliedern besteht. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 30, 2021 02:00 ET (06:00 GMT)

DJ EANS-Hauptversammlung: Schoeller-Bleckmann -3-

Mitgeteilt wird, dass vom Betriebsrat keine Mitglieder in den Aufsichtsrat gem § 
110 ArbVG entsandt wurden und daher eine Angabe, ob ein Widerspruch gem § 86 Abs 
9 AktG erklärt wurde, entfällt. 
Der Aufsichtsrat der SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft 
besteht derzeit aus fünf von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern 
(Kapitalvertretern). 
 
SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft unterliegt derzeit 
nicht dem Anwendungsbereich von § 86 Abs 7 AktG und besteht keine Verpflichtung, 
das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG zu erfüllen, da bei Wahl einer 
Person in den Aufsichtsrat auch nach der Hauptversammlung der Aufsichtsrat nur 
aus fünf Kapitalvertretern besteht. 
 
Von den fünf Kapitalvertretern sind drei Männer und zwei Frauen. Das 
Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG wurde schon bisher erfüllt. 
 
4. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen 
Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den 
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger 
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem 
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre 
Erteilung strafbar wäre. 
Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre ist der 
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme (Punkt IV. der Einberufung) und die 
Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter 
(Punkt V. der Einberufung). 
 
Ausdrücklich wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht und das 
Rederecht während dieser virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären selbst 
im Wege der elektronischen Post ausschließlich durch Übermittlung von Fragen 
bzw. des Redebeitrags per E-Mail direkt an die Gesellschaft an die Emailadresse 
fragen.sbo@hauptversammlung.at [fragen.sbo@hauptversammlung.at] ausgeübt werden 
kann. 
 
Die Aktionäre werden gebeten, alle Fragen bereits im Vorfeld in Textform per E- 
Mail an die Adresse fragen.sbo@hauptversammlung.at 
[fragen.sbo@hauptversammlung.at] zu übermitteln, und zwar so rechtzeitig, dass 
diese spätestens am 3. Werktag vor der Hauptversammlung, das ist der 26. April 
2021, bei der Gesellschaft einlangen. Dies dient der Wahrung der 
Sitzungsökonomie im Interesse aller Teilnehmer an der Hauptversammlung, 
insbesondere für Fragen, die einer längeren Vorbereitungszeit bedürfen. 
 
Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche 
Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen. 
 
Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter www.sbo.at/hauptversammlung [http://www.sbo.at/ 
hauptversammlung] abrufbar ist. Wenn dieses Frageformular nicht verwendet wird, 
muss die Person des Aktionärs (Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer des 
Aktionärs) im entsprechenden E-Mail genannt werden und der Abschluss der 
Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders, z.B. durch 
Angabe des Namens/der Firma, erkennbar gemacht werden (§13 Abs 2 AktG). Um die 
Gesellschaft in die Lage zu versetzen, die Identität und Übereinstimmung mit der 
Depotbestätigung festzustellen, bitten wir Sie, in diesem Fall auch Ihre 
Depotnummer in dem E-Mail anzugeben. 
 
Bitte beachten Sie, dass dafür während der Hauptversammlung von dem Vorsitzenden 
angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden können. 
 
Weitere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Auskunftsrechts der 
Aktionäre gem § 118 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt. 
 
5. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG 
Jeder Aktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz - berechtigt, 
in der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID- 
19-GesV durch seinen besonderen Stimmrechtsvertreter zu jedem Punkt der 
Tagesordnung Anträge zu stellen. 
 
Der Zeitpunkt, bis zu dem Weisungen zu Antragsstellung an den besonderen 
Stimmrechtsvertreter möglich sind, wird im Laufe der virtuellen Hauptversammlung 
vom Vorsitzenden festgelegt. 
 
Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung gemäß Punkt IV. 
dieser Einberufung und die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den 
besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. dieser Einberufung. 
 
Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch zwingend 
die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG voraus: 
Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat (Punkt 6 der Tagesordnung) können nur von 
Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, 
vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 20. April 2021 
in der oben angeführten Weise (Punkt VI Abs 2) der Gesellschaft zugehen. Jedem 
Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen 
Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren 
Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit 
begründen könnten, anzuschließen. 
 
Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei 
der Abstimmung nicht berücksichtigt werden. 
 
Hinsichtlich der Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG wird 
auf die Ausführungen zu Punkt VI. Abs 3 verwiesen. 
 
Weitere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Antragsrechts der 
Aktionäre gem § 119 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt. 
 
6. Information zum Datenschutz der Aktionäre 
SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft verarbeitet 
personenbezogene Daten der Aktionäre (insbesondere jene gemäß § 10a Abs. 2 AktG, 
dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der 
Aktien des Aktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie 
gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten) auf 
Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen 
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen 
Datenschutzgesetzes, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der 
Hauptversammlung zu ermöglichen. 
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären ist für die 
Vorbereitung, Durchführung, Nachbearbeitung sowie für die Teilnahme von 
Aktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung gemäß dem Aktiengesetz 
zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist somit Artikel 6 
(1) c) DSGVO. 
 
Für die Verarbeitung ist die SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT 
Aktiengesellschaft die verantwortliche Stelle. SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD 
EQUIPMENT Aktiengesellschaft bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der 
Hauptversammlung und dem Dividenden-Clearing externer 
Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken, 
Zählservice und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von SCHOELLER-BLECKMANN 
OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die 
für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und 
verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der SCHOELLER-BLECKMANN 
OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft. Soweit rechtlich notwendig, hat die 
SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft mit diesen 
Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung 
abgeschlossen. 
Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden 
Aktionäre bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der 
Notar und alle anderen Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht in das 
gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen 
und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, 
Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einsehen. SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD 
EQUIPMENT Aktiengesellschaft ist zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene 
Aktionärsdaten (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen 
Protokolls zum Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG). 
 
Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für die 
Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, 
und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern. 
Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem 
Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht 
sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtliche Ansprüche von Aktionären 
gegen die SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft oder 
umgekehrt von der SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft 
gegen Aktionäre erhoben werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten 
der Klärung und Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit 
Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 30, 2021 02:00 ET (06:00 GMT)

DJ EANS-Hauptversammlung: Schoeller-Bleckmann -4-

während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis 
zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen. 
Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, 
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der 
personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III 
der DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der SCHOELLER-BLECKMANN 
OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse 
compliance@sbo.co.at [compliance@sbo.co.at] oder über die folgenden Kontaktdaten 
geltend machen: 
 
 
 
SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft 
Group Compliance Management 
2630 Ternitz, Hauptstraße 2 
Tel: +43 2630 315 - 0 
 
Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei der Datenschutz- 
Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu. 
Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung auf der 
Internetseite der SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft 
www.sbo.at/privacypolicy [http://www.sbo.at/privacypolicy] zu finden. 
 
VII. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE 
 
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung beträgt das 
Grundkapital der Gesellschaft EUR 16.000.000,-- und ist zerlegt in 16.000.000 
auf Inhaber lautende Nennbetragsaktien mit einem Nennbetrag von je EUR 1,--. 
 
Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der 
virtuellen Hauptversammlung 15.723.365 Stimmrechte. 
 
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 276.635 
eigene Aktien. Aus diesen stehen der Gesellschaft keine Rechte zu, auch nicht 
das Stimmrecht. 
 
Eine Veränderung im Bestand eigener Aktien bis zur Hauptversammlung und damit 
der Gesamtzahl der Stimmrechte wird in der Hauptversammlung bekannt gegeben. 
 
Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen. 
 
2. Keine physische Anwesenheit 
Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bei der Durchführung der 
kommenden Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gemäß der COVID-19- 
GesV am Ort der Hauptversammlung weder Aktionäre noch Gäste persönlich 
zugelassen sind. 
 
 
 
Ternitz, im März 2021 
Der Vorstand 
 
 
 
Rückfragehinweis: 
Andreas Böcskör, Corporate Communications 
Schoeller-Bleckmann Oilfield Equipment AG 
Tel: +43 2630 315 DW 252 
E-Mail: a.boecskoer@sbo.co.at 
 
Ildiko Füredi-Kolarik 
Metrum Communications GmbH 
Tel: +43 1 504 69 87 DW 351 
E-Mail: i.fueredi@metrum.at 
 
Ende der Mitteilung                               euro adhoc 
=------------------------------------------------------------------------------- 
 
 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

March 30, 2021 02:00 ET (06:00 GMT)

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