DJ Bund regelt Details der Hilfen aus dem Aufbauhilfefonds
Von Andreas Kißler
BERLIN (Dow Jones)--Das Bundeskabinett hat die von Finanzminister Olaf Scholz (SPD) vorgelegte Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Aufbauhilfefonds nach der Flutkatastrophe beschlossen. Wie das Finanz- und das Innenministerium mitteilten, legt die Verordnung die Verteilung der Mittel zwischen den betroffenen Ländern fest, konkretisiert die berücksichtigungsfähigen Schäden und macht Vorgaben zur zweckentsprechenden Mittelverwendung. Der Beschluss ermögliche auch eine auf die Zukunft gerichtete und präventive Ausrichtung der Schadensbeseitigung.
Beim Wiederaufbau können demnach auch Aspekte des vorsorglichen Hochwasserschutzes berücksichtigt werden, wenn die ursprünglich ermittelte Schadenshöhe nicht überschritten wird. Das Kabinett beschloss laut den Angaben auch den Wirtschaftsplan, der die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Programme des Fonds enthält. "30 Milliarden Euro stehen bereit, um die Zerstörung durch die Flutkatastrophe zu beseitigen und Gebäude wie Infrastruktur neu aufzubauen", sagte Scholz. "Das Kabinett hat heute die nötige Verordnung verabschiedet, die die Details des Aufbauhilfefonds regelt, damit die Betroffenen schnell, umfassend und fair entschädigt werden können."
Die Verteilung der Mittel erfolgt den Angaben zufolge in einem ersten Schritt durch einen festen Schlüssel, basierend auf den ersten Schadenserhebungen der betroffenen Länder. Danach entfallen auf Rheinland-Pfalz 54,53 Prozent, auf Nordrhein-Westfalen 43,99 Prozent, auf Bayern 1,00 Prozent und auf Sachsen 0,48 Prozent der für die Länderprogramme vorgesehenen Mittel. Stehe die endgültige Schadenshöhe fest, werde in einer Bund-Länder-Vereinbarung ein angepasster Verteilungsschlüssel festgelegt. Schadenszeitraum ist der Juli 2021 in den betroffenen Ländern. Die Verordnung definiert, welche Schäden im Zusammenhang mit Starkregen und Hochwasser unter den Aufbauhilfefonds fallen.
Betroffenen Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen werden demnach Entschädigungen in Höhe von bis zu 80 Prozent des Schadens gewährt. Hinzu kommen Leistungen Dritter zum Beispiel aus Versicherungen oder Soforthilfe bis zu 100 Prozent des Schadens. Darüber hinausgehende Leistungen Dritter oder der Soforthilfe müssen bei den Hilfen des Fonds angerechnet werden. Für begründete Härtefälle soll eine Einzelfallregelung getroffen werden können, um bis zu 100 Prozent des Schadens durch den Fonds auszugleichen. Für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur können Hilfen von bis zu 100 Prozent des entstandenen Schadens gewährt werden.
Die Rechtsverordnung bedarf ebenso wie das Gesetz zur Errichtung des Aufbauhilfefonds der Zustimmung des Bundesrates. Eine Befassung der Länderkammer ist laut den Ministerien für den 10. September vorgesehen. Danach wollen der Bund und die betroffenen Länder detaillierte Regelungen in einer Verwaltungsvereinbarung treffen. Bereits am 18. August hatte das Bundeskabinett eine Formulierungshilfe für das Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz 2021 beschlossen, die sich bereits in der parlamentarischen Beratung befindet. Damit sei die Grundlage zur Gewährung finanzieller Mittel in Höhe von bis zu 30 Milliarden Euro zur Beseitigung der durch den Starkregen und das Hochwasser entstandenen Schäden und zum Wiederaufbau der Infrastruktur geschaffen worden.
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September 01, 2021 05:13 ET (09:13 GMT)
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