Der dringende Verdacht einer fehlerhaften Arbeitszeiterfassung kann eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber rechtfertigen, wenn sich ein Arbeitnehmer aller Wahrscheinlichkeit nach von zu Hause aus im Zeiterfassungssystem eingebucht hat, die Arbeit aber erst später im Dienstgebäude aufnimmt. Das hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) entschieden.Teamleiterin stellt Unregelmäßigkeiten festIm vorliegenden Sachverhalt arbeitete ein Beschäftigter einer Behörde ...Den vollständigen Artikel lesen ...