Eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bei Rettungssanitätern kann als "Wie-Berufskrankheit" anerkannt werden, auch wenn sie nicht zu den in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgezählten Berufskrankheiten gehört. Das haben die Richter am Bundessozialgericht (BSG) entschieden.Rettungssanitäter erlebte traumatisierende EreignisseDer Kläger war Rettungssanitäter und legte im Juli 2016 bei seinem Unfallversicherer einen Entlassungsbericht der Deutschen Rentenversicherung vor, in dem unter anderem ...Den vollständigen Artikel lesen ...