Bremen (ots) -
Mit Urteil vom 12.11.2021 - 14 O 255/21 - hat das Landgericht Stuttgart die Daimler AG zu Schadensersatz verurteilt. Da der nunmehr erfolgreiche Kläger das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils bereits weiter veräußert hatte, muss er dieses nicht zurückgeben, sondern sich lediglich den erhaltenen Kaufpreis auf seinen Schadensersatz anrechnen lassen. Im Ergebnis verurteilte das Gericht die Daimler AG zur Zahlung von 12.875,13 Euro an den Kläger.
Der Kläger hatte das streitgegenständliche Fahrzeug - einen Mercedes-Benz E 300 BlueTEC - mit einem Kilometerstand von 11.064 km zu einem Kaufpreis von 43.500,00 Euro am 22.06.2016 erworben. Am 08.08.2020 verkaufte er den Wagen, der zu dem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 83.000 km aufwies für 18.500,00 Euro weiter.
Das Fahrzeug war bisher nicht Teil einer verpflichtenden Rückrufaktion, sollte jedoch im Zuge einer freiwilligen Kundendienstmaßnahme ein Software-Update bekommen.
Das Gericht folgte den Ausführungen des von HAHN Rechtsanwälte vertretenden Klägers, nachdem bei dem Fahrzeug lediglich auf dem Prüfstand die NOx-Emissionen optimiert werden. Dabei handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung, weshalb der Kläger gemäß § 826 einen Anspruch auf Schadensersatz habe.
Der Kläger ist so zu stellen, als hätte er den Kaufvertrag, sowie den Darlehensvertrag zur Finanzierung des Diesel-Pkw nicht abgeschlossen. Das heißt, der Kläger gibt die E-Klasse zurück und bekommt im Gegenzug und unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung den Kaufpreis, sowie die Kosten, die er für das Darlehen aufgewandt hat, erstattet. Da er den Wagen in der Zwischenzeit weiter verkauft hatte, muss er ihn nicht zurückgeben, sondern sich den Erlös anrechnen lassen.
Im Ergebnis steht eine Verurteilung der Daimler AG zur Zahlung von 12.875,13 Euro zuzüglich Verzugszinsen.
HAHN Rechtsanwälte ist auf den Mercedes Abgasskandal spezialisiert und bietet auch bei bereits weiter verkauften Fahrzeugen eine kostenfreie Erstberatung zum Schadensersatzanspruch an. Wie das Urteil des Landgerichts Stuttgart zeigt, können die Rückzahlungen, die geschädigte Verbraucher zusätzlich zum Verkaufserlös erhalten können, ganz erheblich sein.
Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Lars Murken-Flato
Marcusallee 38
28359 Bremen
Fon: +49-421-246850
Fax: +49-421-2468511
E-Mail: murken@hahn-rechtsanwaelte.de
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Originalmeldung: https://www.presseportal.de/pm/61631/5088275
Mit Urteil vom 12.11.2021 - 14 O 255/21 - hat das Landgericht Stuttgart die Daimler AG zu Schadensersatz verurteilt. Da der nunmehr erfolgreiche Kläger das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils bereits weiter veräußert hatte, muss er dieses nicht zurückgeben, sondern sich lediglich den erhaltenen Kaufpreis auf seinen Schadensersatz anrechnen lassen. Im Ergebnis verurteilte das Gericht die Daimler AG zur Zahlung von 12.875,13 Euro an den Kläger.
Der Kläger hatte das streitgegenständliche Fahrzeug - einen Mercedes-Benz E 300 BlueTEC - mit einem Kilometerstand von 11.064 km zu einem Kaufpreis von 43.500,00 Euro am 22.06.2016 erworben. Am 08.08.2020 verkaufte er den Wagen, der zu dem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 83.000 km aufwies für 18.500,00 Euro weiter.
Das Fahrzeug war bisher nicht Teil einer verpflichtenden Rückrufaktion, sollte jedoch im Zuge einer freiwilligen Kundendienstmaßnahme ein Software-Update bekommen.
Das Gericht folgte den Ausführungen des von HAHN Rechtsanwälte vertretenden Klägers, nachdem bei dem Fahrzeug lediglich auf dem Prüfstand die NOx-Emissionen optimiert werden. Dabei handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung, weshalb der Kläger gemäß § 826 einen Anspruch auf Schadensersatz habe.
Der Kläger ist so zu stellen, als hätte er den Kaufvertrag, sowie den Darlehensvertrag zur Finanzierung des Diesel-Pkw nicht abgeschlossen. Das heißt, der Kläger gibt die E-Klasse zurück und bekommt im Gegenzug und unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung den Kaufpreis, sowie die Kosten, die er für das Darlehen aufgewandt hat, erstattet. Da er den Wagen in der Zwischenzeit weiter verkauft hatte, muss er ihn nicht zurückgeben, sondern sich den Erlös anrechnen lassen.
Im Ergebnis steht eine Verurteilung der Daimler AG zur Zahlung von 12.875,13 Euro zuzüglich Verzugszinsen.
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