Emittent / Herausgeber: Dr. Greger & Collegen
/ Schlagwort(e): Rechtssache
01.12.2022 - Landgericht Frankfurt am Main bestätigt in aktuellem Urteil:
"Die Europäische Zentralbank (EZB) berechnet aktuell einen Zinssatz für bei ihr geparktes Geld der Banken von minus 0,50% p.a. (Einlagenfazilität). Die Commerzbank muss somit für die Einlagen bei der EZB Zinsen bezahlen. Daher erhebt sie zukünftig für die bei ihr auf Konten des Kunden unterhaltenen auf Euro lautenden Einlagen ein monatliches Guthabenentgelt."
"Dazu vereinbaren die Parteien Folgendes: 1. Die Commerzbank erhebt ab dem […] für die auf Euro lautenden Einlagen (inklusive Spareinlagen) auf den Konten des Kunden, die unter seiner Kundennummer […] gegenwärtig und zukünftig geführt werden (im folgenden "Kundenkonten"), ein monatliches Guthabenentgelt. 2. Zur Berechnung des Guthabenentgelts ermittelt die Commerzbank den monatlichen Durchschnittsbetrag der auf den Kundenkonten unterhaltenen auf Euro lautenden Einlagen. […] 3. Der so errechnete Durchschnittsbetrag wird mit dem Kostensatz für den jeweiligen Monat multipliziert. Dieser Kostensatz entspricht dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) für die Einlagenfazilität im jeweiligen Berechnungsmonat festgelegten Zinssatz (aktuell 0,50% p.a.).
Das vorliegende Urteil bestätigt zum einen, dass es sich bei den Vereinbarungen, die den Commerzbank-Kunden zur Unterzeichnung vorgelegt wurden, um "Allgemeine Geschäftsbedingungen" gehandelt hat.
Das Gericht begründet die Unwirksamkeit der von der Commerzbank verwendeten Klauseln unter anderem damit, dass sie einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot darstellen, weil sie ihre Kunden entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen hat schon früh darauf hingewiesen, dass die von der Commerzbank AG sowie von anderen Banken und Sparkassen geforderten Guthaben- bzw. Verwahrentgelte unwirksam sein dürften und klagt auch selbst gegen die Commerzbank AG. Das aktuelle Urteil des Landgerichts Frankfurt bestätigt nun die bisherige Rechtsauffassung der Kanzlei.
Über die Argumentation des aktuell vorliegenden Urteils hinaus, sehen die Fachanwälte der Kanzlei Dr. Greger & Collegen auch weitere Ansatzpunkte, die für die Unwirksamkeit der Vereinbarung sprechen. So haben nach aktueller Einschätzung der Kanzlei viele Banken und Sparkassen ihre Kunden unter anderem auch über die Höhe der angeblich zu zahlenden Zinsen getäuscht. strafzinsen@dr-greger.de
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