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(2)

EANS-Hauptversammlung: Wienerberger AG / -2-

DJ EANS-Hauptversammlung: Wienerberger AG / Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG

=------------------------------------------------------------------------------- 
 Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel 
 einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent 
 verantwortlich. 
=------------------------------------------------------------------------------- 
 
02.04.2021 
 
Wienerberger AG 
Wienerbergerplatz 1, 1100 Wien 
Firmenbuch-Nummer 77676f 
ISIN AT0000831706 
 
                  Einladung 
     zu der am Dienstag, den 4. Mai 2021, um 10:00 Uhr Wiener Zeit 
   im Wienerberger Haus, Wienerberger AG, Wienerbergerplatz 1, 1100 Wien 
 als virtuelle Hauptversammlung iSd Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes 
(COVID-19-GesG) und der Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Verordnung (COVID-19- 
               GesV) stattfindenden 
            152. ordentlichen Hauptversammlung 
Tagesordnung 
 
 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 2020 und des Lageberichts der 
   Wienerberger AG für das Geschäftsjahr 2020, des Konzernabschlusses und des 
   Konzernlageberichts, des Corporate-Governance-Berichts, des 
   nichtfinanziellen Berichts und des Berichts des Aufsichtsrats über das 
   Geschäftsjahr 2020 
 2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss 2020 
   ausgewiesenen Bilanzgewinns 
 3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020 
 4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 
 5. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2021 
 6. Wahlen in den Aufsichtsrat 
 7. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht 2020 
 
 
 
Abhaltung als virtuelle Hauptversammlung 
In Anbetracht der globalen COVID-19 Pandemie und der aktuellen und zu 
erwartenden epidemiologischen Situation vor Ort hat der Vorstand nach 
sorgfältiger Abwägung zum Schutz der Aktionäre und der sonstigen Teilnehmer 
beschlossen, die 152. ordentliche Hauptversammlung - wie schon zuvor die 
erfolgreich abgehaltene 151. ordentliche Hauptversammlung - ohne physische 
Präsenz der Aktionäre abzuhalten. 
 
Die 152. ordentliche Hauptversammlung der Wienerberger AG am 4. Mai 2021 wird 
somit im Sinne des COVID-19-GesG (BGBl I 16/2020) idgF und der darauf 
basierenden Verordnung der Bundesministerin für Justiz (COVID-19-GesV, BGBl II 
140/2020) idgF als "virtuelle Hauptversammlung" durchgeführt. Aufgrund der 
derzeitigen COVID-19-Situation behält sich die Wienerberger AG jedoch vor, die 
152. ordentliche Hauptversammlung aus triftigem Grund (auch kurzfristig) zu 
verschieben oder abzuberaumen. 
 
Die Durchführung als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe der gesetzlichen 
Bestimmungen führt zu Modifikationen im Ablauf der Hauptversammlung sowie in der 
Ausübung der Rechte der Aktionäre. Die Stimmrechtsausübung, das Recht 
Beschlussanträge zu stellen und das Recht Widerspruch zu erheben, erfolgen 
ausschließlich durch Vollmachtserteilung und Weisung an einen der von der 
Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 
COVID-19-GesV. 
 
Das Auskunftsrecht kann während der virtuellen Hauptversammlung von den 
Aktionären selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und 
zwar durch Übermittlung von Fragen in Textform ausschließlich per E-Mail an die 
E-Mail-Adresse fragen.wienerberger@hauptversammlung.at 
[fragen.wienerberger@hauptversammlung.at] der Gesellschaft, sofern die Aktionäre 
rechtzeitig eine Depotbestätigung im Sinne von § 10a AktG übermittelt und einen 
besonderen Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt haben. 
 
Übertragung der Hauptversammlung im Internet 
Die 152. ordentliche Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19- 
GesV iVm § 102 Abs 4 AktG vollständig in Echtzeit im Internet übertragen. Dies 
ist datenschutzrechtlich im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage von § 3 Abs 
1, 2 und 4 COVID-19-GesV und § 102 Abs 4 AktG zulässig. 
 
Alle Aktionäre der Gesellschaft können die Hauptversammlung am 4. Mai 2021 ab 
ca. 10:00 Uhr Wiener Zeit unter Verwendung geeigneter technischer Hilfsmittel 
live im Internet unter www.wienerberger.com [http://www.wienerberger.com] 
verfolgen. Eine Anmeldung oder ein Login sind nicht erforderlich. Mittels einer 
akustischen und optischen Einwegverbindung haben die Aktionäre somit die 
Möglichkeit, dem gesamten Verlauf der Hauptversammlung, einschließlich der 
Präsentation des Vorstands, der Beantwortung der Fragen der Aktionäre sowie der 
Beschlussfassung, in Echtzeit zu folgen. 
 
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Live-Übertragung keine 
Zweiwegverbindung darstellt und weder eine Fernteilnahme iSd § 102 Abs 3 Z 2 
AktG noch eine Fernabstimmung iSd § 102 Abs 3 Z 3 AktG iVm § 126 AktG 
ermöglicht. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den 
Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, 
als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs 6 COVID-19-GesV). 
 
Im Übrigen wird auf die ergänzende Information über die organisatorischen und 
technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung 
gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV verwiesen, die spätestens ab 13. 
April 2021 auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.wienerberger.com 
[http://www.wienerberger.com/] verfügbar ist. 
 
Besondere Stimmrechtsvertreter 
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat 
das Recht, einen Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der 
Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der Aktionär hat, den er 
vertritt. 
 
Im Einklang mit § 3 Abs 4 COVID-19-GesV kann das Recht zur Stellung von 
Beschlussanträgen, zur Stimmabgabe sowie zur Erhebung eines Widerspruchs im 
Rahmen der virtuellen 152. ordentlichen Hauptversammlung ausschließlich durch 
einen besonderen Stimmrechtsvertreter ausgeübt werden. Die Kosten dieser 
besonderen Stimmrechtsvertreter trägt die Gesellschaft. 
 
Jedem Aktionär, der zur Teilnahme an der 152. ordentlichen Hauptversammlung 
berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den Vorgaben in dieser 
Einberufung nachgewiesen hat, kommt das Recht zu, mittels Vollmacht einen der 
nachgenannten besonderen Stimmrechtsvertreter zu bestellen: 
 
* Dipl. Vw. Dipl. Jur. Florian Beckermann, c/o IVA Interessenverband für Anleger 
 Kontakt: Feldmühlgasse 22/4, 1130 Wien 
 beckermann.wienerberger@hauptversammlung.at 
 [beckermann.wienerberger@hauptversammlung.at] 
 
* Mag. Ewald Oberhammer, Rechtsanwalt bei der Oberhammer Rechtsanwälte GmbH 
 Kontakt: Karlsplatz 3/1, 1010 Wien 
 oberhammer.wienerberger@hauptversammlung.at 
 [oberhammer.wienerberger@hauptversammlung.at] 
 
* Dr. Paul Fussenegger, Rechtsanwalt 
 Kontakt: Rotenturmstraße 12/6, 1010 Wien 
 fussenegger.wienerberger@hauptversammlung.at 
 [fussenegger.wienerberger@hauptversammlung.at] 
 
* MMag. Dr. Arno Weigand, Öffentlicher Notar 
 Kontakt: Untere Donaustraße 13-15/7. OG, 1020 Wien 
 weigand.wienerberger@hauptversammlung.at 
 [weigand.wienerberger@hauptversammlung.at] 
 
 
Für die Erteilung einer Vollmacht und von Weisungen an einen dieser besonderen 
Stimmrechtsvertreter steht den Aktionären bzw. deren Bevollmächtigten auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter www.wienerberger.com ein entsprechendes 
Vollmachtsformular sowie ein Formular für den Widerruf der Vollmacht zur 
Verfügung. Im Interesse einer reibungslosen Abwicklung wird um Verwendung der 
bereitgestellten Formulare gebeten. 
 
Die besonderen Stimmrechtsvertreter sind unter den oben genannten Kontaktdaten 
für eine direkte Kontaktaufnahme erreichbar, wobei diese im Falle spezifischer 
Instruktionen rechtzeitig erfolgen sollte. 
 
Für die Prüfung der Identität ist in den Formularen im dafür vorgesehenen Feld 
jene E-Mail-Adresse einzutragen, die auch für den Versand von Instruktionen an 
den besonderen Stimmrechtsvertreter oder von Fragen bzw. Wortmeldungen an die 
Gesellschaft verwendet wird. Zudem müssen die in der Depotbestätigung genannten 
Inhaberdaten mit den Daten auf der Vollmacht übereinstimmen, andernfalls ist die 
Vollmacht ungültig. 
 
Bei Bevollmächtigung einer anderen Person ist durch eine wirksame 
Vollmachtskette (Subvollmacht) sicherzustellen, dass für die Ausübung des 
Stimmrechts, des Antragrechts und des Widerspruchrechts einer der besonderen 
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird. Im Sinne der COVID-19-GesV ist die 
Bevollmächtigung einer anderen Person für die Ausübung dieser Rechte in der 
virtuellen Hauptversammlung nicht zulässig. 
 
Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht erteilt, ist es 
ausreichend, dass dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, 
dass ihm Vollmacht erteilt wurde. Das depotführende Kreditinstitut hat sich für 
die Stellung von Beschlussanträgen, die Stimmabgabe und die Erhebung eines 
Widerspruchs in der Hauptversammlung ebenso eines der vorgeschlagenen besonderen 
Stimmrechtsvertreters zu bedienen und die entsprechende Vollmacht wie 
nachfolgend beschrieben fristgerecht zu übermitteln. 
 
Ausgefüllte und unterschriebene Vollmachten sind unter Verwendung eines der 
folgenden Wege so zeitgerecht abzusenden, dass diese bis spätestens Montag, 3. 
Mai 2021, 12:00 Uhr Wiener Zeit in Textform bei der Gesellschaft einlangen: 
per Post oder Boten an: Wienerberger AG 
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH 
Köppel 60, 8242 St. Lorenzen/Wechsel 
per Fax an: +43 1 8900 500 53 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 02, 2021 08:00 ET (12:00 GMT)

DJ EANS-Hauptversammlung: Wienerberger AG / -2-

per E-Mail an: für Dipl. Vw. Dipl. Jur. Beckermann: 
beckermann.wienerberger@hauptversammlung.at 
[beckermann.wienerberger@hauptversammlung.at] 
für Mag. Oberhammer: oberhammer.wienerberger@hauptversammlung.at 
[oberhammer.wienerberger@hauptversammlung.at] 
für Dr. Fussenegger: fussenegger.wienerberger@hauptversammlung.at 
[fussenegger.wienerberger@hauptversammlung.at] 
für MMag. Dr. Weigand: weigand.wienerberger@hauptversammlung.at 
[weigand.wienerberger@hauptversammlung.at] 
wobei die Vollmacht in Textform (z.B. im PDF-Format) anzufügen ist; 
Per SWIFT: GIBAATWGGMS - Message Type MT598 bzw. Type 599; unbedingt ISIN 
AT0000831706 im Text angeben. 
 
Durch diese Art der Übermittlung hat der gewählte besondere Stimmrechtsvertreter 
unmittelbar Zugriff auf die Vollmacht. Eine Übermittlung der Vollmacht durch 
persönliche Vorlage am Versammlungsort ist nicht zulässig. Einzelheiten zur 
Vollmachtserteilung ergeben sich aus dem auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter www.wienerberger.com [http://www.wienerberger.com/] zur Verfügung 
gestellten Vollmachtsformular sowie der Information über die organisatorischen 
und technischen Teilnahmevoraussetzungen. 
 
Die vorstehenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für den Widerruf der 
Vollmacht. 
 
Unterlagen zur Hauptversammlung 
Folgende Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG spätestens ab Dienstag, 
13. April 2021 auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der 
Gesellschaft unter www.wienerberger.com [http://www.wienerberger.com/ 
] zugänglich: 
 
 
* Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die 
 Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 
 COVID-19-GesV 
* die in Tagesordnungspunkt 1 angeführten Unterlagen 
* Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 - 7 
* Vergütungsbericht 2020 
* Erklärungen der Kandidaten zu Tagesordnungspunkt 6. ("Wahlen in den 
 Aufsichtsrat") gemäß § 87 Abs 2 AktG samt Lebensläufen 
* Formulare für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht an die besonderen 
 Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV 
* Frageformular 
* alle weiteren Veröffentlichungen der Gesellschaft im Zusammenhang mit dieser 
 Hauptversammlung 
 
 
Nachweisstichtag und Teilnahme an der Hauptversammlung 
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Ausübung des 
Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung 
nach Maßgabe der COVID-19-GesV geltend zu machen sind, richtet sich nach dem 
Aktienbesitz am Samstag, 24. April 2021, 24:00 Uhr Wiener Zeit 
(Nachweisstichtag). 
 
Zur Teilnahme an und zur Ausübung der Aktionärsrechte in dieser virtuellen 
Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV ist nur 
berechtigt, wer zum Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft 
nachweist. 
 
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt eine 
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG bzw. § 18 der Satzung, die der Gesellschaft 
spätestens am Donnerstag, 29. April 2021, 24:00 Uhr Wiener Zeit ausschließlich 
auf einem der nachgenannten Kommunikationswege zugehen muss: 
per Post oder Boten an: Wienerberger AG 
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH 
Köppel 60, 8242 St. Lorenzen/Wechsel 
Per SWIFT: GIBAATWGGMS - Message Type MT598 bzw. Type 599; unbedingt ISIN 
AT0000831706 im Text angeben. 
Per E-Mail: anmeldung.wienerberger@hauptversammlung.at 
[anmeldung.wienerberger@hauptversammlung.at] 
(Depotbestätigung als PDF-Anhang) 
Per Telefax: +43 (0) 1 8900 500 53 
 
Bitte beachten Sie, dass ohne rechtzeitig einlangende Depotbestätigung die 
Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und die Ausübung des 
Auskunftsrechts der Aktionäre nicht wirksam erfolgen kann. 
 
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG 
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem 
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat 
der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten: 
 
 
 1. Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder einen im Verkehr 
   zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Code (SWIFT-Code); 
 2. Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei 
   natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei 
   juristischen Personen; 
 3. Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung; 
 4. Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien (ISIN AT0000831706) des 
   Aktionärs; 
 5. Zeitpunkt, auf den sich die Depotbestätigung bezieht. 
 
 
Die Depotbestätigung als Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den oben 
genannten Nachweisstichtag (Samstag, 24. April 2021, 24:00 Uhr Wiener Zeit) 
beziehen. 
 
Die Depotbestätigung muss in deutscher oder englischer Sprache übermittelt 
werden. 
 
Die Übermittlung der Depotbestätigung gilt gleichzeitig als Anmeldung zur 
Hauptversammlung. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die 
Veräußerbarkeit der Aktien und wirkt sich nicht auf die Dividendenberechtigung 
aus. 
 
Hinweis auf die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109, 110, 118 und 119 AktG 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals erreichen und die seit 
mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können 
verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung 
gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform 
(Erfordernis der Unterschrift durch alle Antragsteller) spätestens am Dienstag, 
13. April 2021, 24:00 Uhr Wiener Zeit, der Gesellschaft ausschließlich an der 
Adresse Wienerberger AG, Corporate Secretary, z. Hd. Herrn Mag. Bernd 
Braunstein, Wienerbergerplatz 1, 1100 Wien, zugeht. Jedem so beantragten 
Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Zum 
Nachweis der Aktionärseigenschaft genügt die Vorlage einer Depotbestätigung 
gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre 
seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die 
zum Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein 
darf. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf 
die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen. 
 
Aktionäre, die zusammen mindestens 1% des Grundkapitals halten, können zu jedem 
Punkt der Tagesordnung Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung 
übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge samt Begründung und einer 
allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der 
Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen 
in Textform spätestens am Freitag, 23. April 2021, 24:00 Uhr Wiener Zeit, der 
Gesellschaft entweder per Telefax an +43 (0)1 8900 500 53 oder postalisch an 
Wienerberger AG, Corporate Secretary, z. Hd. Herrn Mag. Bernd Braunstein, 
Wienerbergerplatz 1, 1100 Wien, zugeht. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines 
Aufsichtsratsmitglieds hat jeder Wahlvorschlag die fachliche Qualifikation der 
vorgeschlagenen Person, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie 
alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen 
könnten. Für den Nachweis des Aktienbesitzes zur Ausübung dieses Aktionärsrechts 
genügt die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt 
der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Mehrere 
Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1% 
vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. 
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die 
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen. 
 
Jeder Aktionär kann zu jedem Tagesordnungspunkt (ausgenommen Wahlen in den 
Aufsichtsrat) in der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV 
durch seinen besonderen Stimmrechtsvertreter Anträge stellen, die keiner 
vorherigen Bekanntmachung bedürfen (§ 119 AktG). 
 
Zu Tagesordnungspunkt 6. "Wahlen in den Aufsichtsrat" und der allfälligen 
Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß § 110 AktG 
macht die Gesellschaft folgende Angaben und ersucht um Beachtung der 
diesbezüglichen Anmerkungen des Aufsichtsrats in den Beschlussvorschlägen: 
 
Angesichts der derzeitigen Anzahl an Aufsichtsratsmitgliedern müssen mindestens 
jeweils drei Aufsichtsratsmandate mit Männern bzw. Frauen besetzt sein, um das 
Mindestanteilsgebot des § 86 Abs. 7 AktG zu erfüllen. 
 
Der Aufsichtsrat der Wienerberger AG besteht derzeit aus sechs von der 
Hauptversammlung gewählten Mitgliedern (Kapitalvertretern) und drei vom 
Betriebsrat gemäß § 110 ArbVG entsandten Mitgliedern. Von den sechs 
Kapitalvertretern sind vier Männer und zwei Frauen, von den drei 
Arbeitnehmervertretern sind zwei Männer und eine Frau. Der Aufsichtsrat besteht 
daher derzeit aus sechs Männern und drei Frauen und erfüllt somit das 
Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs. 7 AktG. 
 
Mitgeteilt wird, dass ein Widerspruch gemäß § 86 Abs. 9 AktG weder von der 
Mehrheit der Kapitalvertreter noch von der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter 
erhoben wurde und es daher nicht zu einer Getrennterfüllung, sondern zur 
Gesamterfüllung des Mindestanteilsgebots gemäß § 86 Abs. 7 AktG kommt. 
 

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April 02, 2021 08:00 ET (12:00 GMT)

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