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(2)

EANS-Hauptversammlung: FACC AG / Einberufung zur -2-

DJ EANS-Hauptversammlung: FACC AG / Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG - ANHANG

=------------------------------------------------------------------------------- 
 Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel 
 einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent 
 verantwortlich. 
=------------------------------------------------------------------------------- 
 
31.05.2021 
 
FACC AG 
mit dem Sitz in Ried i. Innkreis FN 336290w 
(ISIN AT00000FACC2) 
 
EINLADUNG zur 7. ordentlichen Hauptversammlung 
 
Zu der am Donnerstag, den 1. Juli 2021, um 11.00 Uhr, in A-4973 St. Martin im 
Innkreis, Breitenaich 52 stattfindenden 7. ordentlichen Hauptversammlung der 
FACC AG. 
 
Die kommende Hauptversammlung der FACC AG am 1. Juli 2021 findet in Einklang mit 
§ 1 Abs 1 des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes (COVID-19-GesG) sowie 
der Verordnung der Bundesministerin für Justiz zur näheren Regelung der 
Durchführung von gesellschaftsrechtlichen Versammlungen ohne physische 
Anwesenheit der Teilnehmer und von Beschlussfassungen auf andere Weise 
(Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV) gemäß § 1 Abs 2 
COVID-19-GesG) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Anwesenheit der 
Teilnehmer statt. Dies bedeutet, dass bei der Hauptversammlung der FACC AG am 1. 
Juli 2021 Aktionäre nicht physisch anwesend sein können. Wir weisen ausdrücklich 
darauf hin, dass es nicht möglich ist, dass Aktionäre selbst zum 
Veranstaltungsort der Hauptversammlung kommen können. 
 
Aufgrund der derzeitigen COVID-19-Situation behält sich die FACC AG vor diese 
ordentliche Hauptversammlung aus triftigem Grund abzusagen und zu einem 
späteren Zeitpunkt abzuhalten. 
 
 
 
Zwtl.: TAGESORDNUNG 
 
 
 
 
 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses samt Lagebericht, des 
   Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht, des gesonderten 
   nichtfinanziellen Berichtes, des Corporate-Governance-Berichtes und des vom 
   Aufsichtsrat erstatteten Berichts für das Geschäftsjahr 2020. 
 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzergebnisses für das 
   Geschäftsjahr 2020. 
 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2020. 
 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2020. 
 5. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2020. 
 6. Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2020. 
 7. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2021. 
 
 
 
 
 
Virtuelle Hauptversammlung 
 
Für Zwecke der Abhaltung als virtuelle Hauptversammlung wird für die Aktionäre 
der Gesellschaft die Möglichkeit geschaffen, an der Hauptversammlung von jedem 
Ort aus mittels optischer und akustischer Verbindung in Echtzeit teilzunehmen. 
Alle Aktionäre, die dies wünschen, können daher dem Verlauf der Hauptversammlung 
folgen und die Präsentation des Vorstands sowie die Beantwortung der Fragen der 
Aktionäre mitverfolgen. 
Dazu wird die Hauptversammlung zur Gänze im Internet übertragen. Alle Aktionäre 
der Gesellschaft können die Hauptversammlung daher am 1. Juli 2021, um 11.00 
Uhr live im Internet unter www.facc.com [http://www.facc.com/] mitverfolgen. Aus 
technischer Sicht benötigen die Teilnehmer für die Teilnahme an / Verfolgung der 
virtuellen Hauptversammlung insbesondere ein internetfähiges Gerät, welches zur 
optischen und akustischen Wiedergabe der Hauptversammlung in Echtzeit in der 
Lage ist (beispielsweise einen PC samt Monitor, ein Notebook, ein Tablet oder 
ein Smartphone), sowie eine ausreichend leistungsfähige Internetverbindung. 
Eine vorherige Anmeldung ist zur Verfolgung der Hauptversammlung im Internet 
nicht erforderlich. Genauere Details zum Ablauf der virtuellen Hauptversammlung 
finden Sie im Text weiter unten (insbesondere unter dem Punkt "Ablauf der 
virtuellen Hauptversammlung"). 
Durch die Abhaltung als virtuelle Hauptversammlung in der oben angeführten Form, 
anstelle einer Verschiebung der Hauptversammlung auf einen ungewissen späteren 
Zeitpunkt, sind nach Beurteilung des Vorstands sowohl die Interessen der 
Gesellschaft als auch die Interessen der Teilnehmer bestmöglich berücksichtigt. 
 
Notwendigkeit zur Bestellung eines besonderen StimmrechtsvertretersInformationen 
zur Bestellung eines Vertreters gemäß § 113 AktG 
 
Notwendigkeit zur Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters - 
Sonderregelung für die gegenständliche Hauptversammlung: Gemäß § 3 Abs 4 COVID- 
19-GesV kann die Stellung von Beschlussanträgen, die Stimmabgabe und die 
Erhebung eines Widerspruchs in der virtuellen Hauptversammlung ausschließlich 
durch einen der nachstehenden besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen: 
 
Florian Beckermann, Dipl. Volkswirt, Diplom-Jurist, LL.M. 
INTERESSENVERBAND FÜR ANLEGER 
 
Dr. Christian Temmel, MBA (Rechtsanwalt) 
DLA PIPER WEISS-TESSBACH RECHTSANWÄLTE GMBH 
 
Mag. Philipp Stossier (Rechtsanwalt) 
STOSSIER HEITZINGER RECHTSANWÄLTE 
 
Mag. Ewald Oberhammer, LL.M. (Rechtsanwalt) 
OBERHAMMER RECHTSANWÄLTE GMBH 
 
Jeder Aktionär kann zwischen den oben genannten Personen als besonderen 
Stimmrechtsvertreter frei wählen und diesem die Vollmacht erteilen. 
Für die Vollmachtserteilung an diese besonderen Stimmrechtsvertreter ist ab dem 
10. Juni 2021 auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.facc.com [http:// 
www.facc.com/] ein eigenes Vollmachtsformular abrufbar. Zusätzlich ist an dieser 
Stelle ab dem genannten Datum ein Formular für den Widerruf der Vollmacht 
abrufbar. Bitte lesen Sie das Vollmachtsformular sorgfältig durch. Im Interesse 
einer reibungslosen Abwicklung empfehlen wir stets das bereitgestellte 
Vollmachtsformular zu verwenden. 
Es wird eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem von Ihnen gewünschten 
besonderen Stimmrechtsvertreter empfohlen, wenn dem besonderen 
Stimmrechtsvertreter spezifische Instruktionen zur Stellung von 
Beschlussanträgen, zur Stimmabgabe und/oder zur Erhebung eines Widerspruchs in 
der virtuellen Hauptversammlung zu einem oder mehreren Punkten der Tagesordnung 
erteilt werden sollen. Bitte finden Sie dazu hier die detaillierten 
Kontaktdaten, wenn Sie mit einem der besonderen Stimmrechtsvertreter direkt in 
Kontakt treten wollen: 
 
Florian Beckermann, Dipl. Volkswirt, Diplom-Jurist, LL.M. 
Interessenverband für Anleger 
Feldmühlgasse 22, 
1130 Wien 
T +43 676 7233180 
beckermann.facc@hauptversammlung.at [beckermann.facc@hauptversammlung.at] 
 
Dr. Christian Temmel, MBA (Rechtsanwalt) 
c/o DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH 
Schottenring 14, 1010 Wien, 
T +43 1 531781505 
F +43 1 5335252 
temmel.facc@hauptversammlung.at [temmel.facc@hauptversammlung.at] 
 
Mag. Philipp Stossier (Rechtsanwalt) 
Stossier Heitzinger Rechtsanwälte 
Dragonerstraße 54, 4600 Wels 
T +43-7242-42605 
F +43-7242-42605 20 
stossier.facc@hauptversammlung.at [stossier.facc@hauptversammlung.at] 
 
Mag. Ewald Oberhammer, LL.M. (Rechtsanwalt) 
Oberhammer Rechtsanwälte GmbH 
Karlsplatz 3 / 1 
1010 Wien 
T +43 1 5033000 
F +43 1 5033000 33 
oberhammer.facc@hauptversammlung.at [oberhammer.facc@hauptversammlung.at] 
 
Die Kosten der oben angeführten besonderen Stimmrechtsvertreter werden von der 
FACC AG getragen. Sämtliche übrige Kosten, insbesondere die eigenen Bankspesen 
für die Depotbestätigung oder Portokosten, hat der Aktionär zu tragen. 
 
Informationen zur Bestellung eines Vertreters gemäß § 113 AktG: 
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat 
gemäß § 113 Abs 1 AktG das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum 
Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung 
teilnimmt und dieselben Rechte hat wie der Aktionär, den er vertritt. Der 
Aktionär ist in der Anzahl der Personen, die er zu Vertretern bestellt, und in 
deren Auswahl nicht beschränkt. Jede Vollmacht muss den/die Vertreter namentlich 
bezeichnen. Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) 
nach Absprache mit diesem die Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses 
zusätzlich zur Depotbestätigung auf einem dafür zugelassenen Weg gegenüber der 
Gesellschaft die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde; die 
Vollmacht selbst muss in diesem Fall nicht an die Gesellschaft übermittelt 
werden. 
Bitte um Beachtung: Will ein Aktionär in der gegenständlichen Hauptversammlung 
jedoch zu einem oder mehreren Tagesordnungspunkten seine Stimme abgeben, 
Beschlussanträge stellen oder Widerspruch erheben, hat der jeweilige Aktionär 
bzw. der jeweilige von diesem bevollmächtigten Vertreter aufgrund dieser 
Sonderregelung einen der oben genannten besonderen Stimmrechtsvertreter zu 
bevollmächtigen und diesem entsprechende Instruktionen zu erteilen. 
 
Übermittlung der Vollmacht an die Gesellschaft 
 
Erklärungen über die Erteilung von Vollmacht - insbesondere zur Bevollmächtigung 
einer der oben angeführten besonderen Stimmrechtsvertreter - können der 
Gesellschaft ausschließlich auf einem der folgenden Wege bis tunlichst 30. Juni 
2021 um 12:00 Uhr (MESZ) (einlangend) in Textform übermittelt werden (in diesem 
Zusammenhang weisen wir nochmals ausdrücklich auf die Notwendigkeit der 
Bevollmächtigung eines besonderen Stimmrechtsvertreters für die Stimmabgabe, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 01, 2021 02:00 ET (06:00 GMT)

DJ EANS-Hauptversammlung: FACC AG / Einberufung zur -2-

die Stellung von Beschlussanträgen und/oder die Erhebung eines Widerspruchs 
hin): 
- per E-Mail: 
für Florian Beckermann an beckermann.facc@hauptversammlung.at 
[beckermann.facc@hauptversammlung.at] 
für Christian Temmel an temmel.facc@hauptversammlung.at 
[temmel.facc@hauptversammlung.at] 
für Philipp Stossier an stossier.facc@hauptversammlung.at 
[stossier.facc@hauptversammlung.at] 
für Ewald Oberhammer an oberhammer.facc@hauptversammlung.at 
[oberhammer.facc@hauptversammlung.at] 
 
wobei die Vollmacht in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail 
anzuschließen ist (Vollmachten gemäß § 113 Abs 1 AktG, die an andere Personen 
als die genannten besonderen Stimmrechtsvertreter erteilt werden, richten Sie in 
der beschriebenen Form bitte an anmeldung.facc@hauptversammlung.at 
[anmeldung.facc@hauptversammlung.at] 
- per Telefax: +43(0)1 8900 500 99, 
- per SWIFT: GIBAATWGGMS (Message Type MT598 oder MT599, bitte unbedingt ISIN 
im Text angeben), 
- per Post, Kurierdienst oder persönlich an: 
FACC AG 
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH 
8242 St. Lorenzen am Wechsel, 
Köppel 60. 
 
Auf die Vollmacht, die an einen der vier besonderen Stimmrechtsvertreter 
gesendet wird, haben die anderen besonderen Stimmrechtsvertreter keinen 
Zugriff. 
Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich 
ausgeschlossen. 
Eine erteilte Vollmacht kann vom Aktionär widerrufen werden. Die vorstehenden 
Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf 
der Vollmacht. Der Widerruf wird erst wirksam, wenn er der Gesellschaft 
zugegangen ist. 
 
 
Zwtl.: UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG 
 
 
Folgende Unterlagen werden ab 10. Juni 2021 gemäß § 108 Abs. 3 und 4 AktG zur 
Einsicht im Internet unter www.facc.com [http://www.facc.com/]zugänglich 
gemacht und werden in der Hauptversammlung aufliegen: 
 
 
* Jahresabschluss mit Lagebericht, 
* Konzernabschluss mit Konzernlagebericht, 
* Corporate-Governance-Bericht, 
* Gesonderter nicht-finanzieller Bericht 
* Bericht des Aufsichtsrats, 
 
jeweils für das Geschäftsjahr 2020 
 
* Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2-7 
* Vergütungsbericht gemäß § 78c iVm § 98a AktG 
* Text dieser Einberufung 
* Formulare für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 3 Abs 4 
 Covid-19-GesV 
* Frageformular 
 
 
 
Zwtl.: NACHWEISSTICHTAG UND TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG 
 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung 
geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 21. Juni 
2021 (Nachweisstichtag). Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur 
berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft 
nachweist. Es genügt für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag 
eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am 28. 
Juni 2021 an die Anmeldestelle zugehen muss. 
 
 
Zwtl.: Anmeldestelle: 
 
Fax-Nr.: +43(0)1 8900 500 99 
E-Mail Adresse: anmeldung.facc@hauptversammlung.at 
[anmeldung.facc@hauptversammlung.at](als eingescannter Anhang; PDF, TIF etc.) 
Per SWIFT: GIBAATWGGMS (Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN im Text 
angeben) 
 
Zwtl.: Depotbestätigung gemäß § 10a AktG 
 
 
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem 
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem 
Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten: 
 
* Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr 
 zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code) 
 
 o Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei 
  natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei 
  juristischen Personen 
 
* Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien (ISIN AT00000FACC2) des Aktionärs 
* Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung, 
 
 o ausdrückliche Angabe, dass sich die Bestätigungen auf den Depotstand 21. 
  Juni 2021 um 24:00 Uhr MESZ beziehen. 
 
 
 
Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache 
entgegengenommen. Die Aktionäre werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung 
bzw. durch Übermittlung einer Depotbestätigung nicht blockiert; Aktionäre 
können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung bzw. Übermittlung 
einer Depotbestätigung weiterhin frei verfügen. 
 
 
Zwtl.: HINWEIS AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEM. §§ 109, 110 und 118 AktG 
 
 
Beantragung von Tagesordnungspunkten: 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit 
mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können 
schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser 
Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Dieses Verlangen muss in 
Schriftform spätestens am 10. Juni 2021 der Gesellschaft ausschließlich an die 
Adresse, 4910 Ried i. Innkreis, Fischerstraße 9, Abteilung Investor Relations, 
zH. Florian Heindl, zugestellt werden. Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt 
muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Zum Nachweis der 
Aktionärseigenschaft genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer 
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die 
antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung 
Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft 
nicht älter als sieben Tage sein darf. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, 
die nur zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen, müssen sich auf denselben 
Stichtag beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die 
Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung 
verwiesen. 
 
Beschlussvorschläge von Aktionären: 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu 
jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt 
Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den 
Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer 
allfälligen Stellungnahme des Vorstandes oder des Aufsichtsrates auf der 
Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Dieses Verlangen in 
Textform muss spätestens am 22. Juni 2021 der Gesellschaft per Post an, 4910 
Ried i. Innkreis, Fischerstraße 9, Abteilung Investor Relations, zH. Florian 
Heindl, oder per E-Mail investor.relations@facc.com, [tor.relations@facc.com,] 
wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail 
anzuschließen ist, zugehen. Über einen Beschlussvorschlag, der gemäß § 110 Abs. 
1 AktG bekannt gemacht wurde, ist nur dann abzustimmen, wenn er in der 
Hauptversammlung als Antrag wiederholt wird. Für den Nachweis der 
Aktionärseigenschaft zur Ausübung dieses Aktionärsrechts genügt bei 
depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a 
AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben 
Tage sein darf. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen 1 % 
des Grundkapitals erreichen, müssen sich auf denselben Stichtag beziehen. 
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die 
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen. Jeder Aktionär ist berechtigt, 
in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen, die 
keiner vorherigen Bekanntmachung bedürfen. Voraussetzung hierfür ist der 
Nachweis der Teilnahmeberechtigung im Sinne der Einberufung. 
 
 
 
Zwtl.: Antragsrecht: 
 
Gemäß § 119 AktG sind jeder Aktionär, der Vorstand und der Aufsichtsrat 
berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu 
stellen. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung. Über 
einen Gegenstand der Verhandlung, der nicht ordnungsgemäß als 
Tagesordnungspunkt bekannt gemacht wurde, darf kein Beschluss gefasst werden. 
Ein Beschlussvorschlag eines Aktionärs gemäß § 110 AktG wird erst dadurch zu 
einem Antrag, dass er in der Hauptversammlung wiederholt wird. 
Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass ein Aktionärsantrag auf Wahl eines 
Aufsichtsratsmitglieds zwingend die Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß 
§ 110 AktG samt einer Erklärung gemäß § 87 Absatz 2 AktG (siehe oben) 
voraussetzt. 
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Recht der Aktionäre in der 
Hauptversammlung Anträge zu stellen, wie unten näher ausgeführt (siehe unter dem 
Punkt "Ablauf der virtuellen Hauptversammlung"), gem § 3 Abs 4 COVID-19-GesV 
ausschließlich durch einen der oben angeführten besonderen Stimmrechtsvertreter 
erfolgen kann. 
 
Auskunftsrecht: 
Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung 
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur 
sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die 
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 01, 2021 02:00 ET (06:00 GMT)

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