Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen ist, ist in § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) festgehalten. Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement, was die laufende Risikotragfähigkeit von Kreditinstituten sicherstellen soll. Eine ebensolche ordnungsgemäße Geschäftsorganisation ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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