DJ PTA-HV: Intertainment Aktiengesellschaft: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Hauptversammlung gemäß § 121 Abs. 4a AktG
Feldafing (pta027/27.05.2021/16:30) - Intertainment Aktiengesellschaft, Feldafing
- ISIN DE0006223605 -
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur
ordentlichen Hauptversammlung
am
Dienstag, den 6. Juli 2021, um 14:30 Uhr
in Form einer
virtuellen Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
auf Grundlage von Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (COVID-19-Gesetz)
ein.
Die gesamte virtuelle Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre der Intertainment AG live im Internet übertragen und im Wege der Bild- und Tonübertragung zugänglich sein. Das Stimmrecht der Aktionäre kann ausschließlich im Wege der Briefwahl, der Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft oder während der virtuellen Hauptversammlung ausgeübt werden. Die Hauptversammlung findet im Hotel Residence Starnberger See, Possenhofener Straße 29, 82340 Feldafing, als Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes statt.
I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für die Intertainment Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des für die Intertainment Aktiengesellschaft und den Konzern zusammengefassten Lageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019
Die zuvor genannten Unterlagen sind auf der Internetseite des Unternehmens unter
http://www.intertainment.de
unter der Rubrik "Die Aktie/Die Hauptversammlung" zugänglich. Zu diesem Tagesordnungspunkt erfolgt keine Beschlussfassung, da der vom Vorstand aufgestellte Jahresabschluss vom Aufsichtsrat bereits gebilligt und damit festgestellt worden ist. Die Vorlagen werden in der Hauptversammlung entsprechend näher erläutert.
2. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für die Intertainment Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des für die Intertainment Aktiengesellschaft und den Konzern zusammengefassten Lageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
Die zuvor genannten Unterlagen sind auf der Internetseite des Unternehmens unter
http://www.intertainment.de
unter der Rubrik "Die Aktie/Die Hauptversammlung" zugänglich. Zu diesem Tagesordnungspunkt erfolgt keine Beschlussfassung, da der vom Vorstand aufgestellte Jahresabschluss vom Aufsichtsrat bereits gebilligt und damit festgestellt worden ist. Die Vorlagen werden in der Hauptversammlung entsprechend näher erläutert.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Alleinvorstand, Herrn Felix Petri, für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Alleinvorstand, Herrn Felix Petri, für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.
6. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
7. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021
Der Aufsichtsrat schlägt vor, sofern eine gesetzliche Prüfungspflicht besteht, die K&M Kreitinger Maierhofer GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 sowie für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts des Geschäftsjahres 2021, sofern dieser einer solchen prüferischen Durchsicht unterzogen wird, zu wählen.
8. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands
§ 87a AktG in der Fassung durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019 verpflichtet Aufsichtsräte börsennotierter Aktiengesellschaften dazu, ein "System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder" zu beschließen und der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Nach § 26j Abs. 1 EGAktG muss die erstmalige Beschlussfassung des Aufsichtsrats bzw. der Hauptversammlung spätestens bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, erfolgen.
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder ist nachstehend dargestellt und über die Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.intertainment.de
verfügbar.
Aufgrund der besonderen Lage der Gesellschaft erhält der derzeitige Alleinvorstand ausschließlich eine monatliche Fixvergütung in Höhe von 3.000 Euro bzw. Jahresgesamtvergütung von 36.000 Euro.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen.
9. Beschlussfassung über die Bestätigung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Nach § 113 Abs. 3 AktG in der Fassung durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019 ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Nach § 26j Abs. 1 EGAktG muss die erstmalige Beschlussfassung der Hauptversammlung nach § 113 Abs. 3 AktG spätestens bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, erfolgen.
Das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder ist nachstehend dargestellt und über die Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.intertainment.de
verfügbar.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen gemäß § 113 Abs. 3 AktG vor zu beschließen, dass die Vergütungsregelung für den Aufsichtsrat in § 14 der Satzung der Gesellschaft in Verbindung mit dem Beschluss über die Vergütungshöhe der Hauptversammlung vom 18. Juni 2018 bestätigt wird.
Die Vergütung des Aufsichtsrates ist in § 14 der Satzung der Gesellschaft geregelt, der folgenden Wortlaut hat:
"§ 14 Vergütung des Aufsichtsrats
1. Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben seinen Auslagen und den Vorteilen aus einer möglicherweise von der Gesellschaft auf ihre Rechnung für die Mitglieder des Aufsichtsrats zu marktkonformen und angemessenen Bedingungen abgeschlossenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Vergütung, die von der Hauptversammlung festgesetzt wird. Die Vergütung gilt so lange, bis die Hauptversammlung eine neue Festsetzung trifft.
2. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Doppelte, der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende das Eineinhalbfache dieses Betrages. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ferner die auf ihre Vergütung und den Ersatz von Auslagen entfallende Umsatzsteuer. Aufsichtsratsmitglieder, die nur zeitanteilig im Amt waren, erhalten jeweils 1/ 12 der Vergütung für jeden vollen Monat ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat.
Die Vergütung gemäß des neuen § 14 Abs. 1 der Satzung wurde ab dem Geschäftsjahr 2018 auf EUR 4.500 festgelegt."
Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten nach der vorstehend wiedergegebenen Satzungsregelung neben der Erstattung ihrer Auslagen nach Ablauf des Geschäftsjahres jeweils eine feste jährliche Vergütung und gegebenenfalls eine anfallende Umsatzsteuer darauf. Eine variable Vergütungskomponente ist nicht vorhanden.
Diese Vergütung trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder Rechnung. Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm obliegende Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft.
Aufsichtsrat und Vorstand beraten über die Vergütung des Aufsichtsrats und deren Systematik unter Kenntnisnahme der Leitlinien und Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodexes in seiner jeweils geltenden Fassung.
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wird der Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre zur Überprüfung vorgelegt. Davon unabhängig wird es von der Verwaltung regelmäßig überprüft.
II. Voraussetzungen für die Teilnahmean der virtuellen Hauptversammlung und die Stimmrechtsausübung
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May 27, 2021 10:30 ET (14:30 GMT)