Eyemaxx Real Estate AG 2020/25 (WKN A289PZ / ISIN DE000A289PZ4): Bekanntmachung des gemeinsamen Vertreters
Die Insolvenzverwaltung der Emittentin hat stets erhebliche Zweifel daran geäußert, dass einige Sicherheiten an in Österreich belegenen Liegenschaften und Superädifikaten wirksam bestellt worden seien. Es läge ein Fall von unzulässiger Einlagenrückgewähr vor. Als gewählter gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger teile ich mit, dass mir ein Rechtsvermerk des österreichischen Rechtsanwalts Dr. Kofler aus Innsbruck vorliegt, der zu dem Ergebnis kommt, dass auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen die Rechtsauffassung der Insolvenzverwalterin der Emittentin, Frau Dr. Ulla Reisch, nicht bestätigt werden kann. Selbst wenn eine unzulässige Einlagenrückgewähr vorliegen sollte, ist es fraglich, ob diese den Anleihegläubigern entgegengehalten werden kann. Dr. Kofler ist ein ausgewiesener Fachmann für das Recht der Einlagenrückgewähr (siehe hier). Ich gehe daher bis auf weiteres davon aus, dass diese Sicherheiten allesamt wirksam zugunsten der Anleihegläubiger bestellt sind. Die Insolvenzverwaltung hat bis heute keine uns nachvollziehbaren Gründe für ihre Behauptung ...
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