Ein Versicherungsnehmer schloss über seinen Versicherungsmakler eine Pflegetagegeld-Versicherung ab. In den Versicherungsbedingungen war dabei auch die Möglichkeit einer Kindernachversicherung geregelt. Hierin hieß es, dass "ein zukünftig geborenes Kind" mitversichert sei, wenn dies "mindestens zwei Monate nach der Geburt vermeldet" werde. Versicherungsschutz bestehe danach auch hinsichtlich möglicher "Geburtsschäden sowie angeborener Krankheiten und Gebrechen".Versicherer lehnt Leistungen aus Pflegetagegeldversicherung ...Den vollständigen Artikel lesen ...