Auf einem Baumarktparkplatz hatte sich ein Verkehrsunfall ereignet, in dessen Folge einer der Beteiligten als Kläger restlichen Schadensersatz begehrte. Der Parkplatzbetreiber hatte die Geltung der StVO angeordnet. Auf die zur Ausfahrt des Parkplatzgeländes führende Fahrgasse münden von rechts mehrere andere Fahrgassen ein. Der beklagte Unfallgegner befuhr eine dieser von rechts auf die Ausfahrtfahrgasse einmündenden Fahrgassen, an deren beiden Seiten sich im rechten Winkel angeordnete Parkboxen ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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