Wer sich per Attest von dem Tragen einer Maske im Büro befreien lässt, verliert unter Umständen seinen Beschäftigungsanspruch. Das hat das LAG Köln entschieden. Ein Arbeitgeber setzt die Maskenpflicht im Büro um, aber ein Mitarbeiter lässt sich davon aus gesundheitlichen Gründen befreien - was nun? Diese Frage hat das Landesarbeitsgericht (LAG) in Köln geklärt. Die Antwort: Der Mitarbeiter ist damit als arbeitsunfähig anzusehen. Die Anordnung einer Maskenpflicht ist vom Direktionsrecht gedeckt. Zudem ist der Arbeitgeber auch in der Pflicht, die ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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