Der Vorsitz im Betriebsrat steht einer Wahrnehmung der Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz typischerweise entgegen und berechtigt den Arbeitgeber, die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten zu widerrufen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil entschieden.Betriebsratsvorsitzender ist zugleich DatenschutzbeauftragterIm vorliegenden Sachverhalt ist ein Betriebsratsvorsitzender seit Juni 2015 gleichzeitig auch zum Datenschutzbeauftragten bestellt worden. Auf Veranlassung ...Den vollständigen Artikel lesen ...