Wenn der Inhaber eines Einzelunternehmens verstirbt, stellen sich den Erben eine Vielzahl an rechtlichen und steuerlichen Fragen - bei mehreren Miterben schwebt überdies stets das Damoklesschwert der drohenden Liquidation des Unternehmens über der Familie. Zur Sicherstellung einer konfliktfreien Fortführung des Unternehmens sollten daher frühzeitig konkrete Nachfolgereglungen getroffen werden.
Keimzelle des Unternehmertums
Das Einzelunternehmen ist hierzulande die mit Abstand beliebteste Rechtform zur Entfaltung unternehmerischer Aktivitäten. Im Jahr 2018 belief sich die Anzahl an Einzelunternehmen laut DESTATIS auf 2.146.043 - der Anteil an allen in Deutschland betriebenen Unternehmen beträgt damit knapp 70 %. Als Einzelunternehmen werden solche Unternehmen zusammengefasst, deren einziger Unternehmensträger eine natürliche Person ist. Die Rechtsform bildet ein Sammelbecken für jegliche Arten unternehmerischer Entfaltung und reicht vom Kleingewerbe bis hin zu den freien Berufen.
Die überwiegende Mehrheit der Einzelunternehmen beschäftigt 0 - 9 Arbeitnehmer. Gleichwohl beschäftigen knapp 65.000 der Einzelunternehmen 10 - 49 und immerhin noch rund 2.500 Einzelunternehmen 50 - 249 Mitarbeiter. Betreibt der Einzelunternehmer ein gewerbliches Unternehmen, das seiner Art oder seinem Umfang nach einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, wird er als "Ist-Kaufmann" nach § 1 Abs. 2 HGB qualifiziert und sollte eine Eintragung ins Handelsregister als eingetragener Kaufmann (e. K.) veranlassen. In der handelsrechtlichen Kasuistik gilt jedenfalls ein Umsatz von über EUR 500.000 als "Schwelle" zum handelsrechtlichen Ist-Kaufmann.
Ausgliederung auf eine GmbH - multifunktionaler Nutzen
Das Einzelunternehmen ist nicht rechtsfähig, es handelt sich vielmehr um ein abstraktes Gebilde, hinter dem der Inhaber/Einzelunternehmer steht. Der Einzelunternehmer haftet seinen Gläubigern stets persönlich und unbeschränkt. Diese uferlose Haftung bereitet nicht wenigen Unternehmern in Krisenzeiten - aktuell in der Corona-Krise - schlaflose Nächte. Gerade bei größeren Einzelunternehmen mit volatilen Geschäftsmodellen oder erheblichen Haftungsrisiken bietet sich regelmäßig eine sogenannte "Ausgliederung" an, d.h. eine Umwandlung des Einzelunternehmens in eine haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft, etwa in eine GmbH.
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