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EANS-Hauptversammlung: OMV Aktiengesellschaft / -2-

DJ EANS-Hauptversammlung: OMV Aktiengesellschaft / Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG

=------------------------------------------------------------------------------- 
 Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel 
 einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent 
 verantwortlich. 
=------------------------------------------------------------------------------- 
 
10.08.2021 
 
OMV Aktiengesellschaft 
Wien 
Firmenbuch-Nr.: 93363z 
ISIN: AT0000743059 
 
 
                 Einberufung 
 
zu der am Freitag, 10. September 2021, um 10:00 Uhr MESZ (Ortszeit Wien), im 
Betriebsrestaurant der OMV Aktiengesellschaft, Trabrennstraße 6-8, 1020 Wien, 
Österreich (U2-Station Krieau), auf Ersuchen der Aktionärin Österreichische 
Beteiligungs AG mit dem Sitz in Wien gemäß § 105 Abs 3 Aktiengesetz ("AktG") 
stattfindenden 
 
            außerordentlichen Hauptversammlung 
 
der OMV Aktiengesellschaft. 
 
Abhaltung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
 
Angesichts der globalen COVID-19 Pandemie hat der Vorstand zum Schutz der 
Aktionäre und der sonstigen Teilnehmer unserer Hauptversammlung beschlossen, die 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre abzuhalten. Die 
Durchführung der Hauptversammlung in virtueller Form ist angesichts der 
derzeitigen Umstände und nach sorgfältiger Beurteilung durch den Vorstand zum 
Wohl und im besten Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre erforderlich. 
 
Die Hauptversammlung am 10. September 2021 wird daher im Sinne des 
Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes ("COVID-19-GesG") in der geltenden 
Fassung und der darauf basierenden Verordnung der Bundesministerin für Justiz 
(Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung; "COVID-19-GesV") in der geltenden 
Fassung als "virtuelle Hauptversammlung" durchgeführt. 
 
Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach 
Maßgabe der COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im sonst gewohnten Ablauf der 
Versammlung und in der Ausübung der Rechte der Aktionäre. Dies hat insbesondere 
zur Folge, dass Aktionäre nicht physisch an der Versammlung teilnehmen können, 
sondern die Möglichkeit haben werden, die Hauptversammlung über das Internet 
optisch und akustisch in Echtzeit mitzuverfolgen. 
 
Die Stimmabgabe sowie die Ausübung des Antragsrechts und des Rechts, Widerspruch 
zu erheben, können im Einklang mit § 3 Abs 4 COVID-19-GesV ausschließlich durch 
Vollmachtserteilung und Weisung an einen der von der Gesellschaft 
vorgeschlagenen unabhängigen besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen. 
 
Das Auskunftsrecht kann durch jeden Aktionär während der virtuellen 
Hauptversammlung selbst ausgeübt werden. Fragen sind ausschließlich im Wege der 
elektronischen Kommunikation in Textform an folgende E-Mail-Adresse zu senden: 
fragen.omv@hauptversammlung.at. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 118 Abs 
1 AktG den Aktionären nur über Angelegenheiten der Gesellschaft Auskunft zu 
geben ist, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines 
Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Sollte kein Antrag nach § 109 AktG 
(Beantragung von Tagesordnungspunkten) gestellt werden, sind entsprechende 
Auskunftsverlangen von Aktionären gemäß § 118 Abs 1 AktG daher nur insofern 
beachtlich, als die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Tagesordnungspunkts 
"Wahl eines Mitglieds in den Aufsichtsrat" erforderlich ist. 
 
Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs 4 AktG 
vollständig in Echtzeit im Internet übertragen. Dies ist datenschutzrechtlich 
zulässig im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage von § 3 Abs 4 COVID-19-GesV 
und § 102 Abs 4 AktG. 
 
Unsere Aktionäre können die Hauptversammlung am 10. September 2021 ab ca. 10:00 
Uhr unter Verwendung entsprechender technischer Hilfsmittel im Internet über 
einen Link, der unter www.omv.com/hauptversammlung abrufbar sein wird, in 
Echtzeit verfolgen. Eine Anmeldung oder ein Login ist für die Verfolgung der 
Hauptversammlung im Internet nicht erforderlich. 
 
Durch die Übertragung der Hauptversammlung in Echtzeit haben unsere Aktionäre 
die Möglichkeit, an der Versammlung von jedem Ort aus durch eine akustische und 
optische Einwegverbindung in Echtzeit teilzunehmen, dem gesamten Verlauf der 
Hauptversammlung (einschließlich der Generaldebatte bzw. Beantwortung der Fragen 
der Aktionäre sowie der Beschlussfassung) zu folgen und auf Entwicklungen in der 
Hauptversammlung zu reagieren. Die Live-Übertragung der Hauptversammlung im 
Internet ist keine Zweiweg-Verbindung und ermöglicht auch keine Fernteilnahme 
iSd § 102 Abs 3 Z 2 AktG und keine Fernabstimmung iSd § 102 Abs 3 Z 3 AktG iVm § 
126 AktG. 
 
Es wird zudem darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von 
technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese 
ihrer Sphäre zuzurechnen sind. 
 
Im Übrigen wird auf die "Information über die organisatorischen und technischen 
Voraussetzungen für die Teilnahme an ao HV 2021", die ab spätestens 20. August 
2021 unter www.omv.com/hauptversammlung bereitgestellt ist, hingewiesen. Wir 
bitten die Aktionäre um besondere Beachtung dieser Information und der darin 
beschriebenen Teilnahmevoraussetzungen und -bedingungen. 
 
Tagesordnung 
 
 
 1. Wahl eines Mitglieds in den Aufsichtsrat. 
 
 
Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt aufgrund eines schriftlichen 
Verlangens der Aktionärin Österreichische Beteiligungs AG mit dem Sitz in Wien 
im Sinne von § 105 Abs 3 AktG. 
 
Unterlagen zur Hauptversammlung 
 
Zur Vorbereitung auf die Hauptversammlung stehen unseren Aktionären spätestens 
ab 20. August 2021 folgende Unterlagen zur Verfügung: 
 
* das begründete Einberufungsverlangen der Aktionärin Österreichische 
 Beteiligungs AG mit dem Sitz in Wien gemäß § 105 Abs 3 AktG; 
* der Beschlussvorschlag der Aktionärin Österreichische Beteiligungs AG mit dem 
 Sitz in Wien zum Tagesordnungspunkt 1; 
* die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 1; sowie 
* Informationen über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für 
 die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 
 COVID-19-GesV. 
 
 
Die angeführten Unterlagen, der vollständige Text dieser Einberufung sowie 
Formulare für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht an einen der 
besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV, ein Frageformular 
und alle weiteren Veröffentlichungen der Gesellschaft im Zusammenhang mit dieser 
Hauptversammlung sind für Sie spätestens ab 20. August 2021 auf der im 
Firmenbuch eingetragenen Website der Gesellschaft unter www.omv.com/ 
hauptversammlung frei verfügbar. 
 
Teilnahme von Aktionären an der Hauptversammlung 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der virtuellen 
Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV geltend gemacht werden können, 
richtet sich nach dem Aktienbesitz am Nachweisstichtag; das ist Dienstag, der 
31. August 2021, 24:00 Uhr MESZ (Ortszeit Wien). 
 
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV 
ist nur berechtigt, wer am Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der 
Gesellschaft nachweist. 
 
Der Nachweis des Aktienbesitzes zum Nachweisstichtag erfolgt durch eine 
Bestätigung des Kreditinstituts, bei dem der Aktionär sein Depot unterhält 
(Depotbestätigung), vorausgesetzt es handelt sich dabei um ein Kreditinstitut 
mit Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der 
OECD. Aktionäre, deren Depotführer diese Voraussetzung nicht erfüllt, werden 
gebeten, sich mit der Gesellschaft in Verbindung zu setzen. 
 
Die Depotbestätigung muss nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 10a AktG) in 
deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sein und folgende Angaben 
enthalten: 
 
 1. Angaben über das ausstellende Kreditinstitut: Name (Firma) und Anschrift 
   oder einen im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Code; 
 2. Angaben über den Aktionär: Name (Firma) und Anschrift, Geburtsdatum bei 
   natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei 
   juristischen Personen; 
 3. Depotnummer, andernfalls eine sonstige Bezeichnung des Depots; 
 4. Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien und ihre Bezeichnung oder ISIN; 
 5. Ausdrückliche Angabe, dass sich die Bestätigung auf den Depotbestand am 31. 
   August 2021, um 24:00 Uhr MESZ (Ortszeit Wien) bezieht. 
 
 
Kraftlos erklärte Aktien 
 
Aktionäre, deren Aktien am 21. März 2011 für kraftlos erklärt wurden (siehe 
Veröffentlichung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" am 22. März 2011 und auf der 
Website der Gesellschaft unter www.omv.com/aktien-urkunden, können ihre 
Stimmrechte und übrigen Aktionärsrechte in der Hauptversammlung nur dann 
ausüben, wenn sie rechtzeitig vor dem Nachweisstichtag (31. August 2021, 24:00 
Uhr MESZ (Ortszeit Wien)) ihre (kraftlosen) Aktienurkunden bei der UniCredit 
Bank Austria AG eingereicht haben und eine Gutschrift auf ihrem Wertpapierdepot 
erfolgt ist. 
 
Übermittlung von Depotbestätigungen 
 
Depotbestätigungen müssen spätestens am 7. September 2021, um 24:00 Uhr MESZ 
(Ortszeit Wien) ausschließlich auf einem der folgenden Wege bei der Gesellschaft 
einlangen: 
 
 
* per Post, Kurierdienst oder persönlich: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 10, 2021 03:30 ET (07:30 GMT)

DJ EANS-Hauptversammlung: OMV Aktiengesellschaft / -2-

OMV Aktiengesellschaft, c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH, 8242 St. Lorenzen/ 
Wechsel, Köppel 60, Österreich; 
 
 
* per E-Mail: anmeldung.omv@hauptversammlung.at, wobei die Depotbestätigung in 
 Textform, beispielsweise als PDF oder TIF, dem E-Mail anzuschließen ist; 
 
* per Telefax: +43 1 8900 500 56; 
 
* per SWIFT: GIBAATWGGMS - Message Type MT598 oder MT599; bitte unbedingt ISIN 
 AT0000743059 im Text angeben. 
 
 
Soll durch die Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als 
Aktionär geführt werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der 
Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. 
 
Die Kreditinstitute werden ersucht, Depotbestätigungen nach Möglichkeit 
gesammelt (in Listenform) zu übermitteln. 
 
Die Aktionäre werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung bzw. durch 
Übermittlung einer Depotbestätigung nicht blockiert; Aktionäre können daher über 
ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung bzw. Übermittlung einer 
Depotbestätigung weiterhin frei verfügen. 
 
Vertretung von Aktionären in der Hauptversammlung durch besondere 
Stimmrechtsvertreter 
 
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung berechtigt 
ist, hat das Recht, einen Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an 
der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV teilnimmt und 
dessen Rechte ausübt. Der Aktionär ist in der Anzahl der Personen, die er zu 
seinem Vertreter bestellt, und in deren Auswahl grundsätzlich nicht beschränkt. 
 
Im Einklang mit § 3 Abs 4 COVID-19-GesV kann das Recht zur Stellung von 
Beschlussanträgen, zur Stimmabgabe sowie zur Erhebung eines Widerspruchs in der 
virtuellen Hauptversammlung jedoch ausschließlich durch einen der nachstehenden 
besonderen Stimmrechtsvertreter ausgeübt werden. 
 
Jedem Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung berechtigt 
ist und dies der Gesellschaft gemäß den Vorgaben in der Einberufung der 
Hauptversammlung nachgewiesen hat, kommt das Recht zu, einen der folgenden 
besonderen Stimmrechtsvertreter zu bestellen: 
 
 
* Rechtsanwalt Mag. Ewald Oberhammer, LL.M. 
 
c/o Oberhammer Rechtsanwälte GmbH 
1010 Wien, Karlsplatz 3/1 
oberhammer.omv@hauptversammlung.at 
 
 
* Dipl.-Volksw., Dipl.-Jur. Florian Beckermann, LL.M. 
 
c/o Interessenverband für Anleger, IVA 
1130 Wien, Feldmühlgasse 22 
beckermann.omv@hauptversammlung.at 
 
 
* Rechtsanwalt Mag. Christoph Moser 
 
c/o Schönherr Rechtsanwälte GmbH 
1010 Wien, Schottenring 19 
moser.omv@hauptversammlung.at 
 
 
* Rechtsanwalt Dr. Christoph Nauer, LL.M. 
 
c/o bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH 
1220 Wien, ARES-Tower, Donau-City-Straße 11 
nauer.omv@hauptversammlung.at 
 
Jeder Aktionär kann zwischen den oben genannten Personen als besonderen 
Stimmrechtsvertreter frei wählen und diesem Vollmacht erteilen. Die Kosten 
dieser besonderen Stimmrechtsvertreter trägt die Gesellschaft. Sämtliche übrige 
Kosten, insbesondere die eigenen Bankspesen für die Depotbestätigung oder 
Portokosten, hat der Aktionär zu tragen. 
 
Für die Bevollmächtigung eines besonderen Stimmrechtsvertreters bzw. den 
Widerruf der Bevollmächtigung empfehlen wir unseren Aktionären, stets das ab 
spätestens 20. August 2021 unter www.omv.com/hauptversammlung bereitgestellte 
Vollmachtsformular bzw. Widerrufsformular zu verwenden. Für eine direkte 
Kontaktaufnahme sind die besonderen Stimmrechtsvertreter unter den oben 
genannten Kontaktdaten erreichbar, wobei diese im Falle spezifischer 
Instruktionen rechtzeitig erfolgen sollte. 
 
Für die Prüfung ihrer Identität ersuchen wir unsere Aktionäre, in dem 
Vollmachtsformular in dem dafür vorgesehenen Feld jene E-Mail-Adresse anzugeben, 
die auch für den Versand von Instruktionen an den besonderen 
Stimmrechtsvertreter (Weisungen, Anträge oder Widersprüche) oder für Fragen und 
Redebeiträge an die Gesellschaft verwendet wird. Zudem sollten die in der 
Depotbestätigung genannten Inhaberdaten mit den Daten auf der Vollmacht 
übereinstimmen (andernfalls wird die Vollmacht unter Umständen nicht als gültig 
anerkannt). 
 
Bei Bevollmächtigung einer anderen Person (als einem der zuvor genannten 
besonderen Stimmrechtsvertreter) ist zu beachten, dass durch eine wirksame 
Vollmachtskette (Subvollmacht) sichergestellt sein muss, dass für die Ausübung 
des Stimmrechts, des Antragsrechts und des Widerspruchsrechts einer der 
besonderen Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird. Die Bevollmächtigung einer 
anderen Person für die Ausübung dieser Rechte in der virtuellen Hauptversammlung 
ist nicht möglich. 
 
Ein Aktionär kann seinem depotführenden Kreditinstitut - nach Absprache mit 
diesem - Vollmacht erteilen. In diesem Fall genügt es, wenn das Kreditinstitut 
zusätzlich zur Depotbestätigung auf einem der dafür zugelassenen Wege (siehe 
oben unter Übermittlung von Depotbestätigungen) gegenüber der Gesellschaft die 
Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde; die Vollmacht selbst muss in 
diesem Fall nicht an die Gesellschaft übermittelt werden. Das depotführende 
Kreditinstitut hat sich für die Stellung von Beschlussanträgen, die Stimmabgabe 
und die Erhebung eines Widerspruchs in der Hauptversammlung ebenso eines von der 
Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreters zu bedienen. 
 
Übermittlung der Vollmacht an die Gesellschaft 
 
Ausgefüllte und unterschriebene Erklärungen über die Erteilung und den Widerruf 
von Vollmachten können ausschließlich auf einem der folgenden Wege bis tunlichst 
9. September 2021, 16:00 Uhr MESZ (Ortszeit Wien) in Textform bei der 
Gesellschaft einlangen: 
 
 
* per Post, Kurierdienst oder persönlich: 
 
OMV Aktiengesellschaft, c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH, 8242 St. Lorenzen/ 
Wechsel, Köppel 60, Österreich; 
 
 
* per E-Mail: 
 
für RA Oberhammer: oberhammer.omv@hauptversammlung.at 
für RA Moser: moser.omv@hauptversammlung.at 
für Herrn Beckermann: beckermann.omv@hauptversammlung.at 
für RA Nauer: nauer.omv@hauptversammlung.at 
 
wobei die Vollmacht in Textform, beispielsweise als PDF oder TIF, dem E-Mail 
anzuschließen ist; durch diese Art der Übermittlung hat der von Ihnen gewählte 
besondere Stimmrechtsvertreter unmittelbar Zugriff auf die Vollmacht. 
 
Vollmachten, die an andere Personen als die genannten besonderen 
Stimmrechtsvertreter erteilt werden, richten Sie in der beschriebenen Form bitte 
an anmeldung.omv@hauptversammlung.at; 
 
 
* per Telefax: +43 1 8900 500 56; 
 
* per SWIFT: GIBAATWGGMS - Message Type MT598 oder MT599; bitte unbedingt ISIN 
 AT0000743059 im Text angeben. 
 
 
Eine erteilte Vollmacht kann vom Aktionär widerrufen werden. Der Widerruf wird 
erst wirksam, wenn er der Gesellschaft zugeht. 
 
Eine Übermittlung der Vollmacht (oder eines Widerrufs) durch persönliche Vorlage 
am Versammlungsort ist nicht zulässig. 
 
Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109, 110, 118 und 119 AktG 
 
Aktionäre, die einzeln oder zusammen seit mindestens drei Monaten Anteile in 
Höhe von mindestens 5 % des Grundkapitals halten, können bis spätestens 22. 
August 2021 (einlangend) schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die 
Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Für jeden 
solchen Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung vorgelegt 
werden. 
 
Aktionäre, die einzeln oder zusammen mindestens 1 % des Grundkapitals halten, 
können bis spätestens 1. September 2021 zu jedem Punkt der Tagesordnung in 
Textform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln, wobei eine Begründung 
anzuschließen ist, und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen 
der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer 
allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im 
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht 
werden. 
 
Für Wahlen in den Aufsichtsrat (Tagesordnungspunkt 1) ist Folgendes zu beachten: 
Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle 
der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG. 
Diese Erklärungen müssen der Gesellschaft ebenfalls bis spätestens 1. September 
2021 zugehen. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen von der 
Gesellschaft samt den genannten Erklärungen bis spätestens 3. September 2021 auf 
der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich 
gemacht werden, widrigenfalls die betreffende Person nicht in die Abstimmung 
einbezogen werden darf. Bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern hat die 
Hauptversammlung die Kriterien des § 87 Abs 2a AktG, insbesondere die fachliche 
und persönliche Qualifikation der Mitglieder, die fachlich ausgewogene 
Zusammensetzung des Aufsichtsrats, Aspekte der Diversität und der 
Internationalität sowie die berufliche Zuverlässigkeit, zu beachten. 
 
Für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern wird weiters bekannt 
gemacht, dass § 86 Abs 7 AktG auf die Gesellschaft anwendbar ist. Es wurde kein 
Widerspruch gemäß § 86 Abs 9 AktG gegen die Gesamterfüllung erhoben. Der 
Mindestanteil von 30 % Frauen und 30% Männer ist daher von den Kapital- und 
Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat gemeinsam zu erfüllen. Nach der 
ordentlichen Hauptversammlung am 2. Juni 2021 setzte sich der Aufsichtsrat der 
Gesellschaft aus fünfzehn Mitgliedern zusammen (zehn Kapitalvertreter und fünf 

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August 10, 2021 03:30 ET (07:30 GMT)

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