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PTA-HV: TC Unterhaltungselektronik Aktiengesellschaft: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

DJ PTA-HV: TC Unterhaltungselektronik Aktiengesellschaft: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Hauptversammlung gemäß § 121 Abs. 4a AktG

Koblenz (pta/13.02.2023/10:25) - TC Unterhaltungselektronik AG, Koblenz

ISIN: DE0007454209 - WKN: 745420

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung ein, die

am Donnerstag, dem 9. März 2023, um 10:30 Uhr

im Hotel Moselblick, An der B416, 56333 Winningen,

stattfindet.

Die Adresse der Internetseite zur Hauptversammlung, über die auch die Informationen nach § 124a des Aktiengesetzes (AktG) zugänglich sind, ist

https://www.tcu.world/shareholders.php?link=2022

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist das Hotel Moselblick, An der B416, 56333 Winningen.

TAGESORDNUNG

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das 
                                Geschäftsjahr 2019 mit dem Lagebericht des Vorstands, 
1.                               des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 
                                2019 sowie des erläuternden Berichts des Vorstandes zu 
                                den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB 
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
Jahresabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem 
Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss zu fassen. 
Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand 
der Hauptversammlung u.a. den festgestellten Jahresabschluss, 
den Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrates und - bei 
börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu 
den Angaben nach § 289a HGB zugänglich zu machen. 
                                Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das 
                                Geschäftsjahr 2020 mit dem Lagebericht des Vorstands, 
2.                               des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 
                                2020 sowie des erläuternden Berichts des Vorstandes zu 
                                den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB 
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
Jahresabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem 
Tagesordnungspunkt 2 deshalb keinen Beschluss zu fassen. 
Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand 
der Hauptversammlung u.a. den festgestellten Jahresabschluss, 
den Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrates und - bei 
börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu 
den Angaben nach § 289a HGB zugänglich zu machen. 
                                Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das 
                                Geschäftsjahr 2021 mit dem Lagebericht des Vorstands, 
3.                               des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 
                                2021 sowie des erläuternden Berichts des Vorstandes zu 
                                den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB 
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
Jahresabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem 
Tagesordnungspunkt 3 deshalb keinen Beschluss zu fassen. 
Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand 
der Hauptversammlung u.a. den festgestellten Jahresabschluss, 
den Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrates und - bei 
börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu 
den Angaben nach § 289a HGB zugänglich zu machen. 
4.                               Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für 
                                das Geschäftsjahr 2019 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den im 
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für 
diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5.                               Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für 
                                das Geschäftsjahr 2020 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den im 
Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für 
diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
6.                               Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für 
                                das Geschäftsjahr 2021 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den im 
Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für 
diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
7.                               Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates 
                                für das Geschäftsjahr 2019 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den im 
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates 
für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
8.                               Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates 
                                für das Geschäftsjahr 2020 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den im 
Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates 
für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
9.                               Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates 
                                für das Geschäftsjahr 2021 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den im 
Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates 
für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
10.                               Beschlussfassung über die Wahl von Aufsichtsräten 
Aufgrund des Auslaufens der Amtszeit der Mitglieder des 
Aufsichtsrates müssen alle drei Mitglieder des Aufsichtsrates 
durch die Hauptversammlung neu gewählt werden. 
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95, 96 
Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz in Verbindung mit § 8 Abs. 1 
der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, welche von der 
Hauptversammlung gewählt werden. 
Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahl 
durchzuführen. 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgenden Personen mit 
Wirkung auf den Zeitpunkt der der Beendigung der ordentlichen 
Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für 
das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
beginnt, nicht mitgerechnet wird: 
a) Herrn Thomas Nachtigahl, Bankkaufmann, wohnhaft in Hamburg, 
b) Herrn Dirk Peters, Immobilienmakler, wohnhaft in Bad Honnef 
und 
c) Herrn Alfred Peetz, Kaufmann, wohnhaft in Bonn. 
Alle drei Kandidaten üben keine Mandate in anderen gesetzlich 
zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien 
anderer in- und ausländischer Wirtschaftsunternehmen aus. 
Für den Fall seiner Wahl soll Herr Thomas Nachtigahl als 
Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden. 
11.                               Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die MSW 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft in 
Berlin zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 zu 
bestellen. 
12.                               Beschlussfassung über eine Satzungsänderung - Änderung 
                                der Firma 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Gesellschaft 
umzufirmieren und folgenden Beschluss zu fassen: 
§ 1 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt geändert: 
"Die Gesellschaft führt die Firma "SafeZone AG." 
13.                               Beschlussfassung über eine Satzungsänderung - Änderung 
                                des Gesellschaftssitzes 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Gesellschaftssitz 
zu verlegen und folgenden Beschluss zu fassen: 
§ 1 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt geändert: 
"Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Kobern-Gondorf." 
14.                               Beschlussfassung über eine Satzungsänderung - 
                                Zusammensetzung des Aufsichtsrates 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Regeln zur 
Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern zu ändern und folgenden 
Beschluss zu fassen: 
§ 8 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt geändert: 
"Die Aktionärin Petra E. Bauersachs hat das Recht, ein Mitglied 
in den Aufsichtsrat zu entsenden." 
                                Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals 
                                gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                                der Aktionäre zur Durchführung der Einbringung von 600 
                                Einheiten der Digitalwährung YEM in ein Wallet der TC 
15.                               Unterhaltungselektronik Aktiengesellschaft sowie die 
                                entsprechende Satzungsänderung, über die Zustimmung des 
                                Einbringungsvertrags zwischen der Gesellschaft und Frau 
                                Nicole Herdin, Heilbronn, Herrn Daniel Settgast, 
                                Bahrain, und Herrn Andre Freelandt, Meddewade, und des 
                                Nachgründungsvertrag im Sinne des § 52 AktG 
Vorstand und Aufsichtsrat planen die weitere Stärkung der 
Kapitalbasis der Gesellschaft. Zu diesem Zweck soll eine 
Kapitalerhöhung durchgeführt werden durch Einbringung von 600 
Einheiten der Digitalwährung YEM als Sacheinlage in ein Wallet 
der Gesellschaft. Zwischen der Gesellschaft und Frau Nicole 
Herdin, Heilbronn, Herrn Daniel Settgast, Bahrain, und Herrn 
Andree Freelandt wurde am 25. November 2022 ein 
Einbringungsvertrag über die Einbringung von jeweils 200 
Einheiten der Digitalwährung YEM geschlossen. Gemäß § 3 der 
Einbringungsverträge hat zum Zwecke der Durchführung der 
Einbringung die Gesellschaft ihr Grundkapital von EUR 
1.277.288,-- um EUR 7.722.712,-- auf EUR 9.000.000,-- durch Ausgabe 
von 7.722.712 neuen Stückaktien im rechnerischen Nennbetrag von 
je EUR 1,-- zu erhöhen. 
Vorstand und Aufsichtsrat gehen davon aus, dass dies eine 
wirtschaftliche Neugründung darstellt, die dem Handelsregister 
gegenüber offengelegt werden wird. Vorstand und Aufsichtsrat 
gehen weiter davon aus, dass der Vertrag über die Einbringung 
von insgesamt 600 Einheiten der Digitalwährung YEM einen 
Nachgründungsvertrag im Sinn des § 52 AktG darstellt, da 
- die herrschende Meinung die wirtschaftliche Neugründung bei 
der Frage der Anwendbarkeit des § 52 AktG einer Gründung 
gleichstellt; 
- die Anzahl an Aktien der Gesellschaft, die die einbringenden 
Gesellschafter für ihre Sacheinlage erhalten wird, den zehnten 
Teil des bisherigen Grundkapitals der Gesellschaft übersteigt. 
Nach § 52 AktG bedarf ein Nachgründungsvertrag der Zustimmung 
der Hauptversammlung und ist deren Erteilung im Handelsregister 
einzutragen. 
Der Einbringungsvertrag ist bereits abgeschlossen worden und 
liegt ab der Einberufung der Hauptversammlung in den 
Geschäftsräumen der Gesellschaft und auch während der 
Hauptversammlung aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär 
unverzüglich eine Abschrift zugesandt. 
Nach § 52 Abs. 3 AktG ist vor der Beschlussfassung der 
Hauptversammlung der Nachgründungsvertrag vom Aufsichtsrat zu 
prüfen. Der entsprechende schriftliche Bericht des 
Aufsichtsrats liegt ab der Einberufung der Hauptversammlung in 
den Geschäftsräumen der Gesellschaft und auch während der 
Hauptversammlung aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär 
unverzüglich eine Abschrift zugesandt. 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
fassen: 
a) Das Grundkapital der Gesellschaft wird von EUR 1.277.288,-- um 
EUR 7.722.712,-- auf EUR 9.000.000,-- gegen Sacheinlage durch 
Ausgabe von 7.722.712 neuen, auf den Namen lautenden 
Stückaktien im rechnerischen Nennbetrag von je EUR 1,-- zum 
Ausgabebetrag von EUR 1,-- je Aktie erhöht. 
Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen. 
2.574.238 Aktien werden Frau Nicole Herdin als Gegenleistung 
für die Einbringung von 200 Einheiten der Digitalwährung YEM 
zur Zeichnung angeboten. 
2.574.237 Aktien werden Herrn Daniel Settgast als Gegenleistung 
für die Einbringung von 200 Einheiten der Digitalwährung YEM 
zur Zeichnung angeboten. 
2.574.237 Aktien werden Herrn Andree Freelandt als 
Gegenleistung für die Einbringung von 200 Einheiten der 
Digitalwährung YEM zur Zeichnung angeboten. 
Die neuen Aktien sind seit 1. Januar 2023 gewinnberechtigt. 
§ 5 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft erhält in Anpassung an 
die Kapitalerhöhungen folgende Fassung: 
"Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 9.000.000,-- (in 
Worten: Euro neun Millionen). Es ist eingeteilt in 9.000.000 
Stückaktien." 
b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und 
ihrer Durchführung sowie der Bedingungen für die Ausgabe der 
Aktien festzusetzen. Die Kosten der Kapitalerhöhung und ihrer 
Durchführung trägt die Gesellschaft. 
c) Die Hauptversammlung stimmt dem zwischen der Gesellschaft 
und Frau Nicole Herdin am 15. Dezember 2022 abgeschlossenen 
Einbringungsvertrag über die Einbringung und Übertragung von 
200 Einheiten der Digitalwährung YEM als Einbringungs- und 
Nachgründungsvertrag zu. 
d) Die Hauptversammlung stimmt dem zwischen der Gesellschaft 
und Herrn Daniel Settgast am 15. Dezember 2022 abgeschlossenen 
Einbringungsvertrag über die Einbringung und Übertragung von 
200 Einheiten der Digitalwährung YEM als Einbringungs- und 
Nachgründungsvertrag zu. 
e) Die Hauptversammlung stimmt dem zwischen der Gesellschaft 
und Herrn Andree Freelandt am 15. Dezember 2022 abgeschlossenen 
Einbringungsvertrag über die Einbringung und Übertragung von 
200 Einheiten der Digitalwährung YEM als Einbringungs- und 
Nachgründungsvertrag zu. 
Die folgenden Unterlagen liegen von der Einberufung der 
Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft sowie 
in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre aus und 
werden auf Verlagen unverzüglich und kostenlos zugesandt: 
Einbringungs- und Nachgründungsvertrag mit Frau Nicole Herdin, 
Herrn Daniel Settgast und Herrn Andree Freelandt vom 15. 
Dezember 2022 
Nachgründungsbericht des Aufsichtsrats vom 01. Dezember 2022 
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 15 über die Gründe 
für die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen und den Ausschluss 
des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
Der Vorstand erstattet hiermit der Hauptversammlung gemäß § 186 
Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden Bericht über den Grund für den 
beabsichtigten Bezugsrechtsausschluss im Rahmen der unter 
Tagesordnungspunkt 13 genannten Sachkapitalerhöhung. 
1. Hintergrund 
Es ist geplant, die Kapitalbasis der Gesellschaft durch 
Einbringung von Digitalwährung als ersten Schritt des 
Neustartes der Gesellschaft einzubringen. Das gesetzliche 
Bezugsrecht der Aktionäre soll dabei ausgeschlossen werden. Zur 
Zeichnung der neuen Aktien sollen ausschließlich die im 
Einbringungsvertrag benannten Personen Frau Nicole Herdin, Herr 
Andree Freelandt sowie Herr Daniel Settgast zugelassen werden, 
die sich im Gegenzug verpflichten, entsprechende Bestände des 
YEM in die Gesellschaft einzubringen. 
Durch den nachfolgenden Bericht erläutert der Vorstand der 
Gesellschaft gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den damit 
verbundenen Bezugsrechtsausschluss und legt dar, dass Leistung 
und Gegenleistung angemessen sind. 
2. Beschreibung der Sacheinlage 
Die Digitalwährung YEM (Your Everyday Money) wurde nach 
erhaltenen Angaben und vorgelegten Unterlagen im Oktober 2017 
gemeinsam von mehr als 3700 lnternetusern geschaffen. Die 
federführende Entwicklung und technische Abwicklung erfolgte 
dabei durch die United American Capital Corporation, jedoch 
wurde direkt nach der Gründung der YEM Foundation die komplette 
Verantwortung und Verwaltung an diese abgegeben. Um die hohen 
rechtlichen, regulatorischen und technischen Ansprüche der YEM 
Foundation zu erfüllen, wurde eigens die YEMCHAIN entwickelt, 
welche seit 21. August 2018 als Blockchain für den YEM 
fungiert. 
Angabegemäß handelt sich bei dem YEM um eine virtuelle Währung. 
Gemäß Definition der europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) 
ist eine virtuelle Währung eine digitale Abbildung von einem 
Wert, der nicht von einer Zentralbank oder Behörde geschaffen 
wurde und auch keine Verbindung zu gesetzlichen Zahlungsmitteln 
haben muss, aber von natürlichen und juristischen Personen als 
Tauschmittel verwendet und können elektronisch übertragen, 
verwahrt oder gehandelt werden. 
Demnach kann YEM gemäß Rundschreiben des Bundesministeriums der 
Finanzen vom 27. Februar 2018 als virtuelle Währung bezeichnet 
werden, wenn alle an der Transaktion beteiligten sich darauf 
einigen, ein Geschäft mit YEM als Zahlungsmittel abzuwickeln 
und kann damit den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt 
werden. 
Die Digitalwährung YEM ist gemäß der Bundesanstalt für 
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in der Europäischen Union 
als virtuelle Ersatzwährung zum Euro anerkannt, wenn alle an 
der Transaktion beteiligten sich darauf einigen, ein Geschäft 
mit YEM als Zahlungsmittel abzuwickeln. 
Der YEM wird von der YEM Foundation kontrolliert, reguliert und 
in der Öffentlichkeit repräsentiert. Die YEM Foundation ist 
eine unter der Nummer E0553072017-8 nach dem Recht von Nevada, 
USA gegründete Nonprofit-Organisation und internationale 
Nicht-Regierungsorganisation (NGO), welche als unter dem 
Kennzeichen XM7617 als NGO bei den Union of International 
Associations (UIA) geführt wird. 
Die YEM Foundation als Regulierungsorganisation legt eine 
offizielle Handelsspanne für den Umtausch von YEM in 
Fiat-Währungen fest. Der aktuelle Kurs des YEM zum Zeitpunkt 
einer Transaktion entspricht immer dem letzten Kurs auf der 
einzigen offiziellen Wechselbörse, die unter www.yem.exchange 
erreichbar und öffentlich einsehbar ist. Die YEM Exchange wird 
betrieben von der YEM Foundation. 
Umfangreiche Informationen zum YEM finden sich auf den 
offiziellen Webseiten der YEM Foundation unter 
www.yem.foundation und www.yemchain.com. 
3. Interesse der Gesellschaft an der Sacheinlage 
Ein Erwerb der entsprechenden YEM Bestände ist im Interesse der 
Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
Die TC Unterhaltungsgesellschaft AG benötigt dringend eine 
Verstärkung der Eigenkapitalbasis, die nicht allein und nicht 
rechtzeitig durch eine Barkapitalerhöhung erreicht werden kann. 
Die vorgeschlagene Sachkapitalerhöhung, die zeitnah zu 
realisieren ist, ermöglicht im nächsten Schritt eine weitere 
Barkapitalerhöhung, die die Gesellschaft in die Lage versetzt 
das neue Unternehmenskonzept umzusetzen. 
Es bestehen keine gleichwertigen Alternativen zu einem Erwerb 
der YEM. Die Gesellschaft verfügt nicht über die 
wirtschaftlichen Mittel, die YEM zu kaufen. 
4. Keine Alternativen zum Ausschluss des Bezugsrechts 
Es bestehen auch keine Alternativen zu einem Erwerb im Wege der 
Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts. 
Eine Barkapitalerhöhung unter Wahrung des Bezugsrechts der 
Aktionäre oder eine Aufnahme von Fremdkapital zur Finanzierung 
des Erwerbs der YEM kommt nicht in Betracht, weil die 
Einbringenden zur Veräußerung der YEM nur gegen Gewährung von 
Aktien der Gesellschaft bereit sind. Die TC 
Unterhaltungselektronik AG verfügt über keine eigenen Aktien, 
die als Akquisitionswährung bereitgestellt werden könnten. Es 
besteht auch kein ausreichend hohes genehmigtes Kapital, 
mittels dessen Aktien für den Erwerb der YEM bereitgestellt 
werden könnten. Um die für den Erwerb der YEM erforderliche 
Akquisitionswährung zu beschaffen, muss daher eine 
Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
durchgeführt werden. 
Der Bezugsrechtsausschluss im Rahmen der Sachkapitalerhöhung 
liegt somit im Interesse der Gesellschaft, weil die 
Gesellschaft nur so in die Lage versetzt werden kann, die 
strategisch für ihre operative Ausrichtung bedeutsamen YEM zu 
erwerben. 
5. Bezugsrechtausschluss geeignet, erforderlich und 
verhältnismäßig 
Grundsätzlich steht jedem Aktionär der Gesellschaft ein 
gesetzliches Bezugsrecht auf einem seinen Anteil am bisherigen 
Grundkapital entsprechenden Teil der im Zuge einer 
Kapitalerhöhung neu zu schaffenden Aktien zu. Der im Rahmen des 
Tagesordnungspunkts 13 zu fassende Hauptversammlungsbeschluss 
sieht jedoch einen Ausschluss dieses gesetzlichen Bezugsrechts 
der Aktionäre der Gesellschaft vor. 
Der Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre ist auch für die 
Durchführung der Transaktion geeignet und erforderlich sowie 
darüber hinaus verhältnismäßig. 
Der beabsichtigte Bezugsrechtsausschluss im Rahmen der 
Sachkapitalerhöhung ist für Einbringung der YEM geeignet. Er 
ist zudem erforderlich, weil nur auf diese Weise sichergestellt 
werden kann, dass die Veräußerer die von ihnen geforderten 
Aktien an der Gesellschaft als Gegenleistung für ihre YEM 
erhalten. 
Weiter ist der Bezugsrechtsausschluss auch verhältnismäßig. 
Zwar sinkt der prozentuale Anteil der von dem Bezug der neuen 
Aktien aus der Sachkapitalerhöhung ausgeschlossenen 
Altaktionäre infolge der Sachkapitalerhöhung erheblich. Sie 
profitieren von dieser jedoch dadurch, dass die Gesellschaft, 
die aktuell nur über geringe Vermögenswerte verfügt, durch die 
Einbringung der YEM erheblich gestärkt wird. Nach Einbringung 
der YEM wird die Gesellschaft ihr neues Unternehmenskonzept 
umsetzen können. Die Aktionäre der Gesellschaft werden von den 
künftigen Erträgen, die der Vorstand nach der Einbringung der 
YEM in die Gesellschaft erwartet, nachhaltig profitieren. 
6. 
Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung 
Die 7.722.712 neuen Stückaktien, die als Gegenleistung für die 
Einbringung der YEM gewährt werden, sollen zu einem 
Ausgabebetrag von EUR 1,00 je Aktie gewährt werden. Bei der 
Festlegung des Volumens der Sachkapitalerhöhung sowie des 
Ausgebebetrags je neuer Aktie der Gesellschaft hat der Vorstand 
die ihm vorliegenden Informationen über den YEM und die 
erstellte gutachterliche Stellungnahme über die Digitalwährung 
YEM geprüft und berücksichtigt. 
7. Zusammenfassung 
Im Ergebnis erachtet der Vorstand daher den 
Bezugsrechtsausschluss im Rahmen der Sachkapitalerhöhung für 
geeignet und erforderlich, um die Gesellschaft durch Übernahme 
der YEM zu stärken. Dies liegt im Interesse der Gesellschaft 
und ihrer Aktionäre. 
Koblenz, den 25. Januar 2023 
Petra Bauersachs 
CMO 
Catherine Konopaske 
COO 
Daniel Settgast 
CEO 
16.                               Beschlussfassung über eine Barkapitalerhöhung 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
fassen: 
"Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 9.000.000,-- 
(nach Sachkapitalerhöhung von EUR 7.722.712,--), eingeteilt in 
9.000.000 Stückaktien, wird gegen Bareinlagen um bis zu EUR 
6.000.000 durch Ausgabe von bis zu 6.000.000 neuen, auf den 
Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am 
Grundkapital von je EUR 1,00 auf bis zu EUR 15.000.000,-- erhöht. 
Die neuen Aktien sind seit dem 01.01.2023 gewinnberechtigt. Die 
neuen Aktien werden zum Ausgabebetrag von EUR 1,00 je Aktie 
ausgegeben. Das Bezugsrecht der Aktionäre Petra Bauersachs, 
Guido Ciburski und Andree Freelandt wird ausgeschlossen. 
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
Durchführung festzusetzen. Es können auch Teilanmeldungen 
vorgenommen werden. 
Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird 
ungültig, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht 
spätestens am 31. August 2023 zur Eintragung in das 
Handelsregister angemeldet wird. 
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrates, die Satzung entsprechend der Durchführung der 
Barkapitalerhöhung anzupassen." 

I. Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Das Grundkapital der TC Unterhaltungselektronik AG beträgt EUR 1.277.288,00 und ist eingeteilt in 1.277.288 auf den Inhaber lautende Stammstückaktien mit einem rechnerischen Wert von 1,00 EUR/Stück. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte beträgt damit 1.277.288. Diese Angaben beziehen sich auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung im Bundesanzeiger. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.

Teilnahmebedingungen

Aufgrund der nach wie vor andauernden COVID-19-Pandemie ist zu erwarten, dass am Tag der Hauptversammlung der Zugang zum Versammlungsraum von der Erfüllung infektionsschutzrechtlicher Voraussetzungen abhängig ist.

Nach dem Stand bei Einberufung der Hauptversammlung wäre ein Zugang im Grundsatz auch ohne entsprechenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweis (sog. 3G-Regel) möglich. Die Pandemie-Situation und die diesbezüglichen Vorgaben können sich bis zum Tag der Hauptversammlung ändern. Den aktuellen Stand und Einzelheiten finden sich unter

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Die Teilnahmebedingungen bestimmen sich nach §§ 121 ff. AktG und § 13 der Satzung. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich gemäß § 13 Abs. 4 der Satzung spätestens bis Donnerstag, den 2. März 2023, 24:00 Uhr (MEZ), bei der TC Unterhaltungselektronik AG angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.

Zum Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich und ausreichend. Der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein, sich auf den Beginn des 16. Februar 2023, das heißt Donnerstag, den 16. Februar 2023, 00:00 Uhr (MEZ), beziehen ("Nachweiszeitpunkt") und muss bei der TC Unterhaltungselektronik AG ebenso wie die Anmeldung unter der nachstehenden Adresse spätestens bis Donnerstag, den 2. März 2023, 24:00 Uhr (MEZ), eingehen:

TC Unterhaltungselektronik AG c/o GFEI Aktiengesellschaft Ostergrube 11 30559 Hannover, Deutschland

Fax: +49 511 47402319 E-Mail: TCU-HV@gfei.de

Bedeutung des Nachweiszeitpunkts

Im Verhältnis zur TC Unterhaltungselektronik AG gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweiszeitpunkt, Donnerstag, den 16. Februar 2023, 00:00 Uhr (MEZ). Mit dem Nachweiszeitpunkt geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweiszeitpunkt ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweiszeitpunkt maßgeblich, das heißt, Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweiszeitpunkt haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweiszeitpunkt. Personen, die zum Nachweiszeitpunkt noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.

II. Verfahren für die Stimmabgabe

Bevollmächtigung

Aktionäre haben die Möglichkeit, ihre Stimmrechte auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch eine Aktionärsvereinigung oder einen Intermediär ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist für einen rechtzeitige Anmeldung unter Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten Sorge zu tragen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung kann per E-Mail, postalisch oder per Telefax bis zum 2. März 2023, 00:00 Uhr (MEZ), an folgende Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse erfolgen:

TC Unterhaltungselektronik AG c/o GFEI Aktiengesellschaft Ostergrube 11 30559 Hannover, Deutschland

Fax: +49 511 47402319 E-Mail: TCU-HV@gfei.de

Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen möchten, können für die Erteilung einer Vollmacht das Formular verwenden, welches nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zugeschickt wird. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

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zum Download zur Verfügung.

Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Der Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten Übermittlungswegen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Bei der Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen richten sich das Verfahren, die Form und der Widerruf der Bevollmächtigung nach besonderen Regelungen. Bitten wenden Sie sich an den betreffenden Intermediär, die betreffende Aktionärsvereinigung oder sonstige in § 135 Abs. 8 AktG genannte Person oder Institution, um Näheres zu erfahren.

Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Aktionäre können ihr Stimmrecht durch Vollmacht an die durch die Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter ausüben. Auch in diesem Fall ist der ordnungsgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes, wie vorstehend in Abschnitt II. beschrieben, erforderlich.

Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können per Post oder E-Mail an die vorstehend in diesem Abschnitt II. genannten Anschrift oder E-Mail-Adresse bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung am 09. März 2023 erteilt, geändert oder widerrufen werden. Ein entsprechendes Formular wird nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Anteilsbesitznachweis zugesandt. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.tcu.world/shareholders.php?link=2022

zum Download zur Verfügung.

Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung der Stimmrechte erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen; sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten, zu mit einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären oder vor der Hauptversammlung gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich gemachten Gegenanträge und Wahlvorschlägen von Aktionären vorliegt. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zu Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

III. Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung im Internet

Angemeldete Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten können die gesamte Versammlung am 9. März 2023 ab 10:30 Uhr (MEZ) live auf der Internetseite der Gesellschaft unter

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im passwortgeschützten Internetservice in Bild und Ton verfolgen.

Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes, jeweils wie vorstehend unter Abschnitt II. beschrieben, werden den Aktionären die Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter

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übersandt ("HV-Ticket").

Die Übertragung der Hauptversammlung ermöglicht keine Teilnahme im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG (elektronische bzw. Online-Teilnahme).

Den Aktionären sind Ton- und Bildaufnahmen während der Hauptversammlung nicht gestattet. Sie müssen mitgebrachte Kameras und Aufnahmegeräte abgeben, wenn sie den Veranstaltungsort der Hauptversammlung betreten. Die abgegebenen Geräte werden ihnen wieder ausgehändigt, wenn sie die Veranstaltung verlassen.

Mobiltelefone dürfen zwar mitgenommen werden, allerdings ist es nicht gestattet, damit Bild- oder Tonaufzeichnungen in der Hauptversammlung zu fertigen. Außerdem werden die Aktionäre gebeten, die Geräte während der gesamten Hauptversammlung stumm zu schalten.

IV. Weitere Angaben zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5%) des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,-- erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.

Da der anteilige Betrag von EUR 500.000,00 bei der TC Unterhaltungselektronik AG höher ist als 5 Prozent des Grundkapitals, ist das Erreichen der 5 Prozent-Schwelle ausreichend. Ein solches Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss bei der TC Unterhaltungselektronik AG spätestens am Montag, den 6. Februar 2023, 24:00 Uhr (MEZ), eingehen.

Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu übersenden

TC Unterhaltungselektronik AG c/o GFEI Aktiengesellschaft Ostergrube 11

30559 Hannover, Deutschland

Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die antragstellenden Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten (vgl. § 122 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1 AktG).

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

Sie werden außerdem unter der Internetadresse

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zugänglich gemacht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG

Aktionäre können der TC Unterhaltungselektronik AG gemäß § 126 Absatz 1 AktG Gegenanträge gegen einen oder mehrere Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu einzelnen Tagesordnungspunkten übersenden. Gemäß § 126 Absatz 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der TC Unterhaltungselektronik AG zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens vierzehn Tage vor der Hauptversammlung der TC Unterhaltungselektronik AG einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die nachfolgend bekannt gemachte Adresse übersandt hat.

Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Mittwoch, der 22. Februar 2023, 24:00 Uhr (MEZ). Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Absatz 2 Satz 1 AktG vorliegt. Die Begründung braucht gemäß § 126 Absatz 2 Satz 2 AktG auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Jeder Aktionär kann außerdem nach näherer Maßgabe von § 127 AktG der TC Unterhaltungselektronik AG Wahlvorschläge übermitteln. Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 Aktiengesetz brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge sind auf der Internetseite der TC Unterhaltungselektronik AG zugänglich zu machen, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort des Vorgeschlagenen (vgl. § 127 Satz 3 in Verbindung mit § 124 Absatz 3 Satz 4 AktG) und die Angaben nach § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG (Mitgliedschaft des vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten) enthalten. Auch Wahlvorschläge müssen der TC Unterhaltungselektronik AG mindestens vierzehn Tage vor der Hauptversammlung an die nachfolgend bekannt gemachte Adresse übersandt werden (vgl. § 127 Satz 1 i.V.m. § 126 Absatz 1 Satz 1 AktG). Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Mittwoch, der 22. Februar 2023, 24:00 Uhr (MEZ). Nach § 127 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 126 Absatz 2 Satz 1 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen.

Ein Gegenantrag oder ein Wahlvorschlag kann auch dann noch in der Hauptversammlung gestellt werden, wenn er zuvor nicht der TC Unterhaltungselektronik AG innerhalb der Frist des § 126 Absatz 1 AktG übersandt wurde. Umgekehrt findet ein der TC Unterhaltungselektronik AG bereits zuvor fristgerecht übersandter und zugänglich gemachter Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nur Beachtung, wenn er in der Hauptversammlung ausdrücklich gestellt wird.

Die TC Unterhaltungselektronik AG wird rechtzeitig eingehende Gegenanträge oder Wahlvorschläge im Internet unter

https://www.tcu.world/shareholders.php?link=2022

zugänglich machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung wird die TC Unterhaltungselektronik AG ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich machen.

Etwaige Gegenanträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Absatz 1 und § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an

TC Unterhaltungselektronik AG c/o GFEI Aktiengesellschaft Ostergrube 11

30559 Hannover, Deutschland

Fax: +49 511 47402319 E-Mail: TCU-HV@gfei.de

Fragerecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Wir weisen gemäß § 121 Absatz 3 Satz 3 Nr. 3 AktG darauf hin, dass jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der TC Unterhaltungselektronik AG einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der TC Unterhaltungselektronik AG zu verbundenen Unternehmen zu geben ist, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Absatz 1 AktG). Das Auskunftsrecht kann in der Hauptversammlung ausgeübt werden, ohne dass es einer vorherigen Ankündigung oder sonstigen Mitteilung bedarf. Das Auskunftsverlangen ist mündlich und in deutscher Sprache vorzubringen. Die begehrte Auskunft muss ein für die sachgemäße Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung wesentliches Element bilden; abzustellen ist auf den Standpunkt eines objektiv denkenden Aktionärs, der die Verhältnisse der TC Unterhaltungselektronik AG nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt.

Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Absatz 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand von der Beantwortung einzelner Fragen absehen. Gemäß der Satzung kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen begrenzen.

V. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 1.277.288 auf den Inhaber lautende Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 1.277.288 Stimmrechte.

Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.

VI. Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft/Unterlagen

Alle gesetzlich erforderlichen Hauptversammlungsunterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen einschließlich der weitergehenden Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG, § 131 Abs. 1 AktG sind ab Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

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zugänglich. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.

Auch während der Hauptversammlung werden die gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.tcu.world/shareholders.php?link=2022

zugänglich sein.

VII. Hinweise zum Datenschutz

Die TC Unterhaltungselektronik AG als "Verantwortlicher" im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) erhebt zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten der Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter (insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Nummer der Eintrittskarte ("HV-Ticket") und die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten, Einwahldaten zum passwortgeschützten Internetservice) auf Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen und einen rechtmäßigen und satzungsmäßigen Ablauf der Verhandlungen auf Beschlüsse der Hauptversammlung sicherzustellen. Soweit die TC Unterhaltungselektronik AG diese Daten nicht von den Aktionären und/oder etwaigen Aktionärsvertretern erhält, übermittelt die ihr Depot führende Bank diese personenbezogenen Daten an die TC Unterhaltungselektronik AG.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter ist für die Durchführung der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c DS-GVO i.V.m. §§ 123, 129, 135 AktG.

Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die TC Unterhaltungselektronik AG verschiedenen Dienstleister und Berater. Diese erhalten nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der TC Unterhaltungselektronik AG. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern zu Verfügung gestellt (z.B. Einsichtnahme in das Teilnehmerverzeichnis, vgl. § 129 Abs. 4 AktG).

Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen sind, haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen sowie ihre personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format (Datenübertragbarkeit) zu erhalten. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen ist, haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter auch das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einzulegen.

Diese Rechte können Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter unter den folgenden Kontaktdaten der TC Unterhaltungselektronik AG geltend machen:

TC Unterhaltungselektronik AG

Kastorbachstr. 11 56330 Kobern-Gondorf Deutschland

Oder E-Mail: bauersachs@telecontrol.de

Zudem steht Aktionären und etwaige Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei dem Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu.

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der TC Unterhaltungselektronik AG ist wie folgt erreichbar:

TC Unterhaltungselektronik AG Datenschutzbeauftragter

Kastorbachstr. 11 56330 Kobern-Gondorf Deutschland

Oder E-Mail: bauersachs@telecontrol.de

Koblenz, im Januar 2023

TC Unterhaltungselektronik AG

Der Vorstand

(Ende)

Aussender: TC Unterhaltungselektronik Aktiengesellschaft Adresse: Im Kimmelberg 2-4, 56072 Koblenz Land: Deutschland Ansprechpartner: TC Unterhaltungselektronik Aktiengesellschaft E-Mail: service@uac.international Website: www.tcu.world

ISIN(s): DE0007454209 (Aktie) Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt; Freiverkehr in Stuttgart

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(END) Dow Jones Newswires

February 13, 2023 04:25 ET (09:25 GMT)

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