Anzeige
Mehr »
Login
Freitag, 26.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 686 internationalen Medien
Geheimtipp: Rasanter Aufstieg, Branchenrevolution und Jahresumsatz von 50 Mio. $
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
marktEINBLICKE
520 Leser
Artikel bewerten:
(1)

Ehrenamt und Corona: Pauschale und Steuern

Über 30 Millionen Menschen engagieren sich in Deutschland im Ehrenamt. Auch in der Corona-Pandemie. Ohne ehrenamtliche Helfer von DRK oder THW würde es beispielsweise in vielen Impf- und Testzentren zu weiteren Verzögerungen kommen. Das sollten Engagierte zur Ehrenamtspauschale, Steuern und Versicherungen wissen.

Auch wenn derzeit die Sportvereine geschlossen sind und tausende Übungsleiter im Land ihrem Ehrenamt nicht nachkommen können, sind während der Corona-Pandemie viele andere Menschen ehrenamtlich unterwegs. Beispielsweise beim Deutschen Roten Kreuz oder THW in den COVID19-Impf- und Testzentren, oder aber in der Wohlfahrtspflege und in Gemeinden oder Kirchen. Mit ihrem freiwilligen Engagement bilden sie eine wichtige Säule der Gesellschaft und schaffen einen unbezahlbaren Wert.

Die Definition von einem Ehrenamt

Das Engagement kostet nicht selten viel Zeit, aber um mit dem eigenen Ehrenamt von der sogenannten Ehrenamtspauschale und damit von steuerlichen Vorteilen zu profitieren, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

So muss das Ehrenamt klar definiert sein und bestimmte Merkmale erfüllen: Die ehrenamtliche Tätigkeit muss freiwillig, unentgeltlich, in bestimmten wiederkehrenden Zeiten und organisiert (Verein, Stiftung, etc.) sein und schließlich anderen Menschen zugute kommen. Rein steuerlich werden jedoch Ehrenamtliche von Übungsleitern in Vereinen unterschieden:

Übungsleiterfreibetrag vs. Ehrenamtspauschale

Vom Übungsleiterfreibetrag profitieren demnach zum Beispiel Trainerinnen und Trainer, die diese Tätigkeit nebenberuflich in einem Sportverein ausüben. "Auch die Entschädigungen für Ausbilderinnen und Ausbilder, beispielsweise bei der Freiwilligen Feuerwehr oder der DLRG werden hierdurch begünstigt", so das Bundesfinanzministerium auf seiner Internetseite. Der Übungsleiterfreibetrag gilt zudem auch für Tätigkeiten als Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder bei vergleichbaren Tätigkeiten, ebenso der Chorleiter oder Dirigent im Musikverein.

Den vollständigen Artikel lesen ...
Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2021 marktEINBLICKE
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.