?Erzielen Sie mit Kapitalanlagen Verluste, können Sie sie grundsätzlich mit Gewinnen aus Kapitalanlegen verrechnen. Das sehen die Regeln der Abgeltungsteuer vor. Doch Verlust ist nicht gleich Verlust. Der Teufel steckt im Detail. Gerade bei Derivaten ist die Lage unübersichtlich. Wie sind Verluste aus Optionsscheinen und Knock-outs zu behandeln? Fallen Verluste aus Optionsscheinen und Knock-outs unter die Verlustverrechnungsbegrenzung für Termingeschäfte? Seit Anfang 2021 gelten neue Regeln des Bundesfinanzministeriums, wenn Anleger Verluste aus Termingeschäften und Stillhaltergeschäften erzielen. Verluste dürfen dann nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Der Gesetzgeber hatte damit abermals ein neuen Verlustverrechnungskreis geschaffen. Davon gibt es inzwischen vier: Einen für sonstige Verluste (z.B. mit Fonds, ETF, Anleihen etc.), einen gesonderten für Aktienverluste. Seit 2020 gibt es einen für Verluste aus der ganzen oder teilweise Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung. Und seit 2021 nun einen für Termingeschäfte. Was genau ist ein Termingeschäft in Augen der Finanzverwaltung? Doch was die Steuerverwaltung nun genau unter Termingeschäften versteht, war lange unklar. Hinter den Kulissen wurde heftig darum gerungen. Erst fast ein halbes Jahr nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung versucht das Bundesfinanzministerium die Sache ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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