DJ PTA-HV: Intertainment Aktiengesellschaft: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Hauptversammlung gemäß § 121 Abs. 4a AktG
Feldafing (pta031/23.06.2022/16:00) -
Intertainment Aktiengesellschaft, Feldafing
- ISIN DE0006223605, WKN 622360 -
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur
ordentlichen Hauptversammlung
am Donnerstag, den 4. August 2022, um 14:00 Uhr
im Hotel Residence Starnberger See,
Possenhofener Straße 29, 82340 Feldafing,
ein.
I.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für die Intertainment Aktiengesellschaft und des gebilligten
Konzernabschlusses sowie des für die Intertainment Aktiengesellschaft und den Konzern zusammengefassten Lageberichts
sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
Die vorstehend genannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung zugänglich sein und dort vom Vorstand und - soweit
dies den Bericht des Aufsichtsrats betrifft - Vorsitzenden des Aufsichtsrats näher erläutert werden. Entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den
Jahres- und Konzernabschluss in seiner Sitzung am 27. April 2022 bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit
festgestellt ist. Die vorgenannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.intertainment.de
unter der Rubrik "Die Aktie/Die Hauptversammlung" zugänglich. Die Unterlagen werden außerdem auch während der
Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem derzeitigen Alleinvorstand, Herrn Felix Petri, für das Geschäftsjahr 2021
Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung
für diesen Zeitraum zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022
Der Aufsichtsrat schlägt vor, sofern eine gesetzliche Prüfungspflicht besteht, die KMpro GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022
sowie für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts des Geschäftsjahres 2022, sofern dieser einer
solchen prüferischen Durchsicht unterzogen wird, zu wählen.
5. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Nach der Änderung des Aktiengesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
ist ein Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG von Vorstand und Aufsichtsrat zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß §
120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den
Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden.
Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das
Geschäftsjahr 2021 zu billigen.
Die vorgenannten Unterlagen sind nachfolgend wiedergegeben und auch von der Einberufung der Hauptversammlung an auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
www.intertainment.de
unter der Rubrik "Die Aktie/Die Hauptversammlung" zugänglich. Die Unterlagen werden außerdem auch während der
Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.
Bericht zur Vergütung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Vergütung des Vorstands
Dem Vorstand gehörte im Berichtsjahr 2021 ausschließlich Herr Felix Petri, Finanzökonom, Aschaffenburg, an. Die Bezüge
des Vorstands betrugen im Berichtsjahr unverändert zum Vorjahr 36 TEuro.
Der Vorstand erhält eine ausschließlich feste Vergütung. Eine variable Vergütung, die an bestimmte Kennzahlen
gekoppelt ist, ist derzeit nicht vorgesehen. Eine betriebliche Altersvorsorge oder Aktienoptionen sind zurzeit nicht
Bestandteil der Vorstandsvergütung.
Der Aufsichtsrat von Intertainment setzt gemäß § 87a Abs. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) die Vergütung der Vorstandsmitglieder in Übereinstimmung mit einem der
Hauptversammlung nach § 120a Absatz 1 ARUG II zur Billigung vorgelegten Vergütungssystem fest. Der Aufsichtsrat kann
vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der
Gesellschaft notwendig ist und das Vergütungssystem das Verfahren des Abweichens sowie die Bestandteile des
Vergütungssystems, von denen abgewichen werden kann, benennt.
Aktienoptionen aus früheren Aktienoptionsprogrammen bestanden im Berichtsjahr 2021 keine.
Zahlungen an frühere Vorstandmitglieder erfolgten im Berichtsjahr 2021 keine, eben so wenig gab es sonstige Leistungen
an ehemalige Vorstandsmitglieder.
Im November 2021 verlängerte der Aufsichtsrat den ursprünglich bis zum 31. Dezember 2021 befristeten Vorstandsvertrag
mit Alleinvorstand Felix Petri zu unveränderten Konditionen um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022.
Vergütung des Aufsichtsrats
Nach § 14 der Satzung der Intertainment AG wurde die Vergütung für jedes Aufsichtsratsmitglied ab dem Geschäftsjahr
2018 auf 4,5 TEuro pro Jahr festgelegt. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Doppelte, der stellvertretende
Aufsichtsratsvorsitzende das Eineinhalbfache dieses Betrags. Aufsichtsratsmitglieder, die nur zeitanteilig im Amt sind
bzw. waren, erhalten jeweils 1/12 der jährlichen Vergütung für jeden vollen Monat ihrer Zugehörigkeit zum
Aufsichtsrat.
Die Vergütung gilt so lange, bis die Hauptversammlung eine neue Festsetzung trifft. Neben der Vergütung erhalten die
Aufsichtsratsmitglieder auch ihren Auslagenersatz sowie die Umsatzsteuer auf die Vergütung und den Auslagenersatz.
Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten ausschließlich die aufgeführte Vergütung. Variable Vergütungsbestandteile, etwa
in Form von Aktien oder Aktienoptionen, sind derzeit nicht vorgesehen.
Im Geschäftsjahr 2021 erhielt Herr Matthias Gaebler 9 TEuro und Frau Bianca Krippendorf 6,75 TEuro als Vergütung für
das Geschäftsjahr 2020. Herr Prof. Dr. Dirk Bildhäuser erhielt eine Vergütung von 4,5 TEuro für das Geschäftsjahr
2020.
Für das Geschäftsjahr 2021 hat Intertainment die gleichen Beträge für die drei Aufsichtsratsmitglieder zurückgestellt.
"Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die Intertainment AG, Feldafing
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Intertainment AG, Feldafing, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31.
Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht
wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162
Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW
Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. Unsere
Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt "Verantwortung des Wirtschaftsprüfers"
unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW
Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1)
angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/
vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie
verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines
Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen An- gaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen -
beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen
Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem
Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht
gemachten Angaben mit den in § 162 Abs.1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des
Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der
Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts
nicht geprüft.
München, den 27. April 2022
KMpro GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Klaus Maierhofer
Wirtschaftsprüfer"
II.
Voraussetzungen für die Teilnahmean der Hauptversammlung und die Stimmrechtsausübung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Frage- und Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgenden Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse:
Intertainment Aktiengesellschaft
c/o AEB AG
Sautterweg 5
70565 Stuttgart
Fax: +49 (0) 711 71590-99
E-Mail: hv@aeb-ag.de
unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, das heißt bis Donnerstag, den 28.
Juli 2022 (24:00 Uhr), angemeldet haben. Zum Nachweis des Anteilsbesitzes genügt ein in Textform (§ 126b BGB)
erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende
Institut. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das heißt auf Donnerstag, den
14. Juli 2022 (0:00 Uhr), (" Nachweisstichtag" bzw. " Record Date") zu beziehen.
III.
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und
Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung
oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht
hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und
Stimmrechts keine Bedeutung. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionäre
werden, sind nicht teilnahme- oder stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur
Rechtsausübung ermächtigen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch
dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem
Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein
relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
IV.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte durch
ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder durch einen anderen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in
diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung und des ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes nach den
vorstehenden Bestimmungen. Die Eintrittskarten zur Hauptversammlung werden entsprechende Formulare zur
Vollmachtserteilung enthalten. Bitte beachten Sie, dass die Gesellschaft im Falle einer Bevollmächtigung mehrerer
Personen berechtigt ist, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und die
gemäß § 135 Absatz 8 und § 135 Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 des Aktiengesetzes gleichgestellten Personen und
Institutionen müssen Vollmachten lediglich nachprüfbar festhalten; sie können für die Form der Vollmachtserteilung
abweichende Regelungen vorgeben, auf die die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich
bezüglich der Form der Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten Personen
oder Institutionen mit diesen abzustimmen. Eines gesonderten Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedarf es insoweit nicht. Sofern weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder diesen
gemäß §§ 135 Absatz 8, 135 Absatz 10 i.V.m. 125 Absatz 5 AktG gleichgestellte Personen bzw. Institutionen
bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft der Textform. Die Vollmacht und ihr Widerruf können entweder gegenüber der Gesellschaft
unter der nachfolgenden Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse:
Intertainment Aktiengesellschaft
c/o AEB AG
Sautterweg 5
70565 Stuttgart
Fax: +49 (0) 711 71590-99
E-Mail: hv@aeb-ag.de
oder gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt, so
bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft. Dieser kann der Gesellschaft an die
vorstehend genannte Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übersandt werden. Außerdem kann der Nachweis der
Bevollmächtigung auch am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle erbracht werden. Aktionäre unserer
Gesellschaft können von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung ihres Stimmrechts
bevollmächtigen. Zur Ausübung des Stimmrechts durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bedarf es
Weisungen zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Aktionäre,
die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine
Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Die Eintrittskarte zur Hauptversammlung erhalten die Aktionäre nach form- und
fristgerechter Anmeldung unter Nachweis des Aktienbesitzes, wie oben beschrieben. Die Eintrittskarte enthält auch ein
Formular zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Bitte
beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Vollmachten oder Aufträge zur
Ausübung des Rede- und Fragerechts, zur Stellung von Anträgen und zur Einlegung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen und sich bei Abstimmungen, für die keine Weisung erteilt wurde, stets der
Stimme enthalten werden. Vollmachten zugunsten der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können in
Textform bis zum Mittwoch, den 3. August 2022, 24:00 Uhr, unter der nachstehenden Anschrift, Telefax-Nummer oder
E-Mail-Adresse erteilt, geändert oder widerrufen werden:
Intertainment Aktiengesellschaft
c/o AEB AG
Sautterweg 5
70565 Stuttgart
Fax: +49 (0) 711 71590-99
E-Mail: hv@aeb-ag.de
Alternativ zu einer vorherigen Übermittlung der Vollmachten und Weisungen ist auch eine Übergabe während der
Hauptversammlung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter möglich.
V.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG
Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Absatz 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00
am Grundkapital erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Die Antragsteller haben dabei nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens
bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Ergänzungsverlangen
halten. Die Fristberechnung erfolgt nach § 121 Absatz 7 AktG. Vorbesitzzeiten von Rechtsvorgängern können nach § 70
AktG zurechenbar sein. Jedem neuen Gegenstand für die Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich bis zum Montag, den 4. Juli 2022, 24:00 Uhr, zugegangen
sein. Das Verlangen ist an den Vorstand zu richten; es kann wie folgt adressiert werden:
Intertainment Aktiengesellschaft
Bahnhofstraße 30
82340 Feldafing
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht
wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter
www.intertainment.de
unter der Rubrik "Die Aktie/Die Hauptversammlung" bekannt gemacht.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der
Hauptversammlung zu stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder
sonstigen besonderen Handlung bedarf. Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und Wahlvorschläge im
Sinne des § 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung (die allerdings für Wahlvorschläge nicht
erforderlich ist) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse
www.intertainment.de
unter der Rubrik "Die Aktie/Die Hauptversammlung" zugänglich machen, wenn sie der Aktionär bis spätestens Mittwoch den
20. Juli 2022, 24:00 Uhr, an die nachfolgend genannte Anschrift:
Intertainment Aktiengesellschaft
c/o AEB AG
Sautterweg 5
70565 Stuttgart
Fax: +49 (0) 711 71590-99
E-Mail: hv@aeb-ag.de
übersandt hat und die übrigen Voraussetzungen für eine entsprechende Pflicht gemäß § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt
sind. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein, wenn sie zugänglich gemacht werden sollen. Eventuelle
Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Ein Gegenantrag und
eine Begründung sowie ein Wahlvorschlag brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Absatz 2 Satz 1 AktG nicht
zugänglich gemacht zu werden, die Begründung eines Gegenantrags gemäß § 126 Absatz 2 Satz 2 AktG nicht, wenn sie
insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der
Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Absatz 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehung zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des
Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen
Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Der
Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Absatz 3 AktG genannten Gründen verweigern, insbesondere soweit die
Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung
durchgängig zugänglich ist. Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und Aktionärsvertreter,
die in der Hauptversammlung Fragen stellen möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an
Intertainment Aktiengesellschaft
Bahnhofstraße 30
82340 Feldafing
oder per E-Mail: hv@intertainment.de
zu übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt
hiervon unberührt.
VI.
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft und weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre finden sich im Internet unter
www.intertainment.de
in der Rubrik "Die Aktie/Die Hauptversammlung". Unter dieser Internetseite stehen Ihnen auch die Einberufung der
Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und etwaig zu veröffentlichende Anträge von Aktionären sowie
weitere Informationen zur Verfügung.
VII.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zur Zeit der Einberufung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf EUR
16.296.853,00. Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 16.296.853 nennwertlose Stückaktien. Die Gesamtzahl
der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt 16.296.853.
Feldafing, im Juni 2022
Intertainment Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:
Wir weisen Sie darauf hin, dass aufgrund der Regelung in § 18 Absatz 3 unserer Satzung die Übermittlung von
Mitteilungen nach § 125 AktG auf den elektronischen Kommunikationsweg beschränkt ist. Aus diesem Grund werden keine
gedruckten Mitteilungen zur Verfügung gestellt. Weiterleitungsgebühren werden ausschließlich für elektronische
Mitteilungen nach § 1 Nr. 2 der Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute erstattet. Bitte
richten Sie Ihre Bestellung direkt an die nachfolgende Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse:
Intertainment Aktiengesellschaft
c/o AEB AG
Sautterweg 5
70565 Stuttgart
Fax: +49 (0) 711 71590-99
E-Mail: hv@aeb-ag.de
(Ende)
Aussender: Intertainment Aktiengesellschaft Adresse: Bahnhofstraße 30, 82340 Feldafing Land: Deutschland Ansprechpartner: Intertainment Aktiengesellschaft E-Mail: investor@intertainment.de Website: www.intertainment.de
ISIN(s): DE0006223605 (Aktie) Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt; Freiverkehr in Stuttgart, Freiverkehr in München, Freiverkehr in Hamburg, Freiverkehr in Düsseldorf; Freiverkehr in Berlin, Tradegate
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June 23, 2022 10:00 ET (14:00 GMT)