Die Gesellschafterversammlung ist das höchste Entscheidungsorgan der Kommanditgesellschaft. Hier können die Anleger über zentrale Aspekte der Fondsgesellschaft entscheiden. Umfang und Grenzen der Willensbildung werden nachfolgend skizziert.
Mitbestimmung bei der Unternehmensführung
Kapitalanleger, die sich bei ihren Investments für unternehmerische Beteiligungen entscheiden, erlangen mit ihrer Rolle als Gesellschafter neben dem Anspruch auf Teilhabe am ausschüttungsfähigen Gewinn der Gesellschaft, zugleich auch Rechte in Hinblick auf eine Mitbestimmung bei der Unternehmensführung. Dreh- und Angelpunkt ist hierfür die jährliche Gesellschafterversammlung. Sie ist das höchste Entscheidungsorgan. Die Zusammenkunft der Gesellschafter dient dem Ziel, sich über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu informieren und die Geschäftspolitik des Unternehmens festzulegen. So werden Willensbildungen der Gesellschafter untereinander herbeigeführt und entsprechende Beschlüsse gefasst. Die Entscheidungskompetenz der Gesellschafterversammlung ist abzugrenzen von der Geschäftsführung, die für den laufenden Geschäftsbetrieb zuständig ist. Zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet ist nach § 164 HGB grundsätzlich der Komplementär. Üblicherweise haben die Anleger bei ihrer Investitionsentscheidung auch nicht den Wunsch, gewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen wie zum Beispiel der Beauftragung von laufenden Reparatur- oder Instandhaltungsmaßnahmen am Investitionsobjekt selbst zu treffen. Eine Erteilung von Weisungen durch die Anleger ist im normalen Geschäftsbetrieb also weder möglich noch gewünscht. Seltene Ausnahmen hierzu wären ggf. im Gesellschaftsvertrag geregelt. In besonderen Fällen kann es neben der jährlichen, ordentlichen Gesellschafterversammlung auch zu einer zusätzlichen außerordentlichen Gesellschafterversammlung kommen. Grund hierfür wären außergewöhnliche Sachverhalte, die nicht durch das reguläre Geschäftsführungsmandat abgedeckt sind und ein zeitnahes Handeln erfordern. Bei solchen "außergewöhnlichen Sachverhalten" handelt es sich meist um besonders bedeutsame Maßnahmen und Rechtsgeschäfte wie zum Beispiel Neuaufnahme von Darlehen, Anschlussfinanzierung oder Verkauf des Investitionsobjekts. Für die ordentlichen und außerordentlichen Gesellschafterversammlungen sind insbesondere die Regelungen im Gesellschaftsvertrag relevant. Diese sind daher auch bereits in der Zeichnungsphase einer unternehmerischen Beteiligung immer Bestandteil des Emissionsprospektes.Den vollständigen Artikel lesen ...
Mitbestimmung bei der Unternehmensführung
Kapitalanleger, die sich bei ihren Investments für unternehmerische Beteiligungen entscheiden, erlangen mit ihrer Rolle als Gesellschafter neben dem Anspruch auf Teilhabe am ausschüttungsfähigen Gewinn der Gesellschaft, zugleich auch Rechte in Hinblick auf eine Mitbestimmung bei der Unternehmensführung. Dreh- und Angelpunkt ist hierfür die jährliche Gesellschafterversammlung. Sie ist das höchste Entscheidungsorgan. Die Zusammenkunft der Gesellschafter dient dem Ziel, sich über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu informieren und die Geschäftspolitik des Unternehmens festzulegen. So werden Willensbildungen der Gesellschafter untereinander herbeigeführt und entsprechende Beschlüsse gefasst. Die Entscheidungskompetenz der Gesellschafterversammlung ist abzugrenzen von der Geschäftsführung, die für den laufenden Geschäftsbetrieb zuständig ist. Zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet ist nach § 164 HGB grundsätzlich der Komplementär. Üblicherweise haben die Anleger bei ihrer Investitionsentscheidung auch nicht den Wunsch, gewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen wie zum Beispiel der Beauftragung von laufenden Reparatur- oder Instandhaltungsmaßnahmen am Investitionsobjekt selbst zu treffen. Eine Erteilung von Weisungen durch die Anleger ist im normalen Geschäftsbetrieb also weder möglich noch gewünscht. Seltene Ausnahmen hierzu wären ggf. im Gesellschaftsvertrag geregelt. In besonderen Fällen kann es neben der jährlichen, ordentlichen Gesellschafterversammlung auch zu einer zusätzlichen außerordentlichen Gesellschafterversammlung kommen. Grund hierfür wären außergewöhnliche Sachverhalte, die nicht durch das reguläre Geschäftsführungsmandat abgedeckt sind und ein zeitnahes Handeln erfordern. Bei solchen "außergewöhnlichen Sachverhalten" handelt es sich meist um besonders bedeutsame Maßnahmen und Rechtsgeschäfte wie zum Beispiel Neuaufnahme von Darlehen, Anschlussfinanzierung oder Verkauf des Investitionsobjekts. Für die ordentlichen und außerordentlichen Gesellschafterversammlungen sind insbesondere die Regelungen im Gesellschaftsvertrag relevant. Diese sind daher auch bereits in der Zeichnungsphase einer unternehmerischen Beteiligung immer Bestandteil des Emissionsprospektes.Den vollständigen Artikel lesen ...