Zunächst hatte sich das Amtsgericht Neunkirchen (AG) im Juni 2022 gegen den Versicherungsnehmer entschieden, doch nun hat das Landgericht Saarbrücken (LG) in einem Urteil vom 10.02.2023 der Revision des Klägers stattgegeben. Bei einem Glasbruchschaden in der Windschutzscheibe muss der Versicherer leisten. Es genüge an der Stelle der Nachweis des Schadens, die Begründung werde nicht benötigt. Weiterhin sei bei einem Schaden durch Steinschlag der Entstehungszeitpunkt nicht relevant.Versicherer wollte ...Den vollständigen Artikel lesen ...