Geld haben und damit schöne Dinge einkaufen bereitet Freude. Natürlich auch Kindern. Doch es gibt dabei einen Haken - per Gesetz ist der Nachwuchs vor dem Erreichen des 18. Lebensjahres nur beschränkt geschäftsfähig. Es gibt dennoch Ausnahmen, die Eltern kennen sollten und auch einige No-Gos.
Geld bedeutet für viele Menschen ein gewisses Stück Freiheit, das einem manche Sorgen einfach nehmen kann. Kindern und Jugendlichen geht es da nicht anders. Denn mit dem Taschengeld der Eltern oder dem einen oder anderen Geldschein zu Weihnachten, Ostern oder Geburtstag von Oma und Opa lassen sich (kleine) Träume verwirklichen.
Der Traum der Kleinen….
Der finanzielle Traum von Kindern hat leider nur einen Haken. Er ist eigentlich per Gesetz deutlich eingeschränkt. Wie lässt sich das aber mit unserer heutigen Zeit in Einklang bringen - schließlich haben Kinder und Teenager oftmals regelmäßig Zugriff auf das Internet und somit die Möglichkeit beispielsweise ohne die Erlaubnis der Eltern online einkaufen. Es gibt ein paar Punkte gerade für Eltern zu beachten, damit das Kind Freude beim (Ein)kaufen hat, gleichzeitig aber nicht mit einer Verschuldung in Berührung kommt.
hat einen Haken…
Der Paragraf 104 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sagt erst einmal aus, dass Kinder unter sieben Jahren nicht geschäftsfähig sind. Das heißt sie können allein keine Verträge schließen. In der Praxis bedeutet dies, dass sich ein Sechsjähriger noch nicht einmal zwei Kugeln Eis am Laden ander Ecke kaufen darf.
Denn die sogenannte Willenserklärung des Kindes zum Kauf des Eises ist rechtlich gesehen nichtig. Dennoch wird kein Verkäufer wohl im Alltag einem Kind verweigern, zwei Kugeln Eis zu kaufen.
Bis 18 Jahre nur beschränkt geschäftsfähig
Etwas mehr Konsumfreude haben dann schon Kinder ab dem siebten Lebensjahr. Sie gelten dann bis zum achtzehnten Lebensjahr als beschränkt geschäftsfähig und dürfen allein Käufe abschließen, allerdings seitens des BGBs nur mit Zustimmung der Eltern und bis dahin wäre dann der Kauf von zwei Kugeln Eis "schwebend unwirksam".
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