KARLSRUHE (dpa-AFX) - Ist die Miete zu hoch oder nicht? - Um das einzuschätzen, braucht ein Mieter bestimmte Angaben vom Vermieter. Ob dessen Pflicht zur Auskunft verjähren kann, entscheidet am Mittwoch (12.00) der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Konkret geht es um vier Fälle aus Berlin von Mietern, die Verstöße gegen die sogenannte Mietpreisbremse geltend machen. Diese seit 2015 geltende Regelung schreibt vor, dass Vermieter beim Einzug neuer Mieter höchstens zehn Prozent auf die örtliche Vergleichsmiete aufschlagen dürfen. Es gibt aber Ausnahmen, zum Beispiel für neu gebaute oder modernisierte Wohnungen.
Konkret geht es vor dem BGH darum, ob der Anspruch auf Auskunft vom Vermieter verjähren kann, bevor von Mietern ein Anspruch auf Rückzahlung mutmaßlich überhöhter Miete geltend gemacht wird. Denn eigentlich muss ein Wohnungseigentümer auf Verlangen begründen, warum die vereinbarte Miete zulässig ist und zum Beispiel sagen, wann genau Modernisierungen stattfanden oder wann genau das betreffende Haus erbaut wurde. Das hatten die Vermieter in vier nun vor dem BGH gleichzeitig verhandelten Verfahren aber verweigert. Klägerin ist in ihrem Namen der Rechtsdienstleister Conny GmbH (früher Wenigermiete.de). (Az.: VIII ZR 375/21, VIII ZR 8/22, VIII ZR 60/22 und VIII ZR 125/22)/avg/DP/jha
