Ein Artikel von Michaela Ferling, Rechtsanwältin der Kanzlei FERLING RECHTSANWÄLTEAusgangspunkt ist zunächst § 87 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB), der einem Handelsvertreter Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat, gewährt. Die Bestimmung steckt damit den Kreis derjenigen Geschäfte ab, für die der Handelsvertreter ...Den vollständigen Artikel lesen ...