DJ EANS-Hauptversammlung: Mayr-Melnhof Karton AG / Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG
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29.03.2021
Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft
Wien, FN 81906 a
ISIN AT0000938204
("Gesellschaft")
Einberufung der 27. ordentlichen Hauptversammlung der
Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft
für Mittwoch, den 28. April 2021 um 10:00 Uhr, Wiener Zeit
Ort der Hauptversammlung im Sinne von § 106 Z 1 AktG
sind die Wiener Börsensäle, 1010 Wien, Wipplingerstrasse 34
I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG
1. Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und
Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)
Der Vorstand hat zum Schutz der Aktionäre und der sonstigen Teilnehmer
beschlossen, von der gesetzlichen Regelung einer virtuellen Hauptversammlung
Gebrauch zu machen.
Die Hauptversammlung der Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft am 28. April
2021 wird auf Grundlage von § 1 Abs. 2 COVID-19-GesG, BGBl. I Nr. 16/2020 idF
BGBl. I Nr. 156/2020 und der COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020 idF BGBl. II
Nr. 616/2020) unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Gesellschaft als
auch der Teilnehmer als virtuelle Hauptversammlung durchgeführt.
Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands bei der Hauptversammlung
der Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft am 28. April 2021 Aktionäre und ihre
Vertreter (mit Ausnahme der besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs. 4
COVID-19-GesV) nicht physisch anwesend sein können.
Die virtuelle Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit des
Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands sowie der
weiteren Mitglieder des Vorstands, des beurkundenden öffentlichen Notars und der
vier von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter in den
Wiener Börsensälen, 1010 Wien, Wipplingerstraße 34,statt.
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im
Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre.
Die Stimmrechtsausübung, das Recht Beschlussanträge zu stellen und das Recht
Widerspruch zu erheben erfolgen ausschließlich durch einen der von der
Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs. 4
COVID-19-GesV.
Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären
selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und zwar durch
Übermittlung von Fragen in Textform ausschließlich per E-Mail direkt an die E-
Mail-Adresse fragen.mm@hauptversammlung.at [fragen.mm@hauptversammlung.at] der
Gesellschaft, sofern die Aktionäre rechtzeitig eine Depotbestätigung im Sinne
von § 10a AktG gemäß Punkt IV. übermittelt und einen besonderen
Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. bevollmächtigt haben.
2. Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs. 1, 2 und 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs.
4 AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit im Internet übertragen.
Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage
von § 3 Abs. 1, 2 und 4 COVID-19-GesV.
Alle Aktionäre der Gesellschaft können an der Hauptversammlung am 28. April 2021
ab ca. 10:00 Uhr, Wiener Zeit, unter Verwendung von geeigneten technischen
Hilfsmitteln (z.B. Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone sowie
Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das Streaming von Videos) im
Internet unter www.mayr-melnhof.com [http://www.mayr-melnhof.com/] als virtuelle
Hauptversammlung teilnehmen. Eine Anmeldung oder ein Login sind zur Verfolgung
der Hauptversammlung nicht erforderlich.
Durch die Übertragung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft im
Internet haben alle Aktionäre die Möglichkeit, durch diese akustische und
optische Einwegverbindung in Echtzeit den Verlauf der Hauptversammlung und
insbesondere die Präsentation des Vorstands, die Beantwortung der Fragen der
Aktionäre und das Abstimmungsverfahren zu verfolgen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Live-Übertragung als virtuelle
Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs. 3 Z 2 AktG) und keine
Fernabstimmung (§ 102 Abs. 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die
Übertragung im Internet keine Zweiweg-Verbindung ist. Der einzelne Aktionär kann
daher nur dem Verlauf der Hauptversammlung folgen.
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von
technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese
ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs. 6 COVID-19-GesV).
Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und technischen
Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs. 3 iVm § 2 Abs. 4 COVID-19-GesV
("Teilnahmeinformation") hingewiesen.
II. TAGESORDNUNG
1. Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht und Corporate Governance-
Bericht, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht, des Vorschlags für
die Gewinnverwendung und des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts für das
Geschäftsjahr 2020
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2020
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2020
5. Beschlussfassung über die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2020
6. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2021
7. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht
III. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER
INTERNETSEITE
Insbesondere die folgenden Unterlagen sind gemäß § 108 Abs. 3 und 4 AktG
spätestens ab 7. April 2021 auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.mayr-melnhof.com [http://www.mayr-melnhof.com/] bzw https://www.mayr-
melnhof.com/fuer-investoren/hauptversammlung [https://www.mayr-melnhof.com/fuer-
investoren/hauptversammlung] zugänglich:
* Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die
Teilnahme gemäß § 3 Abs. 3 iVm § 2 Abs. 4 COVID-19-GesV
("Teilnahmeinformation")
* Jahresabschluss mit Lagebericht,
* Corporate Governance-Bericht,
* Konzernabschluss mit Konzernlagebericht,
* Vorschlag für die Gewinnverwendung,
* gesonderter nichtfinanzieller Bericht,
* Bericht des Aufsichtsrates,
jeweils für das Geschäftsjahr 2020;
* Beschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats zu den
Tagesordnungspunkten 2 bis 7,
* Vergütungsbericht,
* Vollmachtsformular für die besonderen Stimmrechtsvertreter gem § 3 Abs. 4
COVID-19-GesV,
* Frageformular,
* Formular für den Widerruf einer Vollmacht,
* vollständiger Text dieser Einberufung.
IV. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER
HAUPTVERSAMMLUNG
Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen dieser
virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV
geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 18.
April 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) (Nachweisstichtag).
Zur Teilnahme an und zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte in dieser virtuellen
Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV ist nur
berechtigt, wer an diesem Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der
Gesellschaft nachweist.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am
23. April 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) ausschließlich auf einem der folgenden
Kommunikationswege und Adressen zugehen muss:
(i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gemäß
Punkt 17 Abs. 8 genügen lässt
Per Telefax +43 1 8900 500 - 93
Per E-Mail anmeldung.mm@hauptversammlung.at [anmeldung.mm@hauptversammlung.at]
(Depotbestätigungen bitte im Format PDF)
(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform
Per Post oder Boten Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60
Per SWIFT GIBAATWGGMS
(Message Type MT598 oder MT599,
unbedingt ISIN AT0000938204 im Text angeben)
Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann die
Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und die Ausübung des
Auskunftsrechts der Aktionäre nicht wirksam erfolgen.
Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu
wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu
veranlassen.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien
und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
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March 30, 2021 02:00 ET (06:00 GMT)
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