FRANKFURT (BaFin) -
Die BaFin hat am 26. August 2021 gegenüber einem Kreditinstitut gemäß § 53b Kreditwesengesetz zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angeordnet, die Bestellung des Geldwäschebeauftragten zu widerrufen. Der Widerruf hatte bis zum 1. November 2021 zu erfolgen.
Copyright: Bundesanstalt für Finanzdienstaufsicht / www.bafin.de - (02.11.2021)
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