Wenn ein Rentenantragsteller einen Leistungsanspruch gegenüber einem ausländischen System der Gesundheitsfürsorge besitzt, so ist er nicht Mitglied der Krankenversicherung der Rentner in Deutschland und muss hier keine Krankenversicherungsbeiträge bezahlen. Das hat das LSG Essen entschieden. Ein italienischer Staatsangehöriger, der nach einigen Arbeitsjahren in Deutschland inzwischen wieder in Italien lebt, kann eine Rente aus Deutschland erhalten, ohne davon Krankenversicherungsbeiträge an die ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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