Niederlage für Booking.com: Das weltgrößte Portal für Hotelübernachtungen darf seinen Vertragspartnern nicht mehr untersagen, Zimmer zu einem günstigeren Preis anzubieten als auf der Plattform angegeben. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschied am Dienstag, dass die Plattformen dies nicht über sogenannte Bestpreisklauseln in ihren Verträgen unterbinden dürfen."Die Richter sahen diese Praxis als nicht vereinbar mit dem deutschen und internationalen Kartellrecht", sagte ein Sprecher ...Den vollständigen Artikel lesen ...