Einem Kind, das wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht imstande ist, für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen, wird Kindergeld gewährt. Es kommt also darauf an, ob das Kind seinen existenziellen Lebensbedarf mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln decken kann oder nicht. Wie das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) nun in einem konkreten Fall entschieden hat, ist bei der Ermittlung der dem Kind zur Verfügung stehenden ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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