Wenn Versicherte an einer Berufskrankheit leiden, haben sie Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings muss dafür die Krankheit wesentlich durch die Arbeit verursacht sein. Die Anerkennung dieser Voraussetzung führt häufig zu rechtlichen Streitigkeiten zwischen betroffenen Menschen, Unfall- und Krankenversicherer. Und laut eines aktuellen Urteils des Landessozialgericht Speyer (LSG) komme es bei der Anerkennung eines Meniskusschadens stets auf die Betrachtung des Einzelfalls ...Den vollständigen Artikel lesen ...