Von Thomas Kramer, Head of Business Development bei der GfK - Gesellschaft für Kryptoregisterführung mbH
Im Juni 2021 trat das Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) in Kraft. Seitdem können Inhaberschuldverschreibungen aller Arten (klassische Anleihen, Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, Genuss- und Optionsscheine, Anlagenzertifikate und strukturierte Schuldverschreibungen) ohne Globalurkunde begeben werden. Bei der Begebung als sog. Kryptowertpapier tritt an deren Stelle der Eintrag in ein "fälschungssicheres Aufzeichnungssystem". Der Gesetzgeber hat hier bewusst eine technologieneutrale Formulierung gewählt, aktuell zählen zu diesen Aufzeichnungssystemen aber vor allem verschiedene Blockchains, die auch den Begriff Kryptowertpapier (KWP) geprägt haben dürften. Im Juni 2022 - also genau ein Jahr nach Inkrafttreten des eWpG hat der Gesetzgeber den Umfang des Gesetzes noch erweitert: Nun können auch Fondsanteile als sog. Kryptofondsanteile begeben werden. Die Details werden in der Verordnung über Kryptofondsanteile (KryptoFAV) geregelt.
Für Emittenten und Investoren ist wichtig zu wissen, dass gemäß eWpG explizit eine juristische Gleichstellung zwischen ...
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