Infiziert sich eine Krankenschwester mit Corona, so hat sie gegen ihren Arbeitgeber keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn sie nicht nachweisen kann, dass sie sich die Erkrankung während der Arbeitszeit zugezogen hat. Das hat das Arbeitsgericht Siegburg vor Kurzem entschieden. Eine Krankenschwester, die in einem Pflegeheim in der psychosozialen Betreuung tätig gewesen ist, arbeitete im März 2020 in der Essensausgabe und half Bewohnern beim Essen, ohne vom Arbeitgeber eine Atemschutzmaske ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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