DJ EANS-Hauptversammlung: Kapsch TrafficCom AG / Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG
=------------------------------------------------------------------------------- Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich. =------------------------------------------------------------------------------- 05.08.2021 Kapsch TrafficCom AG Wien FN 223805 a ISIN AT000KAPSCH9 Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung der Kapsch TrafficCom AG ("Gesellschaft") für Mittwoch, den 8. September 2021 um 10:00 Uhr (MESZ) Konferenzzentrum im Hause der Kapsch TrafficCom AG, Am Europlatz 2,1120 Wien, Österreich I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG OHNE PHYSISCHE PRÄSENZ DER AKTIONÄRE 1. Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV) Der Vorstand beschloss nach sorgfältiger Abwägung sowie zum Schutz der Aktionäre und sonstigen Teilnehmer eine virtuelle Hauptversammlung durchzuführen. Die Hauptversammlung der Kapsch TrafficCom AG am 8. September 2021 wird auf Grundlage von § 1 Abs 2 COVID-19-GesG, BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 156/ 2020 und der COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020 idF BGBl. II Nr. 616/2020) unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Gesellschaft als auch der Teilnehmer als virtuelle Hauptversammlung durchgeführt. Der Vorstand bittet um Verständnis, dass Aktionäre aus Gründen des Gesundheitsschutzes bei der Hauptversammlung am 8. September 2021 (mit Ausnahme der besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV) nicht physisch teilnehmen können. Die virtuelle Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden und weiterer Mitglieder des Vorstands, des beurkundenden Notars und der vier von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter im Konferenzzentrum im Hause der Kapsch TrafficCom AG, Am Europlatz 2, 1120 Wien, Österreich, statt. Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im sonst gewohnten Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre. Die Stimmrechtsausübung, das Recht Anträge zu stellen und das Recht Widerspruch zu erheben erfolgen ausschließlich durch Vollmachtserteilung und Weisung an einen der von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV. Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und zwar durch Übermittlung von Fragen ausschließlich in Textform per E-Mail direkt an die E- Mail-Adresse fragen.kapsch@hauptversammlung.at der Gesellschaft, sofern die Aktionäre rechtzeitig eine Depotbestätigung im Sinne von § 10a AktG gemäß Punkt IV. übermittelt und einen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. bevollmächtigt haben. 2. Übertragung der Hauptversammlung im Internet Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs 4 AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit im Internet übertragen. Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage von § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV. Somit haben alle Aktionäre die Möglichkeit, durch diese akustische und optische Einwegverbindung in Echtzeit dem Verlauf der Hauptversammlung am 8. September 2021 ab ca. 10:00 Uhr MESZ zu folgen und die Präsentation des Vorstands, die Beantwortung der Fragen der Aktionäre und das Abstimmungsverfahren zu verfolgen. Der Zugang erfolgt über www.kapsch.net/ktc/ir oder www.kapsch.net/ktc/ir/Shareholders-Meeting (die "Internetseite der Gesellschaft"). Eine Anmeldung oder ein Login sind zur Verfolgung der Hauptversammlung nicht erforderlich. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Liveübertragung als virtuelle Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und keine Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die Übertragung im Internet keine Zweiwege-Verbindung ist. Der einzelne Aktionär kann daher nur dem Verlauf der Hauptversammlung folgen. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs 6 COVID-19-GesV). Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation") hingewiesen. Wir bitten die Aktionärinnen und Aktionäre in diesem Jahr um besondere Beachtung dieser Teilnahmeinformation, in welcher auch der Ablauf der Hauptversammlung dargelegt wird. II. TAGESORDNUNG 1. Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht, des konsolidierten Corporate-Governance-Berichts, des konsolidierten nichtfinanziellen Berichts, des Vorschlags für die Gewinnverwendung und des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts für das Geschäftsjahr 2020/21 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2020/21 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2020/21 5. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021/22 6. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht 7. Wahl einer Person in den Aufsichtsrat 8. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals, auch mit der Möglichkeit zur Ausgabe neuer Aktien gegen Sacheinlagen, den Ausschluss des Bezugsrechts und der Änderung der Satzung in § 5 (Grundkapital und Aktien) III. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN ÜBER DIE INTERNETSEITE Insbesondere folgende Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG spätestens ab 18. August 2021 über die Internetseite der Gesellschaft abrufbar: * Teilnahmeinformation: Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme (gem § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV), * Jahresabschluss mit Lagebericht, * Konzernabschluss mit Konzernlagebericht, * konsolidierter Corporate Governance-Bericht, * Vergütungsbericht * konsolidierter nichtfinanzieller Bericht, * Vorschlag für die Gewinnverwendung, * Bericht des Aufsichtsrates, jeweils für das Geschäftsjahr 2020/21; * Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 8, * Erklärung der Kandidatin für die Wahl in den Aufsichtsrat zu TOP 7 gemäß § 87 Abs 2 AktG samt Lebenslauf, * Bericht des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss - TOP 8, * Vollmachtsformular für die besonderen Stimmrechtsvertreter (gem § 3 Abs 4 COVID-19-GesV), * Frageformular, * Formulare für den Widerruf einer Vollmacht, * vollständiger Text dieser Einberufung. IV. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte ist nur berechtigt, wer am Ende des 29. August 2021 (24:00 Uhr, MESZ) ("Nachweisstichtag") Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am 3. September 2021 (24:00 Uhr, MESZ) ausschließlich auf einem der folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen muss: (i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gemäß § 19 Abs 3 genügen lässt: Per E-Mail: anmeldung.kapsch@hauptversammlung.at (Depotbestätigungen bitte im Format PDF) Per Telefax: +43 (0)1 8900 500 73 (ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform Per Post oder Boten: Kapsch TrafficCom AG c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH Köppel 60, 8242 St. Lorenzen am Wechsel, Österreich Per SWIFT: GIBAATWGGMS (Message Type MT598 oder MT599 unbedingt ISIN AT000KAPSCH9 im Text angeben) Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann die Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre nicht wirksam erfolgen. Hinsichtlich der Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und des dabei einzuhaltenden Verfahrens wird auf die Ausführungen in Punkt V. dieser Einberufung verwiesen. Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu wenden und die zeitgerechte Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu veranlassen. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Depotbestätigung gemäß § 10a AktG Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
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Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG): * Angaben über den Aussteller: Firma und Anschrift oder eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code), * Angaben über den Aktionär: Name/Firma und Anschrift, bei natürlichen Personen zusätzlich das Geburtsdatum, bei juristischen Personen gegebenenfalls Register und Nummer unter der die juristische Person in ihrem Herkunftsstaat geführt wird, * Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT000KAPSCH9, * Depotnummer andernfalls eine sonstige Bezeichnung, * Zeitpunkt oder Zeitraum auf den sich die Depotbestätigung bezieht. Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages (29. August 2021, 24:00 Uhr, MESZ) beziehen. Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache entgegengenommen. V. BESTELLUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE VERFAHREN Jeder Aktionär, der die Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß Punkt IV. dieser Einberufung erfüllt, hat das Recht einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu bestellen. Ausschließlich durch diese Person können (gemäß § 3 Abs 4 COVID-19- GesV) bei der Hauptversammlung Beschlussanträge gestellt, Stimmen abgegeben und Widerspruch erhoben werden. Als besondere Stimmrechtsvertreter werden die folgenden Personen, die geeignet und von der Gesellschaft unabhängig sind, vorgeschlagen: (i) Dr. Michael Knap c/o Interessenverband für Anleger, IVA Feldmühlgasse 22, 1130 Wien, Österreich E-Mail-Adresse: knap.kapsch@hauptversammlung.at (ii) Rechtsanwalt Mag. Christoph Moser c/o Schönherr Rechtsanwälte GmbH Schottenring 19, 1010 Wien, Österreich E-Mail-Adresse: moser.kapsch@hauptversammlung.at (iii) Rechtsanwalt Mag. Ewald Oberhammer c/o Oberhammer Rechtsanwälte GmbH Karlsplatz 3/1, 1010 Wien, Österreich E-Mail-Adresse: oberhammer.kapsch@hauptversammlung.at (iv) Rechtsanwältin Dr. Marie-Agnes Arlt, LL.M. c/o a2o.legal - Kooperation selbständiger Rechtsanwälte Ebendorferstraße 6/10, 1010 Wien, Österreich E-Mail-Adresse: arlt.kapsch@hauptversammlung.at Jeder Aktionär kann eine der vier oben genannten Personen als seinen besonderen Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Vollmacht erteilen. Zu diesem Zweck ist über die Internetseite der Gesellschaft ein eigenes Vollmachtsformular abrufbar, welches zwingend zu verwenden ist.Für die Vollmachtserteilung, für die dazu vorgesehenen Übermittlungsmöglichkeiten und für die Fristen sind die in der Teilnahmeinformation enthaltenen Festlegungen zu beachten. Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich ausgeschlossen. VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG 1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Dieses Verlangen muss in Schriftform per Post oder Boten spätestens am 18. August 2021 (24:00 Uhr, MESZ) der Gesellschaft ausschließlich an der Adresse Kapsch TrafficCom AG, z. H. Herrn Mag. Hans Lang, Investor Relations, Am Europlatz 2, 1120 Wien, Österreich, zugehen. Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 5 % vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung) verwiesen. 2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Dieses Verlangen muss in Textform spätestens am 31. August 2021 (24:00 Uhr MESZ) der Gesellschaft zugehen, entweder per Telefax an +43 (0)50 811 2809 oder per Post/Boten an Kapsch TrafficCom AG, z. H. Herrn Mag. Hans Lang, Investor Relations, Am Europlatz 2, 1120 Wien, Österreich, oder per E-Mail anir.kapschtraffic@kapsch.net, wobei das Verlangen in Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG dem E-Mail, beispielsweise als PDF, anzuschließen ist. Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1 % vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung) verwiesen. 3. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre ist der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme (Punkt IV. der Einberufung) und die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter (Punkt V. der Einberufung). Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht und das Rederecht gemäß § 118 AktG auch bei der virtuellen Hauptversammlung während der Hauptversammlung von den Aktionären selbst ausschließlich durch Übermittlung von Fragen bzw des Redebeitrags per E-Mail direkt an die Gesellschaft an die E-Mail- Adresse fragen.kapsch@hauptversammlung.at ausgeübt werden kann. Der Vorsitzende kann während der Hauptversammlung angemessene zeitliche Beschränkungen festlegen. Dessen ungeachtet werden die Aktionäre gebeten alle Fragen bereits vorab in Textform per E-Mail an die Adresse fragen.kapsch@hauptversammlung.at zu übermitteln und zwar so rechtzeitig, dass diese spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, das ist Freitag, der 3. September 2021, bei der Gesellschaft einlangen. Das ermöglicht der Gesellschaft eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche Beantwortung der gestellten Fragen in der Hauptversammlung. Die Aktionäre werden ersucht, sich des Frageformulars, welches über die Internetseite der Gesellschaft abrufbar ist, zu bedienen. Wenn dieses Frageformular nicht verwendet wird, muss die Person (Name/Firma, Geburtsdatum/ Firmenbuchnummer des Aktionärs) im entsprechenden E-Mail genannt werden. Um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, die Identität und Übereinstimmung mit der Depotbestätigung festzustellen, bitten wir, in diesem Fall auch die Depotnummer in dem E-Mail anzugeben. Weitere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre gemäß § 118 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt. 4. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG Jeder Aktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz - berechtigt in der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-
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19-GesV durch seinen besonderen Stimmrechtsvertreter zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen. Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gem § 110 AktG voraus. Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat (Punkt 7 der Tagesordnung) können nur von Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 30. August 2021 in der oben angeführten Weise (Punkt VI Abs 2) der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, anzuschließen. Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden. Der Aufsichtsrat hat sich bisher aus vier Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt wurden, zusammengesetzt. Daher kommen auf die Kapsch TrafficCom AG die Bestimmungen über das Mindestanteilsgebot gem § 86 Abs 7 AktG nicht zur Anwendung. Der Zeitpunkt, bis zu dem Weisungen zu Antragsstellung an den besonderen Stimmrechtsvertreter möglich sind, wird im Laufe der virtuellen Hauptversammlung vom Vorsitzenden festgelegt. Voraussetzung ist in jedem Fall der Nachweis der Teilnahmeberechtigung gemäß Punkt IV. dieser Einberufung und die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. dieser Einberufung. Weitere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Antragsrechts der Aktionäre gemäß § 119 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt. 5. Information für Aktionäre zur Datenverarbeitung Personenbezogene Daten der Aktionäre werden aus Anlass der Teilnahme der Hauptversammlung zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen verarbeitet. Informationen zum Umfang der Datenverarbeitung sind in der Datenschutzerklärung enthalten, welche über die Internetseite der Gesellschaft abrufbar ist. VII. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 13.000.000,-- und ist zerlegt in 13.000.000 auf Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt demzufolge zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 13.000.000 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung weder unmittelbar noch mittelbar eigene Aktien. Keine physische Anwesenheit Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bei der Durchführung der kommenden virtuellen Hauptversammlung (gemäß der COVID-19-GesV) weder Aktionäre noch Gäste persönlich zugelassen sind. Personenbezeichnungen Bei Personenbezeichnungen wird aus Gründen der Lesbarkeit nur die männliche Form angeführt. Es sind aber stets Männer, Frauen und Personen des dritten Geschlechts gemeint. Wien, im August 2021 Der Vorstand Rückfragehinweis: Investorenkontakt: Hans Lang Investor Relations Officer Kapsch TrafficCom AG Am Europlatz 2, 1120 Wien, Österreich T +43 50 811 1122 ir.kapschtraffic@kapsch.net Ende der Mitteilung euro adhoc =-------------------------------------------------------------------------------
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