Anzeige
Mehr »
Login
Donnerstag, 25.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 687 internationalen Medien
Wie die Revolution der sauberen Energie eine solide Investitionsmöglichkeit bieten könnte
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
290 Leser
Artikel bewerten:
(1)

EANS-Hauptversammlung: Oberbank AG / Einberufung -2-

DJ EANS-Hauptversammlung: Oberbank AG / Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG

=------------------------------------------------------------------------------- 
 Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel 
 einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent 
 verantwortlich. 
=------------------------------------------------------------------------------- 
 
09.04.2021 
 
                 Oberbank AG 
                   Linz 
                  FN 79063 w 
                ISIN AT0000625108 
                ("Gesellschaft") 
       Einberufung der 141. ordentlichen Hauptversammlung der 
                 Oberbank AG 
      für Dienstag, den 11. Mai 2021 um 10:00 Uhr, Wiener Zeit 
       Ort der Hauptversammlung im Sinne von § 106 Z 1 AktG 
    ist der Sitz der Gesellschaft in 4020 Linz, Untere Donaulände 28 
     Eindeutige Kennung der Veranstaltung: AT0000625108202105110008 
 
I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG 
1. Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und 
Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV) 
Der Vorstand hat zum Schutz der Aktionäre und der sonstigen Teilnehmer 
beschlossen, von der gesetzlichen Regelung einer virtuellen Hauptversammlung 
Gebrauch zu machen. 
Die Hauptversammlung der Oberbank AG am 11. Mai 2021 wird auf Grundlage von § 1 
Abs 1 und 2 COVID-19-GesG, BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 156/2020 und der 
COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020 idF BGBl. II Nr. 616/2020) unter 
Berücksichtigung der Interessen sowohl der Gesellschaft als auch der Teilnehmer 
als virtuelle Hauptversammlung durchgeführt. 
Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands bei der Hauptversammlung 
der Oberbank AG am 11. Mai 2021 Aktionäre und ihre Vertreter (mit Ausnahme der 
besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV) nicht physisch 
anwesend sein können. 
Die virtuelle Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit des 
Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands und der 
Mitglieder des Vorstands, des beurkundenden öffentlichen Notars und der vier von 
der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter in 4020 Linz, 
Untere Donaulände 28, statt. 
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle 
Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im 
Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre. 
Die Stimmrechtsausübung, das Recht, Beschlussanträge zu stellen und das Recht, 
Widerspruch zu erheben, erfolgen ausschließlich durch einen der von der 
Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 
COVID-19-GesV. 
Diese vier besonderen Stimmrechtsvertreter werden in der spätestens am 20. April 
2021 auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.oberbank.at/ 
hauptversammlung [http://www.oberbank.at/hauptversammlung] zugänglichen 
Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die 
Teilnahme gem § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation") 
genannt. 
Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären 
selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und durch 
Übermittlung von Fragen in Textform ausschließlich per E-Mail direkt an die E- 
Mail-Adresse fragen.oberbank@hauptversammlung.at 
[fragen.oberbank@hauptversammlung.at] der Gesellschaft, sofern die Aktionäre 
rechtzeitig eine Depotbestätigung im Sinne von § 10a AktG gemäß Punkt IV. 
übermittelt haben. 
2. Übertragung der Hauptversammlung im Internet 
Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs 4 
AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit im Internet übertragen. 
Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage 
von § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV. 
Alle Aktionäre der Gesellschaft können an der Hauptversammlung am 11. Mai 2021 
ab 10:00 Uhr, Wiener Zeit, unter Verwendung von geeigneten technischen 
Hilfsmitteln (z.B. Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone sowie 
Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das Streaming von Videos) im 
Internet unter www.oberbank.at/hauptversammlung-livestream [https:// 
www.oberbank.at/hauptversammlung-livestream] als virtuelle Hauptversammlung 
teilnehmen. Eine Anmeldung oder ein Login sind zur Verfolgung der 
Hauptversammlung nicht erforderlich. 
Durch die Übertragung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft im 
Internet haben alle Aktionäre die Möglichkeit, durch diese akustische und 
optische Einwegverbindung in Echtzeit den Verlauf der Hauptversammlung und 
insbesondere die Präsentation des Vorstands, die Beantwortung der Fragen der 
Aktionäre und das Abstimmungsverfahren zu verfolgen. 
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Live-Übertragung als virtuelle 
Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und keine 
Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die 
Übertragung im Internet keine Zweiweg-Verbindung ist. 
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von 
technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese 
ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs 6 COVID-19-GesV). 
Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und technischen 
Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV 
("Teilnahmeinformation") hingewiesen. 
 
II. TAGESORDNUNG 
 
 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichtes für das 
   Geschäftsjahr 2020 mit dem Bericht des Aufsichtsrats, des (konsolidierten) 
   nichtfinanziellen Berichts sowie des (konsolidierten) Corporate Governance 
   Berichts; Vorlage des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für 
   das Geschäftsjahr 2020 
 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes des Geschäftsjahres 
   2020 
 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das 
   Geschäftsjahr 2020 
 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für 
   das Geschäftsjahr 2020 
 5. Wahlen in den Aufsichtsrat 
 6. Wahl des Bankprüfers für das Geschäftsjahr 2022 
 7. Wahl des Bankprüfers für die Zweigniederlassung Slowakei für das 
   Geschäftsjahr 2021 
 8. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht 
 9. Beschlussfassung über die Vergütungspolitik 
 
 
III. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER 
INTERNETSEITE 
Insbesondere die folgenden Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG 
spätestens ab 20. April 2021 auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite 
der Gesellschaft unter www.oberbank.at/hauptversammlung [https:// 
www.oberbank.at/hauptversammlung] zugänglich: 
 
* Jahresabschluss mit Lagebericht, 
* Corporate-Governance-Bericht inkl. Diversitätskonzept, 
* Konzernabschluss mit Konzernlagebericht, 
* Vorschlag für die Gewinnverwendung, 
* Nichtfinanzieller Bericht, 
* Bericht des Aufsichtsrats, 
 
jeweils für das Geschäftsjahr 2020; 
 
* Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 9, 
* Vergütungsbericht, 
* Vergütungspolitik, 
* Erklärungen der Kandidaten für die Wahlen in den Aufsichtsrat zu TOP 5 gemäß § 
 87 Abs 2 AktG samt Lebenslauf, 
* Vollmachtsformular für die besonderen Stimmrechtsvertreter gem § 3 Abs 4 
 COVID-19-GesV, 
* Formular für den Widerruf einer Vollmacht, 
* Frageformular, 
* vollständiger Text dieser Einberufung sowie 
* Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die 
 Teilnahme gem § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation"). 
 
 
IV. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER 
HAUPTVERSAMMLUNG 
Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur 
Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen dieser 
virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV geltend zu machen 
sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 1. Mai 2021 (24:00 Uhr, 
Wiener Zeit) (Nachweisstichtag). 
Zur Teilnahme an und zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte in dieser virtuellen 
Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV ist nur berechtigt, wer an 
diesem Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist. 
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine 
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am 
6. Mai 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) ausschließlich auf einem der folgenden 
Kommunikationswege und Adressen zugehen muss: 
 
 1. für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung 
   gemäß § 19 Abs 3 genügen lässt 
 
 
 1. für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung 
   gemäß § 19 Abs 3 genügen lässt 
 
 
(i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gemäß 
§ 19 Abs 3 genügen lässt 
Per Telefax: +43 (0) 1 8900 500-46; Per E-Mail 
anmeldung.oberbank@hauptversammlung.at; (Depotbestätigungen bitte im Format PDF) 
(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform 
Per Post oder Boten 
Oberbank AG; c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH; Köppel 60; 8242 St. Lorenzen am 
Wechsel 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2021 01:45 ET (05:45 GMT)

DJ EANS-Hauptversammlung: Oberbank AG / Einberufung -2-

Per SWIFT: OBKLAT2L; (Message Type MT598, unbedingt ISIN AT0000625108 im Text 
angeben) 
Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann die 
Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und die Ausübung des 
Auskunftsrechts der Aktionäre nicht wirksam erfolgen. 
Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu 
wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu 
veranlassen. 
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien 
und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG 
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem 
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat 
der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG): 
 
* Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr 
 zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code), 
* Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen 
 Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen 
 Personen, 
* Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000625108 
 (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer), 
* Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung, 
* Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht. 
 
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 1. Mai 2021 (24: 
00 Uhr, Wiener Zeit) beziehen. 
Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache 
entgegengenommen. 
 
V. BEVOLLMÄCHTIGUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI 
EINZUHALTENDE VERFAHREN 
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung nach Maßgabe des 
COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV berechtigt ist und dies der Gesellschaft 
gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt IV nachgewiesen hat, hat das 
Recht, einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu bestellen. 
Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines 
Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der Oberbank AG am 11. Mai 
2021 können gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV nur durch einen der besonderen 
Stimmrechtsvertreter erfolgen. 
Die besonderen Stimmrechtsvertreter werden in der Teilnahmeinformation bekannt 
gegeben. 
Jeder Aktionär kann eine der vier von der Gesellschaft in der 
Teilnahmeinformation genannten Personen als seinen besonderen 
Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Vollmacht erteilen. 
Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter www.oberbank.at/hauptversammlung ein 
eigenes Vollmachtsformular abrufbar, welches zwingend zu verwenden ist. 
Für die Vollmachtserteilung, die dazu vorgesehenen Übermittlungsmöglichkeiten 
und Fristen sind die in der Teilnahmeinformation enthaltenen Regelungen zu 
beachten. 
Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich 
ausgeschlossen. 
 
VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEM §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG 
1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit 
mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können 
schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser 
Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in 
Schriftform per Post oder Boten spätestens am 20. April 2021 (24:00 Uhr, Wiener 
Zeit) der Gesellschaft ausschließlich an die Adresse Oberbank AG, Abteilung 
Sekretariat & Kommunikation, z.H. Mag. Andreas Pachinger, 4020 Linz, Untere 
Donaulände 28, oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur 
an die E-Mail-Adresse andreas.pachinger@oberbank.at 
[andreas.pachinger@oberbank.at]. Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss 
ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der 
Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in 
deutscher Sprache abgefasst sein, wobei im Fall eines Widerspruchs zwischen dem 
deutschen und dem anderssprachigen Text der deutsche Text vorgeht. Die 
Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a 
AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre 
seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die 
zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein 
darf. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz 
in Höhe von 5% des Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen 
für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. 
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die 
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV) verwiesen. 
2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu 
jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt 
Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den 
Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer 
allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im 
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht 
werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 30. April 2021 (24:00 
Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft entweder per Telefax an +43 732 7802 37555 
oder Post bzw. Boten an Oberbank AG, Abteilung Sekretariat & Kommunikation, z.H. 
Mag. Andreas Pachinger, 4020 Linz, Untere Donaulände 28, oder per E-Mail an 
andreas.pachinger@oberbank.at [andreas.pachinger@oberbank.at], wobei das 
Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, 
zugeht. 
Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben 
ist, muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften 
Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des 
Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der 
Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, 
nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache 
abgefasst sein, wobei im Fall eines Widerspruchs zwischen dem deutschen und dem 
anderssprachigen Text der deutsche Text vorgeht. 
Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle 
der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG. 
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 
10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als 
sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen 
den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1% des Grundkapitals erreichen, 
müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt 
(Tag, Uhrzeit) beziehen. 
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die 
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV) verwiesen. 
3. Angaben gem § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG 
Zum Tagesordnungspunkt 5 "Wahlen in den Aufsichtsrat" und der allfälligen 
Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß § 110 AktG 
macht die Gesellschaft folgende Angaben: 
Der Aufsichtsrat der Oberbank AG besteht derzeit aus zehn von der 
Hauptversammlung gewählten Mitgliedern (Kapitalvertretern) und fünf vom 
Betriebsrat gemäß § 110 ArbVG entsandten Mitgliedern. Von den zehn 
Kapitalvertretern sind sieben Männer und drei Frauen; von den 
Arbeitnehmervertretern sind zwei Männer und drei Frauen. 
Die Oberbank AG unterliegt dem Anwendungsbereich von § 86 Abs 7 AktG und hat das 
Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG zu berücksichtigen. 
Ein Widerspruch gemäß § 86 Abs 9 AktG wurde weder von der Mehrheit der 
Kapitalvertreter noch von der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter erhoben, sodass 
es daher nicht zur Getrennterfüllung, sondern zur Gesamterfüllung des 
Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG kommt. 
Zum Ende der kommenden Hauptversammlung scheiden zwei Mitglieder als 
Kapitalvertreter aus dem Aufsichtsrat aus. Es sind daher von der 
Hauptversammlung zwei Mitglieder zu wählen, um diese Zahl wieder zu erreichen. 
Sollte es zum Tagesordnungspunkt 5. "Wahlen in den Aufsichtsrat" zu keiner 
Erhöhung oder Verringerung der Anzahl der Mitglieder im Rahmen der Satzung und § 
86 Abs. 1 AktG kommen, ist bei der Erstattung von Wahlvorschlägen durch 
Aktionäre jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen, dass im Falle der Annahme des 
Wahlvorschlags mindestens fünf Frauen dem Aufsichtsrat angehören; dies ist im 
vorliegenden Fall ohnehin erfüllt. 
4. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen 
Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2021 01:45 ET (05:45 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2021 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.