In einem Urteil vom 23.11.2022 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass sich in Deutschland befindliche Immobilien dann steuerfrei vermacht werden können, wenn der Erblasser dem Begünstigten die Immobilie durch ausländisches Vermächtnis zuwendet. Voraussetzung dabei ist, dass weder der Erblasser noch der Begünstigte Deutsche sind und beide im Ausland leben. In dem Fall, der dem Urteil zugrunde liegt, hatte eine Erblasserin bis zu ihrem Tod im Jahr 2013 in der Schweiz gewohnt. Sie vermachte ...Den vollständigen Artikel lesen ...