Ein Artikel von Hans-Ludger Sandkühler Seit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat (§ 81 Abs. 2 VVG). Die Leistungskürzung bemisst sich nach der Schwere des Verschuldens (Quotelung). Nach der davor geltenden Gesetzeslage führte eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls dagegen regelmäßig zur kompletten Leistungsfreiheit des Versicherers. ...Den vollständigen Artikel lesen ...