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EANS-News: ams AG / Einberufung der ordentlichen -3-

DJ EANS-News: ams AG / Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung der ams AG - ANHANG

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 Corporate News übermittelt durch euro adhoc. Für den Inhalt ist der Emittent 
 verantwortlich. 
=------------------------------------------------------------------------------- 
 
Hauptversammlungen/Vorstandssitzungen 
 
Premstaetten - 
                   ams AG 
              Premstätten, FN 34109 k 
                ISIN AT0000A18XM4 
 
                 Einberufung 
           der ordentlichen Hauptversammlung der 
                   ams AG 
      für Mittwoch, den 2. Juni 2021, um 10.00 Uhr Wiener Zeit, 
       Ort der Hauptversammlung im Sinne von § 106 Z 1 AktG 
   ist am Sitz der Gesellschaft in 8141 Premstätten, Tobelbaderstraße 30. 
 
I. Abhaltung als virtuelle Hauptversammlung 
 
 1. Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und 
   Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV) 
 
Die Hauptversammlung der ams AG am 2. Juni 2021 wird auf Grundlage von § 1 Abs 2 
COVID-19-GesG, (BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 156/2020) und der COVID-19- 
GesV (BGBl. II 140/2020 idF BGBl. II Nr. 616/2020) unter Berücksichtigung der 
Interessen sowohl der Gesellschaft als auch der Teilnehmer als "virtuelle 
Hauptversammlung" durchgeführt. Die Entscheidung des Vorstands zur Abhaltung der 
ordentlichen Hauptversammlung als "virtuelle Hauptversammlung" war aufgrund der 
derzeitigen Situation der COVID-19-Pandemie und insbesondere zum Schutz der 
Aktionäre, Mitarbeiter und der sonstigen Teilnehmer geboten. 
Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands bei der Hauptversammlung 
der ams AG am 2. Juni 2021 Aktionäre und ihre Vertreter (mit Ausnahme der 
besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV) nicht physisch 
anwesend sein können. 
Die virtuelle Hauptversammlung findet ausschließlich unter physischer 
Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des Stellvertreters des 
Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands sowie weiterer 
Mitglieder des Vorstands, des beurkundenden öffentlichen Notars und der vier von 
der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter in 8141 
Premstätten, Tobelbaderstraße 30, statt. 
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle 
Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im 
Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre. 
Die Stimmrechtsausübung, das Recht Beschlussanträge zu stellen und das Recht 
Widerspruch zu erheben erfolgen ausschließlich durch einen der von der 
Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 
COVID-19-GesV. 
Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären 
selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und zwar durch 
Übermittlung von Fragen in Textform ausschließlich per E-Mail direkt an die E- 
Mail-Adresse fragen.ams@hauptversammlung.at der Gesellschaft, sofern die 
Aktionäre rechtzeitig eine Depotbestätigung im Sinne von § 10a AktG gemäß Punkt 
IV. übermittelt und einen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. 
bevollmächtigt haben. 
 
2. Übertragung der Hauptversammlung im Internet 
Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs 4 
AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit im Internet übertragen. 
Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage 
von § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV. 
Alle Aktionäre der Gesellschaft können an der Hauptversammlung am 2. Juni 2021 
ab ca. 10:00 Uhr, Wiener Zeit, unter Verwendung von geeigneten technischen 
Hilfsmitteln (z.B. Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone sowie 
Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das Streaming von Videos) im 
Internet unter www.ams.com/general-meeting teilnehmen. Eine Anmeldung oder ein 
Login sind zur Verfolgung der Hauptversammlung nicht erforderlich. 
Durch die Übertragung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft im 
Internet haben alle Aktionäre die Möglichkeit, durch diese akustische und 
optische Einwegverbindung in Echtzeit den Verlauf der Hauptversammlung und 
insbesondere die Präsentation des Vorstands, die Beantwortung der Fragen der 
Aktionäre und das Abstimmungsverfahren zu verfolgen. 
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Live-Übertragung als virtuelle 
Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und keine 
Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die 
Übertragung im Internet keine Zweiweg-Verbindung ist. Der einzelne Aktionär kann 
daher nur dem Verlauf der Hauptversammlung folgen. 
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von 
technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese 
ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs 6 COVID-19-GesV). 
Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und technischen 
Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV 
("Teilnahmeinformation") hingewiesen. 
 
 
II. TAGESORDNUNG 
 
 1. Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht und Corporate-Governance- 
   Bericht, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht, des Vorschlags für 
   die Gewinnverwendung und des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts für das 
   Geschäftsjahr 2020 
 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2020 
 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2020 
 5. Beschlussfassung über die Vergütung an die Mitglieder des Aufsichtsrats 
 6. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2021 
 7. Beschlussfassung über die Vergütungspolitik 
 8. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht 
 9. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in § 8 Abs 1 (Erhöhung der 
   Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder auf höchstens acht von der 
   Hauptversammlung gewählte Mitglieder) 
 10. Wahl von zwei Mitgliedern in den Aufsichtsrat 
 11. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in § 1 Abs 1 (Änderung der 
   Firma) 
 12. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals im 
   Ausmaß von rund 4% des Grundkapitals gegen Bareinlage und/oder Sacheinlage 
   mit Direktausschluss des Bezugsrechts sowie entsprechende Änderung der 
   Satzung in § 3 Abs 5 
   [Genehmigtes Kapital 2021] 
 13. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstandes 
 
    1. zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 4 und Z 8 sowie Abs 1a 
     und Abs 1b AktG sowohl über die Börse als auch außerbörslich im Ausmaß 
     von bis zu 10% des Grundkapitals, auch unter Ausschluss des 
     quotenmäßigen Veräußerungsrechts, das mit einem solchen Erwerb 
     einhergehen kann (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss), 
    2. gemäß § 65 Abs 1b AktG für die Veräußerung bzw Verwendung eigener 
     Aktien eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder durch 
     ein öffentliches Angebot unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen 
     über den Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre zu beschließen, 
    3. das Grundkapital durch Einziehung dieser eigenen Aktien ohne weiteren 
     Hauptversammlungsbeschluss herabzusetzen, 
 
 
Bericht über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung eigener Aktien gemäß § 
65 Abs 3 AktG. 
 
III. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER 
INTERNETSEITE 
Insbesondere die folgenden Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG 
spätestens ab 12. Mai 2021 auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
www.ams.com/general-meeting zugänglich: 
 
* Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die 
 Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV 
 ("Teilnahmeinformation"), 
* Jahresabschluss mit Lagebericht, 
* Corporate-Governance-Bericht, 
* Konzernabschluss mit Konzernlagebericht, 
* Vorschlag für die Gewinnverwendung, 
* Bericht des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2020; 
* Vergütungspolitik der Gesellschaft; 
* Vergütungsbericht; 
* Erklärung der Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat zu TOP 10 gemäß § 87 
 Abs 2 AktG samt Lebenslauf; 
* Bericht des Vorstands gemäß §§ 170 Abs 2 iVm 153 Abs 4 S 2 AktG - 
 Bezugsrechtsausschluss Genehmigtes Kapital 2021 zu TOP 12; 
* Bericht des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß §§ 65 Abs 1b iVm 170 Abs 2 
 AktG, § 153 Abs 4 S 2 und S 3 AktG und § 159 Abs 2 Z 3 AktG zu TOP 13; 
* Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 13; 
* Vollmachtsformular für die besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 
 COVID-19-GesV; 
* Frageformular; 
* Formular für den Widerruf einer Vollmacht; 
* vollständiger Text dieser Einberufung. 
 
 
IV. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER 
HAUPTVERSAMMLUNG 
Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 04, 2021 02:30 ET (06:30 GMT)

DJ EANS-News: ams AG / Einberufung der ordentlichen -2-

Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen dieser 
virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV 
geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 23. Mai 
2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) ("Nachweisstichtag"). 
Zur Teilnahme an und zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte in dieser virtuellen 
Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV ist nur 
berechtigt, wer an diesem Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der 
Gesellschaft nachweist. 
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine 
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am 
28. Mai 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) ausschließlich auf einem der folgenden 
Kommunikationswege und Adressen zugehen muss: 
 
 1. für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform 
 
 
Per Post oder Boten: ams AG 
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH 
Köppel 60 
8242 St. Lorenzen/Wechsel 
 
Per SWIFT: GIBAATWGGMS 
(Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT0000A18XM4 im Text angeben) 
 
 
 1. für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung 
   gemäß § 17 Abs. 3 genügen lässt 
 
Per Telefax: +43 (0) 1 8900 500-86 
Per E-Mail: anmeldung.ams@hauptversammlung.at 
(Depotbestätigungen im Format PDF) 
Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann die 
Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und die Ausübung des 
Auskunftsrechts der Aktionäre nicht wirksam erfolgen. 
Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu 
wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu 
veranlassen. 
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien 
und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG 
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem 
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat 
der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG): 
 
* Angaben über den Aussteller: Firma und Anschrift oder eines im Verkehr 
 zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code), 
 
 o Angaben über den Aktionär: Name/Firma und Anschrift, bei natürlichen 
  Personen zusätzlich das Geburtsdatum, bei juristischen Personen 
  gegebenenfalls Register und Nummer, unter der die juristische Person in 
  ihrem Herkunftsstaat geführt wird, 
 o Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000A18XM4 
  (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer), 
 o Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung, 
 o Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht. 
 
 
Darüber hinaus werden Depotbestätigungen von SIX SegaInterSettle AG, Olten, 
Schweiz, akzeptiert. 
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 23. Mai 2021 (24: 
00 Uhr, Wiener Zeit) beziehen. 
Die Depotbestätigung wird in deutscher oder in englischer Sprache 
entgegengenommen. 
 
V. BESTELLUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE 
VERFAHREN 
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung nach 
Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV berechtigt ist und dies der 
Gesellschaft gemäß den Festlegungen in Punkt IV. dieser Einberufung nachgewiesen 
hat, hat das Recht, einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu bestellen. 
Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines 
Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der ams AG am 2. Juni 2021 
kann gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV nur durch einen der besonderen 
Stimmrechtsvertreter erfolgen. 
Als besondere Stimmrechtsvertreter werden die folgenden Personen, die geeignet 
und von der Gesellschaft unabhängig sind, vorgeschlagen: 
(i) Notar Dr. Walter Pisk 
Öffentlicher Notar 
Raubergasse 20, 8010 Graz 
E-Mail: pisk.ams@hauptversammlung.at 
 
(ii) Rechtsanwalt Mag. Andreas Schütz, LL.M. 
Taylor Wessing e|n|w|c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH 
Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien 
E-Mail: schuetz.ams@hauptversammlung.at 
 
(iii) Rechtsanwalt Mag. Philipp Stossier 
Dragonerstraße 54, 4600 Wels 
E-Mail: stossier.ams@hauptversammlung.at 
 
(iv) Notar MMag. Dr. Arno Weigand 
Öffentlicher Notar 
Untere Donaustraße 13-15/7. OG, 1020 Wien 
E-Mail: weigand.ams@hauptversammlung.at 
 
Jeder Aktionär kann eine der vier oben genannten Personen als seinen besonderen 
Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Person eine Vollmacht erteilen. 
Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter www.ams.com/general-meeting ein eigenes 
Vollmachtsformular abrufbar. Es wird gebeten, dieses Vollmachtsformular zu 
verwenden. 
Für die Vollmachtserteilung, die dazu vorgesehenen Übermittlungsmöglichkeiten 
und Fristen sind die in der Teilnahmeinformation enthaltenen Festlegungen zu 
beachten. 
Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich 
ausgeschlossen. 
 
VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG 
 
 1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG 
 
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen 
und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien 
sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung 
dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses 
Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens am 12. Mai 2021 (24:00 
Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft ausschließlich an die Adresse ams AG, 
Tobelbader Straße 30, 8141 Premstätten, z.H. Dr. Franz M. Fazekas, MBL, Vice 
President & Head of Legal Global, oder wenn per E-Mail mit qualifizierter 
elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse agm@ams.com oder per SWIFT an die 
Adresse GIBAATWGGMS zugeht. "Schriftlich" bedeutet eigenhändige Unterfertigung 
oder firmenmäßige Zeichnung durch jeden Antragsteller oder, wenn per E-Mail, mit 
qualifizierter elektronischer Signatur oder bei Übermittlung per SWIFT mit 
Message Type MT598 oder Type MT599, wobei unbedingt ISIN AT0000A18XM4 im Text 
anzugeben ist. 
Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt 
Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht 
aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst 
sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung 
gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden 
Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung durchgehend Inhaber 
der Aktien sind, und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht 
älter als sieben Tage sein darf. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur 
zusammen das Beteiligungsausmaß von 5 % vermitteln, müssen sich auf denselben 
Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. 
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die 
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung) verwiesen. 
 
 
 1. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu 
jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt 
Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den 
Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer 
allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im 
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht 
werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 21. Mai 2021 (24:00 Uhr, 
Wiener Zeit) der Gesellschaft entweder an ams AG, Tobelbader Straße 30, 8141 
Premstätten, z.H. Dr. Franz M. Fazekas, MBL, Vice President & Head of Legal 
Global, oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse agm@ams.com, wobei das Verlangen 
in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht. 
Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben 
ist, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften 
Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des 
Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der 
Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, 
nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache 
abgefasst sein. 
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 
10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als 
sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die 
nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1% vermitteln, müssen sich auf denselben 
Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. 
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die 
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung) verwiesen. 
 
 
 1. Angaben gemäß § 110 Abs 2 S 2 AktG 
 2. Zum Tagesordnungspunkt 10. "Wahl von zwei Mitgliedern in den Aufsichtsrat" 

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May 04, 2021 02:30 ET (06:30 GMT)

DJ EANS-News: ams AG / Einberufung der ordentlichen -3-

und der allfälligen Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch 
   Aktionäre gemäß § 110 AktG macht die Gesellschaft folgende Angaben: 
 3. Auf die ams AG ist § 86 Abs 7 AktG anwendbar. 
 4. Der Aufsichtsrat der ams AG besteht derzeit aus sechs von der 
   Hauptversammlung gewählten Mitgliedern (Kapitalvertreter) und drei vom 
   Betriebsrat gemäß § 110 ArbVG entsandten Mitgliedern 
   (Arbeitnehmervertreter). Die sechs Kapitalvertreter setzen sich derzeit aus 
   zwei Frauen und vier Männern zusammen. Die vom Betriebsrat entsandten 
   Arbeitnehmervertreter sind derzeit eine Frau und zwei Männer. Dem 
   Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG wird somit entsprochen. 
 5. Mitgeteilt wird, dass ein Widerspruch gemäß § 86 Abs 9 AktG weder von der 
   Mehrheit der Kapitalvertreter noch von der Mehrheit der 
   Arbeitnehmervertreter erhoben wurde und es daher nicht zu einer 
   Getrennterfüllung, sondern zur Gesamterfüllung des Mindestanteilsgebots 
   gemäß § 86 Abs 7 AktG kommt. 
 6. Gemäß § 8 Abs 1 der Satzung der ams AG besteht der Aufsichtsrat aus 
   mindestens drei und höchstens sechs von der Hauptversammlung gewählten 
   Mitgliedern und den gemäß § 110 Abs 1 Arbeitsverfassungsgesetz entsandten 
   Mitgliedern. Insgesamt besteht der Aufsichtsrat aus nicht mehr als neun 
   Mitgliedern. 
 7. Vor der Wahl von zwei Mitgliedern in den Aufsichtsrat (TOP 10) soll durch 
   Änderung der Satzung beschlossen werden, dass der Aufsichtsrat aus bis zu 
   acht Kapitalvertretern und bis zu vier Arbeitnehmervertretern bestehen kann 
   (TOP 9). Sollte es zum Tagesordnungspunkt 9. zu einer Erhöhung der Anzahl 
   der Mitglieder auf bis zu acht Kapitalvertreter kommen, ist bei der 
   Erstattung eines allfälligen Wahlvorschlags gemäß § 110 AktG durch 
   Aktionäre darauf Bedacht zu nehmen, dass im Fall der Annahme der Wahl von 
   zwei Mitgliedern, dem Aufsichtsrat mindestens drei Frauen angehören müssen, 
   um dem Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG zu entsprechen. 
 
 
 
 1. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG 
 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen 
Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den 
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger 
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem 
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre 
Erteilung strafbar wäre. 
Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre ist der 
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme (Punkt IV. der Einberufung) und die 
Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter 
(Punkt V. der Einberufung). 
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht und das Rederecht 
während dieser virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären selbst im Wege der 
elektronischen Post ausschließlich durch Übermittlung von Fragen bzw. des 
Redebeitrags per E-Mail direkt an die Gesellschaft ausschließlich an die E-Mail- 
Adresse fragen.ams@hauptversammlung.at ausgeübt werden kann. 
Die Aktionäre werden gebeten möglichst alle Fragen bereits im Vorfeld in 
Textform per E-Mail an die Adresse fragen.ams@hauptversammlung.at zu übermitteln 
und zwar so rechtzeitig, dass diese spätestens am 3. Werktag vor der 
Hauptversammlung, das ist der 28. Mai 2021, bei der Gesellschaft einlangen. Dies 
dient der Wahrung der Sitzungsökonomie im Interesse aller Teilnehmer an der 
Hauptversammlung, insbesondere für Fragen, die einer längeren Vorbereitungszeit 
bedürfen. 
Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche 
Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen. 
Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter www.ams.com/general-meeting abrufbar ist. Wenn dieses 
Frageformular nicht verwendet wird, muss die Person (Name/Firma, Geburtsdatum/ 
Firmenbuchnummer des Aktionärs) im entsprechenden E-Mail genannt werden. Um die 
Gesellschaft in die Lage zu versetzen, die Identität und Übereinstimmung mit der 
Depotbestätigung festzustellen, bitten wir Sie, in diesem Fall auch Ihre 
Depotnummer in dem E-Mail anzugeben. 
Bitte beachten Sie, dass während der Hauptversammlung von dem Vorsitzenden 
angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden können. 
Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Auskunftsrechts der 
Aktionäre gemäß § 118 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt. 
 
 1. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG 
 
Jeder Aktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz - berechtigt 
in der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID- 
19-GesV durch seinen besonderen Stimmrechtsvertreter zu jedem Punkt der 
Tagesordnung Anträge zu stellen. 
Der Zeitpunkt, bis zu dem Weisungen zur Antragsstellung an den besonderen 
Stimmrechtsvertreter möglich sind, wird im Laufe der virtuellen Hauptversammlung 
vom Vorsitzenden festgelegt. 
Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung gemäß Punkt IV. 
dieser Einberufung und die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den 
besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. dieser Einberufung. 
Weitere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Antragsrechts der 
Aktionäre gemäß § 119 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt. 
 
 1. Information für Aktionäre zur Datenverarbeitung 
 
Die ams AG verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre (insbesondere jene 
gemäß § 10a Abs 2 AktG, dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des 
Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, 
Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der 
Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, 
insbesondere der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des 
österreichischen Datenschutzgesetzes, um den Aktionären die Ausübung ihrer 
Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. 
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären ist für die 
Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung gemäß dem 
Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist 
somit Art. 6 (1) c) DSGVO. 
Für die Verarbeitung ist die ams AG die verantwortliche Stelle. Die ams AG 
bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung externer 
Dienstleistungsunternehmen wie etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken und IT- 
Dienstleistern. Diese erhalten von der ams AG nur solche personenbezogenen 
Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, 
und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der ams AG. Soweit 
rechtlich notwendig, hat die ams AG mit diesen Dienstleistungsunternehmen eine 
datenschutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen. 
Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden 
Aktionäre beziehungsweise deren Vertreter, die Vorstands- und 
Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit einem 
gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich vorgeschriebene 
Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die darin 
genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort, Beteiligungsverhältnis) 
einsehen. Die ams AG ist zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene 
Aktionärsdaten (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen 
Protokolls zum Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG). 
Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert beziehungsweise gelöscht, sobald sie 
für die Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr 
notwendig sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung 
erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus 
dem Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht 
sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtliche Ansprüche von Aktionären 
gegen die ams AG oder von der ams AG gegen Aktionäre erhoben werden, dient die 
Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und Durchsetzung von Ansprüchen 
in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann 
dies zu einer Speicherung von Daten während der Dauer der Verjährung zuzüglich 
der Dauer des Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung 
führen. 
Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigung-, Einschränkungs-, 
Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der 
personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III 
der DSGVO. 
Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der ams AG unentgeltlich über die 
folgenden Kontaktdaten geltend machen: 
ams AG 
Datenschutzbeauftragter 
Tobelbader Straße 30 
8141 Premstätten 
E-Mail: dataprotection@ams.com 
 
Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht der Datenschutz-Aufsichtsbehörde 
nach Art 77 DSGVO zu. Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 04, 2021 02:30 ET (06:30 GMT)

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Die USA haben fertig! 5 Aktien für den China-Boom
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