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(2)

EANS-Hauptversammlung: Mayr-Melnhof Karton AG / -2-

DJ EANS-Hauptversammlung: Mayr-Melnhof Karton AG / Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG

=------------------------------------------------------------------------------- 
  Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel 
  einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent 
  verantwortlich. 
=------------------------------------------------------------------------------- 
 
29.03.2021 
 
                     Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft 
                                Wien, FN 81906 a 
                               ISIN AT0000938204 
                                ("Gesellschaft") 
             Einberufung der 27. ordentlichen Hauptversammlung der 
                     Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft 
           für Mittwoch, den 28. April 2021 um 10:00 Uhr, Wiener Zeit 
              Ort der Hauptversammlung im Sinne von § 106 Z 1 AktG 
          sind die Wiener Börsensäle, 1010 Wien, Wipplingerstrasse 34 
I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG 
 
1. Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und 
Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV) 
 
Der Vorstand hat zum Schutz der Aktionäre und der sonstigen Teilnehmer 
beschlossen, von der gesetzlichen Regelung einer virtuellen Hauptversammlung 
Gebrauch zu machen. 
 
Die Hauptversammlung der Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft am 28. April 
2021 wird auf Grundlage von § 1 Abs. 2 COVID-19-GesG, BGBl. I Nr. 16/2020 idF 
BGBl. I Nr. 156/2020 und der COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020 idF BGBl. II 
Nr. 616/2020) unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Gesellschaft als 
auch der Teilnehmer als virtuelle Hauptversammlung durchgeführt. 
 
Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands bei der Hauptversammlung 
der Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft am 28. April 2021 Aktionäre und ihre 
Vertreter (mit Ausnahme der besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs. 4 
COVID-19-GesV) nicht physisch anwesend sein können. 
 
Die virtuelle Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit des 
Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands sowie der 
weiteren Mitglieder des Vorstands, des beurkundenden öffentlichen Notars und der 
vier von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter in den 
Wiener Börsensälen, 1010 Wien, Wipplingerstraße 34,statt. 
 
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle 
Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im 
Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre. 
 
Die Stimmrechtsausübung, das Recht Beschlussanträge zu stellen und das Recht 
Widerspruch zu erheben erfolgen ausschließlich durch einen der von der 
Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs. 4 
COVID-19-GesV. 
 
Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären 
selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und zwar durch 
Übermittlung von Fragen in Textform ausschließlich per E-Mail direkt an die E- 
Mail-Adresse fragen.mm@hauptversammlung.at [fragen.mm@hauptversammlung.at] der 
Gesellschaft, sofern die Aktionäre rechtzeitig eine Depotbestätigung im Sinne 
von § 10a AktG gemäß Punkt IV. übermittelt und einen besonderen 
Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. bevollmächtigt haben. 
 
2. Übertragung der Hauptversammlung im Internet 
Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs. 1, 2 und 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs. 
4 AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit im Internet übertragen. 
 
Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage 
von § 3 Abs. 1, 2 und 4 COVID-19-GesV. 
 
Alle Aktionäre der Gesellschaft können an der Hauptversammlung am 28. April 2021 
ab ca. 10:00 Uhr, Wiener Zeit, unter Verwendung von geeigneten technischen 
Hilfsmitteln (z.B. Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone sowie 
Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das Streaming von Videos) im 
Internet unter www.mayr-melnhof.com [http://www.mayr-melnhof.com/] als virtuelle 
Hauptversammlung teilnehmen. Eine Anmeldung oder ein Login sind zur Verfolgung 
der Hauptversammlung nicht erforderlich. 
 
Durch die Übertragung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft im 
Internet haben alle Aktionäre die Möglichkeit, durch diese akustische und 
optische Einwegverbindung in Echtzeit den Verlauf der Hauptversammlung und 
insbesondere die Präsentation des Vorstands, die Beantwortung der Fragen der 
Aktionäre und das Abstimmungsverfahren zu verfolgen. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Live-Übertragung als virtuelle 
Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs. 3 Z 2 AktG) und keine 
Fernabstimmung (§ 102 Abs. 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die 
Übertragung im Internet keine Zweiweg-Verbindung ist. Der einzelne Aktionär kann 
daher nur dem Verlauf der Hauptversammlung folgen. 
 
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von 
technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese 
ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs. 6 COVID-19-GesV). 
 
Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und technischen 
Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs. 3 iVm § 2 Abs. 4 COVID-19-GesV 
("Teilnahmeinformation") hingewiesen. 
 
II. TAGESORDNUNG 
 
  1. Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht und Corporate Governance- 
     Bericht, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht, des Vorschlags für 
     die Gewinnverwendung und des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts für das 
     Geschäftsjahr 2020 
  2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
  3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
     Geschäftsjahr 2020 
  4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
     das Geschäftsjahr 2020 
  5. Beschlussfassung über die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats 
     für das Geschäftsjahr 2020 
  6. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
     2021 
  7. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht 
 
 
III. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER 
INTERNETSEITE 
 
Insbesondere die folgenden Unterlagen sind gemäß § 108 Abs. 3 und 4 AktG 
spätestens ab 7. April 2021 auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
www.mayr-melnhof.com [http://www.mayr-melnhof.com/] bzw https://www.mayr- 
melnhof.com/fuer-investoren/hauptversammlung [https://www.mayr-melnhof.com/fuer- 
investoren/hauptversammlung] zugänglich: 
 
* Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die 
  Teilnahme gemäß § 3 Abs. 3 iVm § 2 Abs. 4 COVID-19-GesV 
  ("Teilnahmeinformation") 
* Jahresabschluss mit Lagebericht, 
* Corporate Governance-Bericht, 
* Konzernabschluss mit Konzernlagebericht, 
* Vorschlag für die Gewinnverwendung, 
* gesonderter nichtfinanzieller Bericht, 
* Bericht des Aufsichtsrates, 
 
jeweils für das Geschäftsjahr 2020; 
 
* Beschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats zu den 
  Tagesordnungspunkten 2 bis 7, 
* Vergütungsbericht, 
* Vollmachtsformular für die besonderen Stimmrechtsvertreter gem § 3 Abs. 4 
  COVID-19-GesV, 
* Frageformular, 
* Formular für den Widerruf einer Vollmacht, 
* vollständiger Text dieser Einberufung. 
 
 
IV. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER 
HAUPTVERSAMMLUNG 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur 
Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen dieser 
virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV 
geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 18. 
April 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) (Nachweisstichtag). 
 
Zur Teilnahme an und zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte in dieser virtuellen 
Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV ist nur 
berechtigt, wer an diesem Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der 
Gesellschaft nachweist. 
 
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine 
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am 
23. April 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) ausschließlich auf einem der folgenden 
Kommunikationswege und Adressen zugehen muss: 
 
(i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gemäß 
Punkt 17 Abs. 8 genügen lässt 
Per Telefax +43 1 8900 500 - 93 
Per E-Mail anmeldung.mm@hauptversammlung.at [anmeldung.mm@hauptversammlung.at] 
(Depotbestätigungen bitte im Format PDF) 
(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform 
Per Post oder Boten Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft 
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH 
8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60 
Per SWIFT GIBAATWGGMS 
(Message Type MT598 oder MT599, 
unbedingt ISIN AT0000938204 im Text angeben) 
 
Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann die 
Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und die Ausübung des 
Auskunftsrechts der Aktionäre nicht wirksam erfolgen. 
 
Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu 
wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu 
veranlassen. 
 
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien 
und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 30, 2021 02:00 ET (06:00 GMT)

DJ EANS-Hauptversammlung: Mayr-Melnhof Karton AG / -2-

Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem 
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat 
der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs. 2 AktG): 
 
* Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr 
  zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code) 
* Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen 
  Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen 
* Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs; ISIN AT0000938204 
  (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer) 
* Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung 
* Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht 
 
 
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtags 18. April 2021 
(24:00 Uhr, Wiener Zeit) beziehen. 
Die Depotbestätigung wird in deutscher oder englischer Sprache entgegengenommen. 
 
V. BESTELLUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE 
VERFAHREN 
 
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung nach 
Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV berechtigt ist und dies der 
Gesellschaft gemäß den Festlegungen in Punkt IV. dieser Einberufung nachgewiesen 
hat, hat das Recht, einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu bestellen. 
 
Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines 
Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der Mayr-Melnhof Karton 
Aktiengesellschaft am 28. April 2021 kann gemäß § 3 Abs. 4 COVID-19-GesV nur 
durch einen der besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen. 
 
Als besondere Stimmrechtsvertreter werden die folgenden Personen, die geeignet 
und von der Gesellschaft unabhängig sind, vorgeschlagen: 
 
(i) Rechtsanwältin Dr. Marie-Agnes Arlt, LL.M. 
c/o a2o.legal - Kooperation selbständiger Rechtsanwälte 
1010 Wien, Ebendorferstraße 6/10 
arlt.mm@hauptversammlung.at [arlt.mm@hauptversammlung.at] 
 
(ii) Rechtsanwalt Mag. Ewald Oberhammer, LL.M. 
c/o Oberhammer Rechtsanwälte GmbH 
1010 Wien, Karlsplatz 3/1 
oberhammer.mm@hauptversammlung.at [oberhammer.mm@hauptversammlung.at] 
 
(iii) Rechtsanwalt MMag. Dr. Christoph Diregger 
c/o DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH 
1090 Wien, Währinger Straße 2-4 
diregger.mm@hauptversammlung.at [diregger.mm@hauptversammlung.at] 
 
(iv) MMag. Thomas Niss 
c/o Coown Technologies GmbH 
1040 Wien, Gusshausstrasse 3/2 
niss.mm@hauptversammlung.at [niss.mm@hauptversammlung.at] 
 
Jeder Aktionär kann eine der vier oben genannten Personen als seinen besonderen 
Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Person eine Vollmacht erteilen. 
 
Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter www.mayr-melnhof.com [http://www.mayr- 
melnhof.com/] bzw https://www.mayr-melnhof.com/fuer-investoren/hauptversammlung 
[https://www.mayr-melnhof.com/fuer-investoren/hauptversammlung] ein eigenes 
Vollmachtsformular abrufbar. Es wird gebeten, dieses Vollmachtsformular zu 
verwenden. 
 
Für die Vollmachtserteilung, die dazu vorgesehenen Übermittlungsmöglichkeiten 
und Fristen sind die in der Teilnahmeinformation enthaltenen Festlegungen zu 
beachten. 
 
Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich 
ausgeschlossen. 
 
VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG 
 
1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG 
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen 
und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien 
sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung 
dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses 
Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens am 7. April 2021 (24:00 
Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft ausschließlich an die Adresse 1040 Wien, 
Brahmsplatz 6, Abteilung Investor Relations, z.H. Herrn Mag. Stephan Sweerts- 
Sporck, oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur an die 
E-Mail-Adresse investor.relations@mm-karton.com [investor.relations@mm- 
karton.com] oder per SWIFT an die Adresse GIBAATWGGMS zugeht. "Schriftlich" 
bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung durch jeden 
Antragsteller oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur 
oder bei Übermittlung per SWIFT mit Message Type MT598 oder Type MT599, wobei 
unbedingt ISIN AT0000938204 im Text anzugeben ist. 
Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt 
Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht 
aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst 
sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung 
gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden 
Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien 
sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als 
sieben Tage sein darf. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen 
das Beteiligungsausmaß von 5 % vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt 
(Tag, Uhrzeit) beziehen. 
 
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die 
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung) verwiesen. 
 
2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu 
jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt 
Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den 
Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer 
allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im 
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht 
werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 19. April 2021 (24:00 
Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft entweder per Telefax an +43 (0) 1 50136 91195 
oder an 1040 Wien, Brahmsplatz 6, Abteilung Investor Relations, z.H. Herrn Mag. 
Stephan Sweerts-Sporck, oder per E-Mail an investor.relations@mm-karton.com 
[investor.relations@mm-karton.com], wobei das Verlangen in Textform, 
beispielsweise als PDF-Dokument, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht. Sofern 
für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs. 2 AktG vorgeschrieben ist, 
muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften 
Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des 
Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der 
Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, 
nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache 
abgefasst sein. 
 
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 
10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als 
sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die 
nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1 % vermitteln, müssen sich auf 
denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. 
 
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die 
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung) verwiesen. 
 
3. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen 
Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den 
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger 
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem 
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre 
Erteilung strafbar wäre. 
Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre ist der 
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme (Punkt IV. der Einberufung) und die 
Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter 
(Punkt V. der Einberufung). 
 
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht und das Rederecht 
während dieser virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären selbst im Wege der 
elektronischen Post ausschließlich durch Übermittlung von Fragen bzw des 
Redebeitrags per E-Mail direkt an die Gesellschaft ausschließlich an die E-Mail- 
Adresse fragen.mm@hauptversammlung.at [fragen.mm@hauptversammlung.at] ausgeübt 
werden kann. 
 
Die Aktionäre werden gebeten, alle Fragen bereits im Vorfeld in Textform per E- 
Mail an die Adresse fragen.mm@hauptversammlung.at 
[fragen.mm@hauptversammlung.at] zu übermitteln und zwar so rechtzeitig, dass 
diese spätestens am 3. Werktag vor der Hauptversammlung, das ist der 23. April 
2021, bei der Gesellschaft einlangen. Dies dient der Wahrung der 
Sitzungsökonomie im Interesse aller Teilnehmer an der Hauptversammlung, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 30, 2021 02:00 ET (06:00 GMT)

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