Nur weil die Mieterin eines Sushi-Restaurants und die Pächterin einer Gaststätte aufgrund der Corona-Beschränkungen ihren Betrieb zeitweilig nicht führen konnten, dürfen sie weder vom Vermieter Mietminderung verlangen noch auf Pachtzahlungen verzichten. So hat das OLG Frankfurt in zwei Fällen geurteilt. Die in der hessischen Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus angeordneten Beschränkungen für Einzelhandelsgeschäfte und Gaststätten begründen weder einen zu Minderung berechtigenden Mangel der ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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