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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel
einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent
verantwortlich.
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05.08.2021
Kapsch TrafficCom AG
Wien
FN 223805 a
ISIN AT000KAPSCH9
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung der
Kapsch TrafficCom AG
("Gesellschaft")
für Mittwoch, den 8. September 2021 um 10:00 Uhr (MESZ)
Konferenzzentrum im Hause der Kapsch TrafficCom AG,
Am Europlatz 2,1120 Wien, Österreich
I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG OHNE
PHYSISCHE PRÄSENZ DER AKTIONÄRE
1. Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und
Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)
Der Vorstand beschloss nach sorgfältiger Abwägung sowie zum Schutz der Aktionäre
und sonstigen Teilnehmer eine virtuelle Hauptversammlung durchzuführen.
Die Hauptversammlung der Kapsch TrafficCom AG am 8. September 2021 wird auf
Grundlage von § 1 Abs 2 COVID-19-GesG, BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 156/
2020 und der COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020 idF BGBl. II Nr. 616/2020)
unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Gesellschaft als auch der
Teilnehmer als virtuelle Hauptversammlung durchgeführt.
Der Vorstand bittet um Verständnis, dass Aktionäre aus Gründen des
Gesundheitsschutzes bei der Hauptversammlung am 8. September 2021 (mit Ausnahme
der besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV) nicht
physisch teilnehmen können. Die virtuelle Hauptversammlung findet unter
physischer Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden und
weiterer Mitglieder des Vorstands, des beurkundenden Notars und der vier von der
Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter im Konferenzzentrum
im Hause der Kapsch TrafficCom AG, Am Europlatz 2, 1120 Wien, Österreich, statt.
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im sonst
gewohnten Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der
Aktionäre.
Die Stimmrechtsausübung, das Recht Anträge zu stellen und das Recht Widerspruch
zu erheben erfolgen ausschließlich durch Vollmachtserteilung und Weisung an
einen der von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter
gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV.
Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären
selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und zwar durch
Übermittlung von Fragen ausschließlich in Textform per E-Mail direkt an die E-
Mail-Adresse fragen.kapsch@hauptversammlung.at der Gesellschaft, sofern die
Aktionäre rechtzeitig eine Depotbestätigung im Sinne von § 10a AktG gemäß Punkt
IV. übermittelt und einen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V.
bevollmächtigt haben.
2. Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs 4
AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit im Internet übertragen. Dies
ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage von
§ 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV. Somit haben alle Aktionäre die Möglichkeit,
durch diese akustische und optische Einwegverbindung in Echtzeit dem Verlauf der
Hauptversammlung am 8. September 2021 ab ca. 10:00 Uhr MESZ zu folgen und die
Präsentation des Vorstands, die Beantwortung der Fragen der Aktionäre und das
Abstimmungsverfahren zu verfolgen. Der Zugang erfolgt über www.kapsch.net/ktc/ir
oder www.kapsch.net/ktc/ir/Shareholders-Meeting (die "Internetseite der
Gesellschaft"). Eine Anmeldung oder ein Login sind zur Verfolgung der
Hauptversammlung nicht erforderlich.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Liveübertragung als virtuelle
Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und keine
Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die
Übertragung im Internet keine Zweiwege-Verbindung ist. Der einzelne Aktionär
kann daher nur dem Verlauf der Hauptversammlung folgen. Ebenso wird darauf
hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von technischen
Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese ihrer Sphäre
zuzurechnen sind (§ 2 Abs 6 COVID-19-GesV).
Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und technischen
Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV
("Teilnahmeinformation") hingewiesen. Wir bitten die Aktionärinnen und Aktionäre
in diesem Jahr um besondere Beachtung dieser Teilnahmeinformation, in welcher
auch der Ablauf der Hauptversammlung dargelegt wird.
II. TAGESORDNUNG
1. Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht, des Konzernabschlusses samt
Konzernlagebericht, des konsolidierten Corporate-Governance-Berichts, des
konsolidierten nichtfinanziellen Berichts, des Vorschlags für die
Gewinnverwendung und des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts für das
Geschäftsjahr 2020/21
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das
Geschäftsjahr 2020/21
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für
das Geschäftsjahr 2020/21
5. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021/22
6. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht
7. Wahl einer Person in den Aufsichtsrat
8. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals, auch
mit der Möglichkeit zur Ausgabe neuer Aktien gegen Sacheinlagen, den
Ausschluss des Bezugsrechts und der Änderung der Satzung in § 5
(Grundkapital und Aktien)
III. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN ÜBER DIE
INTERNETSEITE
Insbesondere folgende Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG spätestens ab
18. August 2021 über die Internetseite der Gesellschaft abrufbar:
* Teilnahmeinformation: Information über die organisatorischen und technischen
Voraussetzungen für die Teilnahme (gem § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV),
* Jahresabschluss mit Lagebericht,
* Konzernabschluss mit Konzernlagebericht,
* konsolidierter Corporate Governance-Bericht,
* Vergütungsbericht
* konsolidierter nichtfinanzieller Bericht,
* Vorschlag für die Gewinnverwendung,
* Bericht des Aufsichtsrates,
jeweils für das Geschäftsjahr 2020/21;
* Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 8,
* Erklärung der Kandidatin für die Wahl in den Aufsichtsrat zu TOP 7 gemäß § 87
Abs 2 AktG samt Lebenslauf,
* Bericht des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss - TOP 8,
* Vollmachtsformular für die besonderen Stimmrechtsvertreter (gem § 3 Abs 4
COVID-19-GesV),
* Frageformular,
* Formulare für den Widerruf einer Vollmacht,
* vollständiger Text dieser Einberufung.
IV. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER
HAUPTVERSAMMLUNG
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte ist nur berechtigt, wer am Ende des
29. August 2021 (24:00 Uhr, MESZ) ("Nachweisstichtag") Aktionär ist und dies der
Gesellschaft nachweist.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am
3. September 2021 (24:00 Uhr, MESZ) ausschließlich auf einem der folgenden
Kommunikationswege und Adressen zugehen muss:
(i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gemäß
§ 19 Abs 3 genügen lässt :
Per E-Mail: anmeldung.kapsch@hauptversammlung.at
(Depotbestätigungen bitte im Format PDF)
Per Telefax: +43 (0)1 8900 500 73
(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform
Per Post oder Boten: Kapsch TrafficCom AG
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
Köppel 60, 8242 St. Lorenzen am Wechsel, Österreich
Per SWIFT: GIBAATWGGMS
(Message Type MT598 oder MT599
unbedingt ISIN AT000KAPSCH9 im Text angeben)
Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann die
Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und die Ausübung des
Auskunftsrechts der Aktionäre nicht wirksam erfolgen. Hinsichtlich der
Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und des dabei einzuhaltenden
Verfahrens wird auf die Ausführungen in Punkt V. dieser Einberufung verwiesen.
Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu
wenden und die zeitgerechte Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung
zu veranlassen.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien
und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat
der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):
* Angaben über den Aussteller: Firma und Anschrift oder eines im Verkehr
zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code),
* Angaben über den Aktionär: Name/Firma und Anschrift, bei natürlichen Personen
zusätzlich das Geburtsdatum, bei juristischen Personen gegebenenfalls Register
und Nummer unter der die juristische Person in ihrem Herkunftsstaat geführt
wird,
* Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT000KAPSCH9,
* Depotnummer andernfalls eine sonstige Bezeichnung,
* Zeitpunkt oder Zeitraum auf den sich die Depotbestätigung bezieht.
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der
Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages (29. August
2021, 24:00 Uhr, MESZ) beziehen. Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache
oder in englischer Sprache entgegengenommen.
V. BESTELLUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE
VERFAHREN
Jeder Aktionär, der die Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß Punkt IV. dieser
Einberufung erfüllt, hat das Recht einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu
bestellen. Ausschließlich durch diese Person können (gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-
GesV) bei der Hauptversammlung Beschlussanträge gestellt, Stimmen abgegeben und
Widerspruch erhoben werden.
Als besondere Stimmrechtsvertreter werden die folgenden Personen, die geeignet
und von der Gesellschaft unabhängig sind, vorgeschlagen:
(i) Dr. Michael Knap
c/o Interessenverband für Anleger, IVA
Feldmühlgasse 22, 1130 Wien, Österreich
E-Mail-Adresse: knap.kapsch@hauptversammlung.at
(ii) Rechtsanwalt Mag. Christoph Moser
c/o Schönherr Rechtsanwälte GmbH
Schottenring 19, 1010 Wien, Österreich
E-Mail-Adresse: moser.kapsch@hauptversammlung.at
(iii) Rechtsanwalt Mag. Ewald Oberhammer
c/o Oberhammer Rechtsanwälte GmbH
Karlsplatz 3/1, 1010 Wien, Österreich
E-Mail-Adresse: oberhammer.kapsch@hauptversammlung.at
(iv) Rechtsanwältin Dr. Marie-Agnes Arlt, LL.M.
c/o a2o.legal - Kooperation selbständiger Rechtsanwälte
Ebendorferstraße 6/10, 1010 Wien, Österreich
E-Mail-Adresse: arlt.kapsch@hauptversammlung.at
Jeder Aktionär kann eine der vier oben genannten Personen als seinen besonderen
Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Vollmacht erteilen. Zu diesem Zweck
ist über die Internetseite der Gesellschaft ein eigenes Vollmachtsformular
abrufbar, welches zwingend zu verwenden ist.Für die Vollmachtserteilung, für die
dazu vorgesehenen Übermittlungsmöglichkeiten und für die Fristen sind die in der
Teilnahmeinformation enthaltenen Festlegungen zu beachten.
Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich
ausgeschlossen.
VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG
1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen
und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien
sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung
dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Dieses Verlangen
muss in Schriftform per Post oder Boten spätestens am 18. August 2021 (24:00
Uhr, MESZ) der Gesellschaft ausschließlich an der Adresse Kapsch TrafficCom AG,
z. H. Herrn Mag. Hans Lang, Investor Relations, Am Europlatz 2, 1120 Wien,
Österreich, zugehen. Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein
Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der
Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in
deutscher Sprache abgefasst sein.
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß §
10a AktG, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit
mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die zum
Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein
darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das
Beteiligungsausmaß von 5 % vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag,
Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die
Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV.
dieser Einberufung) verwiesen.
2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen,
können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG
Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass
diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der
anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands
oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der
Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Dieses Verlangen muss in Textform
spätestens am 31. August 2021 (24:00 Uhr MESZ) der Gesellschaft zugehen,
entweder per Telefax an +43 (0)50 811 2809 oder per Post/Boten an Kapsch
TrafficCom AG, z. H. Herrn Mag. Hans Lang, Investor Relations, Am Europlatz 2,
1120 Wien, Österreich, oder per E-Mail anir.kapschtraffic@kapsch.net, wobei das
Verlangen in Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG dem E-Mail, beispielsweise
als PDF, anzuschließen ist. Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des §
13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf
eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise
abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung
durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.
Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in
deutscher Sprache abgefasst sein.
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß §
10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als
sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die
nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1 % vermitteln, müssen sich auf
denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung) verwiesen.
3. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
Erteilung strafbar wäre.
Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre ist der
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme (Punkt IV. der Einberufung) und die
Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter
(Punkt V. der Einberufung).
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht und das Rederecht
gemäß § 118 AktG auch bei der virtuellen Hauptversammlung während der
Hauptversammlung von den Aktionären selbst ausschließlich durch Übermittlung von
Fragen bzw des Redebeitrags per E-Mail direkt an die Gesellschaft an die E-Mail-
Adresse fragen.kapsch@hauptversammlung.at ausgeübt werden kann.
Der Vorsitzende kann während der Hauptversammlung angemessene zeitliche
Beschränkungen festlegen.
Dessen ungeachtet werden die Aktionäre gebeten alle Fragen bereits vorab in
Textform per E-Mail an die Adresse fragen.kapsch@hauptversammlung.at zu
übermitteln und zwar so rechtzeitig, dass diese spätestens am dritten Werktag
vor der Hauptversammlung, das ist Freitag, der 3. September 2021, bei der
Gesellschaft einlangen. Das ermöglicht der Gesellschaft eine möglichst genaue
Vorbereitung und rasche Beantwortung der gestellten Fragen in der
Hauptversammlung. Die Aktionäre werden ersucht, sich des Frageformulars, welches
über die Internetseite der Gesellschaft abrufbar ist, zu bedienen. Wenn dieses
Frageformular nicht verwendet wird, muss die Person (Name/Firma, Geburtsdatum/
Firmenbuchnummer des Aktionärs) im entsprechenden E-Mail genannt werden. Um die
Gesellschaft in die Lage zu versetzen, die Identität und Übereinstimmung mit der
Depotbestätigung festzustellen, bitten wir, in diesem Fall auch die Depotnummer
in dem E-Mail anzugeben.
Weitere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Auskunftsrechts der
Aktionäre gemäß § 118 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.
4. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG
Jeder Aktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz - berechtigt
in der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-
19-GesV durch seinen besonderen Stimmrechtsvertreter zu jedem Punkt der
Tagesordnung Anträge zu stellen.
Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch zwingend
die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gem § 110 AktG voraus.
Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat (Punkt 7 der Tagesordnung) können nur von
Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen,
vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 30. August 2021
in der oben angeführten Weise (Punkt VI Abs 2) der Gesellschaft zugehen. Jedem
Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen
Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren
Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit
begründen könnten, anzuschließen.
Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei
der Abstimmung nicht berücksichtigt werden.
Der Aufsichtsrat hat sich bisher aus vier Mitgliedern, die von der
Hauptversammlung gewählt wurden, zusammengesetzt. Daher kommen auf die Kapsch
TrafficCom AG die Bestimmungen über das Mindestanteilsgebot gem § 86 Abs 7 AktG
nicht zur Anwendung.
Der Zeitpunkt, bis zu dem Weisungen zu Antragsstellung an den besonderen
Stimmrechtsvertreter möglich sind, wird im Laufe der virtuellen Hauptversammlung
vom Vorsitzenden festgelegt.
Voraussetzung ist in jedem Fall der Nachweis der Teilnahmeberechtigung gemäß
Punkt IV. dieser Einberufung und die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an
den besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. dieser Einberufung.
Weitere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Antragsrechts der
Aktionäre gemäß § 119 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.
5. Information für Aktionäre zur Datenverarbeitung
Personenbezogene Daten der Aktionäre werden aus Anlass der Teilnahme der
Hauptversammlung zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen verarbeitet.
Informationen zum Umfang der Datenverarbeitung sind in der Datenschutzerklärung
enthalten, welche über die Internetseite der Gesellschaft abrufbar ist.
VII. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft EUR 13.000.000,-- und ist zerlegt in 13.000.000 auf Inhaber
lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der
Stimmrechte beträgt demzufolge zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung 13.000.000 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung weder unmittelbar noch mittelbar eigene
Aktien.
Keine physische Anwesenheit
Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bei der Durchführung der
kommenden virtuellen Hauptversammlung (gemäß der COVID-19-GesV) weder Aktionäre
noch Gäste persönlich zugelassen sind.
Personenbezeichnungen
Bei Personenbezeichnungen wird aus Gründen der Lesbarkeit nur die männliche Form
angeführt. Es sind aber stets Männer, Frauen und Personen des dritten
Geschlechts gemeint.
Wien, im August 2021
Der Vorstand
Rückfragehinweis:
Investorenkontakt:
Hans Lang
Investor Relations Officer
Kapsch TrafficCom AG
Am Europlatz 2, 1120 Wien, Österreich
T +43 50 811 1122
ir.kapschtraffic@kapsch.net
Ende der Mitteilung euro adhoc
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Emittent: Kapsch TrafficCom AG
Am Europlatz 2
A-1120 Wien
Telefon: +43 50811 1122
FAX: +43 50811 99 1122
Email: ir.kapschtraffic@kapsch.net
WWW: www.kapschtraffic.com
ISIN: AT000KAPSCH9
Indizes:
Börsen: Wien
Sprache: Deutsch
Original-Content von: Kapsch TrafficCom AG, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.de/pm/67102/4987132