EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München
/ Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München
WKN 843002 ISIN DE0008430026
Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
Wie am 22. Februar 2022 veröffentlicht hat der Vorstand der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München ("Münchener Rück") mit Zustimmung des Aufsichtsrats, handelnd durch den Ständigen Ausschuss, beschlossen, im Zeitraum von 29. April 2022 bis spätestens zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 5. Mai 2023 eigene Aktien zu einem Gesamtkaufpreis (ohne Nebenkosten) von maximal 1 Mrd. € über die Börse zu erwerben. Der Rückkauf erfolgt auf Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 28. April 2022.
Der Erwerb eigener Aktien zu einem insgesamt aufzuwendenden Kaufpreis (ohne Nebenkosten) von maximal 1 Milliarde € soll in mehreren Tranchen erfolgen. Eine dritte Tranche mit einem aufzuwendenden Kaufpreis (ohne Nebenkosten) von bis zu 379,849,841 € soll im Zeitraum vom 12. Januar 2023 bis spätestens zum 21. April 2023 erworben werden. Auf Basis des Schlusskurses im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse vom 10. Januar 2023 von 321,80 € wären dies bis zu 0,8 % des Grundkapitals und entsprächen bis zu 1.180.391 Aktien. Die zurückgekauften Aktien sollen eingezogen werden.
Der Rückkauf erfolgt nach Maßgabe des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die auf Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren Bedingungen (nachfolgend: Verordnung (EU) 2016/1052). Der Rückkauf erfolgt unter Beauftragung eines oder mehrerer Kreditinstitute. Die Kreditinstitute müssen den Erwerb der Münchener-Rück-Aktien in Übereinstimmung mit den oben genannten Regelungen durchführen und die Bestimmungen der Hauptversammlungsermächtigung vom 28. April 2022 einhalten. Die Kreditinstitute sind insbesondere verpflichtet, die Handelsbedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2016/1052 einzuhalten.
Die Kreditinstitute treffen ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien entsprechend Artikel 4 Abs. 2b) der Verordnung (EU) 2016/1052 unabhängig und unbeeinflusst von der Münchener Rück. Die Münchener Rück wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen der Kreditinstitute nehmen. Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit beendet, unterbrochen oder gegebenenfalls wieder aufgenommen werden.
Informationen zu den mit dem Aktienrückkauf 2022/2023 zusammenhängenden Geschäften werden spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte in detaillierter sowie in aggregierter Form angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die Münchener Rück die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website unter www.munichre.com veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
München, 11. Januar 2023
Der Vorstand 11.01.2023 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. |
Sprache: | Deutsch |
Unternehmen: | Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München |
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