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PTA-HV: Intertainment Aktiengesellschaft: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

DJ PTA-HV: Intertainment Aktiengesellschaft: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Hauptversammlung gemäß § 121 Abs. 4a AktG

Feldafing (pta031/23.06.2022/16:00) -

Intertainment Aktiengesellschaft, Feldafing 
- ISIN DE0006223605, WKN 622360 - 
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur 
ordentlichen Hauptversammlung 
am Donnerstag, den 4. August 2022, um 14:00 Uhr 
im Hotel Residence Starnberger See, 
Possenhofener Straße 29, 82340 Feldafing, 
ein. 
I. 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für die Intertainment Aktiengesellschaft und des gebilligten 
Konzernabschlusses sowie des für die Intertainment Aktiengesellschaft und den Konzern zusammengefassten Lageberichts 
sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 
Die vorstehend genannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung zugänglich sein und dort vom Vorstand und - soweit 
dies den Bericht des Aufsichtsrats betrifft - Vorsitzenden des Aufsichtsrats näher erläutert werden. Entsprechend den 
gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den 
Jahres- und Konzernabschluss in seiner Sitzung am 27. April 2022 bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
festgestellt ist. Die vorgenannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite 
der Gesellschaft unter 
www.intertainment.de 
unter der Rubrik "Die Aktie/Die Hauptversammlung" zugänglich. Die Unterlagen werden außerdem auch während der 
Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. 
2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem derzeitigen Alleinvorstand, Herrn Felix Petri, für das Geschäftsjahr 2021 
Entlastung zu erteilen. 
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung 
für diesen Zeitraum zu erteilen. 
4. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, sofern eine gesetzliche Prüfungspflicht besteht, die KMpro GmbH, 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 
sowie für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts des Geschäftsjahres 2022, sofern dieser einer 
solchen prüferischen Durchsicht unterzogen wird, zu wählen. 
5. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts 
Nach der Änderung des Aktiengesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) 
ist ein Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG von Vorstand und Aufsichtsrat zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 
120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den 
Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. 
Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt. 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das 
Geschäftsjahr 2021 zu billigen. 
Die vorgenannten Unterlagen sind nachfolgend wiedergegeben und auch von der Einberufung der Hauptversammlung an auf 
der Internetseite der Gesellschaft unter 
www.intertainment.de 
unter der Rubrik "Die Aktie/Die Hauptversammlung" zugänglich. Die Unterlagen werden außerdem auch während der 
Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. 
Bericht zur Vergütung des Vorstands und des Aufsichtsrats 
Vergütung des Vorstands 
Dem Vorstand gehörte im Berichtsjahr 2021 ausschließlich Herr Felix Petri, Finanzökonom, Aschaffenburg, an. Die Bezüge 
des Vorstands betrugen im Berichtsjahr unverändert zum Vorjahr 36 TEuro. 
Der Vorstand erhält eine ausschließlich feste Vergütung. Eine variable Vergütung, die an bestimmte Kennzahlen 
gekoppelt ist, ist derzeit nicht vorgesehen. Eine betriebliche Altersvorsorge oder Aktienoptionen sind zurzeit nicht 
Bestandteil der Vorstandsvergütung. 
Der Aufsichtsrat von Intertainment setzt gemäß § 87a Abs. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten 
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) die Vergütung der Vorstandsmitglieder in Übereinstimmung mit einem der 
Hauptversammlung nach § 120a Absatz 1 ARUG II zur Billigung vorgelegten Vergütungssystem fest. Der Aufsichtsrat kann 
vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der 
Gesellschaft notwendig ist und das Vergütungssystem das Verfahren des Abweichens sowie die Bestandteile des 
Vergütungssystems, von denen abgewichen werden kann, benennt. 
Aktienoptionen aus früheren Aktienoptionsprogrammen bestanden im Berichtsjahr 2021 keine. 
Zahlungen an frühere Vorstandmitglieder erfolgten im Berichtsjahr 2021 keine, eben so wenig gab es sonstige Leistungen 
an ehemalige Vorstandsmitglieder. 
Im November 2021 verlängerte der Aufsichtsrat den ursprünglich bis zum 31. Dezember 2021 befristeten Vorstandsvertrag 
mit Alleinvorstand Felix Petri zu unveränderten Konditionen um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022. 
Vergütung des Aufsichtsrats 
Nach § 14 der Satzung der Intertainment AG wurde die Vergütung für jedes Aufsichtsratsmitglied ab dem Geschäftsjahr 
2018 auf 4,5 TEuro pro Jahr festgelegt. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Doppelte, der stellvertretende 
Aufsichtsratsvorsitzende das Eineinhalbfache dieses Betrags. Aufsichtsratsmitglieder, die nur zeitanteilig im Amt sind 
bzw. waren, erhalten jeweils 1/12 der jährlichen Vergütung für jeden vollen Monat ihrer Zugehörigkeit zum 
Aufsichtsrat. 
Die Vergütung gilt so lange, bis die Hauptversammlung eine neue Festsetzung trifft. Neben der Vergütung erhalten die 
Aufsichtsratsmitglieder auch ihren Auslagenersatz sowie die Umsatzsteuer auf die Vergütung und den Auslagenersatz. 
Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten ausschließlich die aufgeführte Vergütung. Variable Vergütungsbestandteile, etwa 
in Form von Aktien oder Aktienoptionen, sind derzeit nicht vorgesehen. 
Im Geschäftsjahr 2021 erhielt Herr Matthias Gaebler 9 TEuro und Frau Bianca Krippendorf 6,75 TEuro als Vergütung für 
das Geschäftsjahr 2020. Herr Prof. Dr. Dirk Bildhäuser erhielt eine Vergütung von 4,5 TEuro für das Geschäftsjahr 
2020. 
Für das Geschäftsjahr 2021 hat Intertainment die gleichen Beträge für die drei Aufsichtsratsmitglieder zurückgestellt. 
"Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG 
An die Intertainment AG, Feldafing 
Prüfungsurteil 
Wir haben den Vergütungsbericht der Intertainment AG, Feldafing, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. 
Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht 
wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft. 
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 
Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts. 
Grundlage für das Prüfungsurteil 
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW 
Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. Unsere 
Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt "Verantwortung des Wirtschaftsprüfers" 
unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW 
Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) 
angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/ 
vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten. 
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats 
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, 
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie 
verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines 
Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen An- gaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - 
beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist. 
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers 
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen 
Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem 
Vermerk abzugeben. 
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht 
gemachten Angaben mit den in § 162 Abs.1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des 
Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der 
Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts 
nicht geprüft. 
München, den 27. April 2022 
KMpro GmbH 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
Klaus Maierhofer 
Wirtschaftsprüfer" 
II. 
Voraussetzungen für die Teilnahmean der Hauptversammlung und die Stimmrechtsausübung 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Frage- und Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgenden Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse: 
Intertainment Aktiengesellschaft 
c/o AEB AG 
Sautterweg 5 
70565 Stuttgart 
Fax: +49 (0) 711 71590-99 
E-Mail: hv@aeb-ag.de 
unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, das heißt bis Donnerstag, den 28. 
Juli 2022 (24:00 Uhr), angemeldet haben. Zum Nachweis des Anteilsbesitzes genügt ein in Textform (§ 126b BGB) 
erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende 
Institut. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das heißt auf Donnerstag, den 
14. Juli 2022 (0:00 Uhr), (" Nachweisstichtag" bzw. " Record Date") zu beziehen. 
III. 
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date) 
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und 
Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht 
hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und 
Stimmrechts keine Bedeutung. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionäre 
werden, sind nicht teilnahme- oder stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur 
Rechtsausübung ermächtigen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch 
dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem 
Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein 
relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung. 
IV. 
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte durch 
ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder durch einen anderen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in 
diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung und des ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes nach den 
vorstehenden Bestimmungen. Die Eintrittskarten zur Hauptversammlung werden entsprechende Formulare zur 
Vollmachtserteilung enthalten. Bitte beachten Sie, dass die Gesellschaft im Falle einer Bevollmächtigung mehrerer 
Personen berechtigt ist, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und die 
gemäß § 135 Absatz 8 und § 135 Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 des Aktiengesetzes gleichgestellten Personen und 
Institutionen müssen Vollmachten lediglich nachprüfbar festhalten; sie können für die Form der Vollmachtserteilung 
abweichende Regelungen vorgeben, auf die die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich 
bezüglich der Form der Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten Personen 
oder Institutionen mit diesen abzustimmen. Eines gesonderten Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedarf es insoweit nicht. Sofern weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder diesen 
gemäß §§ 135 Absatz 8, 135 Absatz 10 i.V.m. 125 Absatz 5 AktG gleichgestellte Personen bzw. Institutionen 
bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft der Textform. Die Vollmacht und ihr Widerruf können entweder gegenüber der Gesellschaft 
unter der nachfolgenden Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse: 
Intertainment Aktiengesellschaft 
c/o AEB AG 
Sautterweg 5 
70565 Stuttgart 
Fax: +49 (0) 711 71590-99 
E-Mail: hv@aeb-ag.de 
oder gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt, so 
bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft. Dieser kann der Gesellschaft an die 
vorstehend genannte Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übersandt werden. Außerdem kann der Nachweis der 
Bevollmächtigung auch am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle erbracht werden. Aktionäre unserer 
Gesellschaft können von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung ihres Stimmrechts 
bevollmächtigen. Zur Ausübung des Stimmrechts durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bedarf es 
Weisungen zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind 
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Aktionäre, 
die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine 
Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Die Eintrittskarte zur Hauptversammlung erhalten die Aktionäre nach form- und 
fristgerechter Anmeldung unter Nachweis des Aktienbesitzes, wie oben beschrieben. Die Eintrittskarte enthält auch ein 
Formular zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Bitte 
beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Vollmachten oder Aufträge zur 
Ausübung des Rede- und Fragerechts, zur Stellung von Anträgen und zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen und sich bei Abstimmungen, für die keine Weisung erteilt wurde, stets der 
Stimme enthalten werden. Vollmachten zugunsten der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können in 
Textform bis zum Mittwoch, den 3. August 2022, 24:00 Uhr, unter der nachstehenden Anschrift, Telefax-Nummer oder 
E-Mail-Adresse erteilt, geändert oder widerrufen werden: 
Intertainment Aktiengesellschaft 
c/o AEB AG 
Sautterweg 5 
70565 Stuttgart 
Fax: +49 (0) 711 71590-99 
E-Mail: hv@aeb-ag.de 
Alternativ zu einer vorherigen Übermittlung der Vollmachten und Weisungen ist auch eine Übergabe während der 
Hauptversammlung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter möglich. 
V. 
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG 
Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Absatz 2 AktG) 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 
am Grundkapital erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. 
Die Antragsteller haben dabei nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens 
bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Ergänzungsverlangen 
halten. Die Fristberechnung erfolgt nach § 121 Absatz 7 AktG. Vorbesitzzeiten von Rechtsvorgängern können nach § 70 
AktG zurechenbar sein. Jedem neuen Gegenstand für die Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich bis zum Montag, den 4. Juli 2022, 24:00 Uhr, zugegangen 
sein. Das Verlangen ist an den Vorstand zu richten; es kann wie folgt adressiert werden: 
Intertainment Aktiengesellschaft 
Bahnhofstraße 30 
82340 Feldafing 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht 
wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur 
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten 
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter 
www.intertainment.de 
unter der Rubrik "Die Aktie/Die Hauptversammlung" bekannt gemacht. 
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 AktG 
Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der 
Hauptversammlung zu stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder 
sonstigen besonderen Handlung bedarf. Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und Wahlvorschläge im 
Sinne des § 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung (die allerdings für Wahlvorschläge nicht 
erforderlich ist) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse 
www.intertainment.de 
unter der Rubrik "Die Aktie/Die Hauptversammlung" zugänglich machen, wenn sie der Aktionär bis spätestens Mittwoch den 
20. Juli 2022, 24:00 Uhr, an die nachfolgend genannte Anschrift: 
Intertainment Aktiengesellschaft 
c/o AEB AG 
Sautterweg 5 
70565 Stuttgart 
Fax: +49 (0) 711 71590-99 
E-Mail: hv@aeb-ag.de 
übersandt hat und die übrigen Voraussetzungen für eine entsprechende Pflicht gemäß § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt 
sind. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein, wenn sie zugänglich gemacht werden sollen. Eventuelle 
Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Ein Gegenantrag und 
eine Begründung sowie ein Wahlvorschlag brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Absatz 2 Satz 1 AktG nicht 
zugänglich gemacht zu werden, die Begründung eines Gegenantrags gemäß § 126 Absatz 2 Satz 2 AktG nicht, wenn sie 
insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der 
Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen. 
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Absatz 1 AktG 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft 
einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehung zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des 
Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen 
Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Der 
Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Absatz 3 AktG genannten Gründen verweigern, insbesondere soweit die 
Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung 
durchgängig zugänglich ist. Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und Aktionärsvertreter, 
die in der Hauptversammlung Fragen stellen möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an 
Intertainment Aktiengesellschaft 
Bahnhofstraße 30 
82340 Feldafing 
oder per E-Mail: hv@intertainment.de 
zu übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt 
hiervon unberührt. 
VI. 
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft und weitergehende Erläuterungen 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre finden sich im Internet unter 
www.intertainment.de 
in der Rubrik "Die Aktie/Die Hauptversammlung". Unter dieser Internetseite stehen Ihnen auch die Einberufung der 
Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und etwaig zu veröffentlichende Anträge von Aktionären sowie 
weitere Informationen zur Verfügung. 
VII. 
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zur Zeit der Einberufung 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf EUR 
16.296.853,00. Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 16.296.853 nennwertlose Stückaktien. Die Gesamtzahl 
der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt 16.296.853. 
Feldafing, im Juni 2022 
Intertainment Aktiengesellschaft 
Der Vorstand 
Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG: 
Wir weisen Sie darauf hin, dass aufgrund der Regelung in § 18 Absatz 3 unserer Satzung die Übermittlung von 
Mitteilungen nach § 125 AktG auf den elektronischen Kommunikationsweg beschränkt ist. Aus diesem Grund werden keine 
gedruckten Mitteilungen zur Verfügung gestellt. Weiterleitungsgebühren werden ausschließlich für elektronische 
Mitteilungen nach § 1 Nr. 2 der Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute erstattet. Bitte 
richten Sie Ihre Bestellung direkt an die nachfolgende Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse: 
Intertainment Aktiengesellschaft 
c/o AEB AG 
Sautterweg 5 
70565 Stuttgart 
Fax: +49 (0) 711 71590-99 
E-Mail: hv@aeb-ag.de 

(Ende)

Aussender: Intertainment Aktiengesellschaft Adresse: Bahnhofstraße 30, 82340 Feldafing Land: Deutschland Ansprechpartner: Intertainment Aktiengesellschaft E-Mail: investor@intertainment.de Website: www.intertainment.de

ISIN(s): DE0006223605 (Aktie) Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt; Freiverkehr in Stuttgart, Freiverkehr in München, Freiverkehr in Hamburg, Freiverkehr in Düsseldorf; Freiverkehr in Berlin, Tradegate

[ Quelle: http://adhoc.pressetext.com/news/1655992800198 ]

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(END) Dow Jones Newswires

June 23, 2022 10:00 ET (14:00 GMT)

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