Pflegetätigkeiten im Sinne von § 26 Abs. 2b Satz 1 SGB III ab 2017, nach denen man zum Bezug von Arbeitslosengeld berechtigt ist, müssen unmittelbar an eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung anschließen. Das hat das LSG Nordrhein-Westfalen in einem Urteil entschieden. Die Bundesagentur für Arbeit hat den Antrag eines Mannes auf Arbeitslosengeld (Alg) abgelehnt und dies damit begründet, dass er die erforderliche Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe, weil er in den letzten zwei ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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